Abzug von Gesundheitskosten 2020

Wer auch für das laufende Jahr Kosten für Gesundheitsausgaben von der Steuer abziehen möchte, sollte gut darauf achten, wie diese Kosten bezahlt werden. Ab 1. Jänner 2020 gelten neue Regelungen in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten dieser Ausgaben, wenn man den Steuerabzug im Ausmaß von 19% in Anspruch nehmen möchte.

Die Neuigkeiten in Kürze

  1. bar bezahlt werden dürfen weiterhin Medikamente, medizinische Behelfe und Leistungen, die von Strukturen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder von privaten Strukturen, die mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst konventioniert sind, erbracht bzw. verkauft werden; für den Steuerabzug bleibt es jedoch notwendig, eine Rechnung oder einen “sprechenden” Kassenbon zu haben, auf welchen die Steuernummer des oder der Begünstigten angegeben ist.
  2. bei allen anderen Ausgaben muss die Zahlung mit „nachverfolgbaren“ Mitteln erfolgen, also per Bancomat-Karte, Kreditkarte, aufladbare Karte, Überweisung, Scheck oder anderer nachverfolgbarer Zahlungsmethode.

Tipp: für Leistungen außerhalb des öffentlichen Gesundheitswesens kann es ratsam sein, schon beim Vormerken nachzufragen, welche Zahlungsmittel verwendet werden können, um nicht im Moment der Bezahlung auf Schwierigkeiten zu stoßen.


Rundschreiben #34-2020: WICHTIGER HINWEIS: Betrügerische Anrufe „INPS“

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

wir möchten Sie darauf hinweisen, dass momentan vermehrt betrügerische Anrufe stattfinden, wobei sich die Betrüger als INPS Mitarbeiter ausgeben. Es wird nach persönlichen Daten wie Steuernummer und Bankdaten gefragt, welche dann eventuell für betrügerische Handlungen missbraucht werden könnten. Wenn Sie solche betrügerischen Anrufe erhalten, bitten wir Sie keine Auskunft über Ihre persönlichen Daten zu geben. Sollten Sie bereits einen PIN erhalten haben, können Sie sich mit großer Wahrscheinlichkeit sicher sein, dass es sich um einen betrügerischen Anruf handelt.

Normalerweise besitzt die INPS bereits die Daten und wird sich diese bei einem Anruf nur bestätigen lassen, das heißt z.B. man wird nicht gefragt wie die persönliche Steuernummer lautet, sondern diese wird von der INPS-Mitarbeiter durchgegeben um sich diese bestätigen zu lassen.

Für jegliche Fragen stehen wir dir jederzeit gerne zur Verfügung.


Liste der besonders betroffenen Branchen lt. Art. 61, GD 18/2020

  • Hotels, Gastbetriebe, Reisebüros, Tour Operator;
  • Subjekte, die Theater, Konzertsäle und Kinos führen, einschließlich der Ticketdienste und der wirtschaftlichen Tätigkeiten, welche die Abhaltung von kulturellen Veranstaltungen unterstützen, ebenso wie Diskotheken, Tanzsäle, Nachtclubs, Spiel- und Billardsalons;
  • Subjekte, welche Lotto- und Wettannahmestellen führen, einschließlich der entsprechenden Geräte und Maschinen;
  • Subjekte, die Kurse, Messen und ähnliche Events organisieren, ebenso Veranstaltungen im Bereich der Kunst, Kultur, Spiele und auch religiöse Veranstaltungen;
  • Restaurants, Eisdielen, Bars, Pubs etc.;
  • Subjekte, welche Museen, Bibliotheken, Archive, Denkmäler, botanische Gärten, Zoos und Naturparks führen;
  • Subjekte, die Kinderhorte und sonstige Kinderbetreuungsstätten führen, ebenso pädagogische Einrichtungen und Orte der Betreuung für behinderte Kinder, Kindergärten, Schulen, Berufsausbildungen, Segelkurse, Flug- und Fahr-schulen etc.;
  • Subjekte, welche Senioren und behinderte Personen betreuen (“assistenza sociale non residenziale”);
  • Thermalbäder im Sinne von Gesetz 24.10.2000 Nr. 323 und Wellnesszentren;
  • Subjekte, die Vergnügungs- und Themenparks führen;
  • Subjekte, welche Bahnhöfe, Haltestellen für Busse, Häfen, Yachthäfen und Flugplätze führen;
  • Transportunternehmen für Personen und Waren, zu Wasser, Luft und Land, einschließlich Seilbahnen und Skilifte;
  • Subjekte, die Transportmittel zu Wasser, Luft und Land verleihen;
  • Subjekte, die Sportgeräte sowie Geräte für Veranstaltungen und Shows verleihen;
  • Fremdenführer;
  • ONLUS, Volontariatsvereine, Vereine zur Förderung sozialer Anliegen, die jeweils in den entsprechenden Verzeichnissen eingetragen sind und ausschließlich oder vorwiegend allgemeinnützige Tätigkeiten im Sinne von Art. 5, Abs., 1, GvD 117/2017 ausüben.

#NeustartSüdtirol: Ab Dienstag (21.04.20) um Bankkredite ansuchen

Unternehmen und Familien können in der Woche ab 21. April um Sofortkredite und Darlehen ansuchen, um die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise abzufedern. Antragsformulare stellen die Banken bereit.

Mehr dazu auf

http://www.provinz.bz.it/news/de/news.asp?news_action=4&news_article_id=637842

 

 

 


Rundschreiben #32-2020: Staatliche Garantien laut Bestimmungen der Notverordnung „Decreto liquidità“ vom 08.04.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

im Amtsblatt der Republik vom 8. April 2020 ist die „Liquiditätsverordnung“ (Dekret Nr. 23 vom 8. April 2020) erlassen worden. Es handelt sich um ein sehr umfangreiches Hilfspaket für die Wirtschaft. Die wichtigsten Punkte sind:

  • Liquiditätssicherung durch Kreditgarantien;
  • Aufschub von Steuer- und Beitragszahlungen.

Maßnahmen zur Liquiditätssicherung

Der zentrale Punkt der gegenständlichen Verordnung ist die Liquiditätssicherung für Unternehmen über staatliche Garantien. Nachstehend die wichtigsten Bestimmungen:

1          Unterstützung durch den Staatlichen Garantiefond

Die im März erlassenen Regelungen für Kreditgarantien werden wieder abgeschafft und durch ein neues Regelwerk ersetzt. Nachstehend die diversen Garantien des staatlichen Garantiefonds, wobei vorweggenommen werden muss, dass die besicherten Finanzierungen grundsätzlich eine Dauer von nicht mehr als 6 Jahren haben dürfen, bei Beginn der Rückzahlung ab dem 3. Jahr. Die Maßnahmen sind vorerst auf Finanzierungsverträge, die bis zum 31.12.2020 abgeschlossen werden, beschränkt.

2          Finanzierungen bis zu 25.000 Euro

Unternehmen und Freiberuflern werden kostenlose Garantien von 100% ohne vorherige Prüfung durch den Garantiefond für Finanzierungen bis zu maximal 25.000 Euro gegeben.

Die Finanzierung darf maximal von 25% der Erlöse im Jahr 2019 ausmachen; den vollen Betrag kann also nur nutzen, wer zumindest einen Umsatz im Vorjahr von 100.000 Euro hatte.

Die Garantie wird durch den staatlichen Garantiefond automatisch gewährt, so dass kürzeste Abwicklungszeiten möglich sein sollten. Zugang zu diesem Sofortkredit haben alle kleinen und mittleren Unternehmen.

3          Finanzierungen bis zu 800.000 Euro an Kleinunternehmen

Für neue Finanzierungen an Unternehmen mit einem Umsatz bis zu 3,2 Millionen Euro kann in Zusammenarbeit zwischen staatlichem Garantiefond (90%) und lokalen Garantiegenossenschaften (Confidi oder Garfidi) ebenfalls eine kostenlose Garantie im Ausmaß von 100% gewährt werden.

Achtung: Die so besicherte Finanzierung darf maximal 25% des Umsatzes 2019 betragen, sodass man maximal eine Finanzierung in Höhe von 800.000 Euro (25% von 3,2 Mio. Euro) besichern kann. Zwecks Beanspruchung dieser Begünstigung wird eine eigene Erklärung über erlittene Schäden aus der Pandemie Covid-19 verlangt.

4          Garantien für Umschuldungen

Für Umschuldungen bestehender Finanzierungen wird in Kombination aus Staatsgarantie und lokalen Garantiegenossenschaften ebenfalls eine Staatsgarantie von 90% (ohne Zustimmung der EU-Kommission von 80%) gewährt, soweit im Zuge der Umschuldung die Finanzierung um mindestens 10% erhöht wird.

Achtung: Als Hindernis für diese Maßnahme dürfte die Anforderung sein, dass die Dauer der Finanzierung auf 6 Jahre beschränkt ist; damit ist der Anwendungsbereich sicher recht beschränkt.

5          Finanzierungen bis zu 5 Mio. Euro an Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern

Unternehmen mit maximal 499 Mitarbeitern können um kostenlose Staatsgarantien im Ausmaß von 90% für Finanzierungen bis zu 5 Millionen Euro ansuchen und zwar mit einer vereinfachten Vorprüfung.

Um in den Genuss der vollen Finanzierung zu gelangen, müssen allerdings folgende Schwellen eingehalten werden:

  1. Die begünstigte Finanzierung darf maximal im Ausmaß des Doppelten der Lohnkosten 2019

oder

  1. im Ausmaß von 25% der Erlöse des Jahres 2019 gewährt werden.

Um einen Missbrauch zu unterbinden, muss zudem mittels Eigenerklärung der Finanzbedarf für Investitionen oder Betriebsmittel in den nächsten 18 Monaten (bei KMU) bzw. 12 Monaten (bei größeren Unternehmen mit nicht mehr als 499 Mitarbeitern) bestätigt werden. Auch hier gilt, dass die erhöhte Garantie von 80% auf 90% noch durch die EU-Kommission genehmigt werden muss.

6          Investitionen im Tourismus

Für Investitionen ab 500.000 Euro für Immobilien im Tourismussektor wird ausdrücklich erlaubt, dass die so gewährte Staatsgarantie mit einer Mindestdauer von 10 Jahren auch mit anderen Garantien kumulierbar ist.

Hinweis: Dies würde es dem Land Südtirol ermöglichen, hier Zusatzgarantien zu gewähren.

Abgesehen von den Finanzierungen bis zu 25.000 Euro wird vom Staatlichen Garantiefond eine Prüfung der Kreditwürdigkeit aufgrund der beiden letzten Jahresabschlüsse durchgeführt. Deshalb erscheint es notwendig, diese trotz allem vorzubereiten, um somit die notwendige Dokumentation vorweisen zu können.

Empfehlung: Wir raten allen Unternehmen, ehestmöglich mit der eigenen Bank Kontakt aufzunehmen, um diese Möglichkeiten auszuloten. Aus unserer Sicht ist die Chance unbedingt zu nutzen, weil die angebotenen Garantien auch für die Banken sehr interessant sind und sich u.a. die Möglichkeit bieten könnte, persönliche Garantien durch staatliche Garantien auszutauschen.

7          Garantieleistungen durch SACE

Für größere Finanzierungen (über 5 Millionen Euro) bzw. für die Finanzierung größerer Unternehmen (über 499 Mitarbeiter) können Garantien beim des Garantiefonds SACE beantragt werden. Die Garantien werden grundsätzlich ebenfalls mit einer Höchstdauer von 6 Jahren gewährt, und das Unternehmen darf nicht bereits im Februar 2020 in Schwierigkeiten gewesen sein.

8          Interne Mitteilung

Wir sind auf den Nummern +39-349-6430640 (Katrin) und +39-333-6774846 (Peter) sowie via E-Mail wie gewohnt zu erreichen.

Für alle diesbezüglichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer                                                                                     Dr. Peter Göller


Rundschreiben #31-2020: Antrag Zuteilung SPID

Bozen, am 17.04.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

im Moment schaut es so aus, dass die Ansuchen für Beiträge von Seiten des Landes Südtirol mittels SPID (digitale Identität – „sistema pubblico identità digitale“) gestellt werden müssen.

Wir prüfen derzeit noch, ob es möglich ist, dass Sie uns eine Vollmacht ohne den SPID-Zugang geben können. Sollte dies möglich sein, können wir für Sie den Antrag stellen, ohne dass Sie den SPID beantragen müssen.

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass der SPID persönlich ist, also nicht von uns für Sie beantragt werden kann.

Tipp: Mit dem SPID können Sie jedoch nicht nur diesen Antrag stellen, Sie können ihn auch für den Betrag über 600 Euro von Seiten der INPS benutzen, sollten Sie Probleme mit dem PIN haben. Weiters benötigen Sie ihn auch für sonstige Dienstleistungen von Seiten der öffentlichen Hand wie beispielsweise Südtirolpass, Einschreibung Kinder in Schule usw.

Mehr finden Sie unter: https://www.spid.gov.it/richiedi-spid

1          SPID beantragen, Anbieter

Sollten Sie den SPID beantragen, dann haben Sie verschiedene Möglichkeiten und Anbieter:

Die Anmeldung muss über die Homepage gemacht werden. Die abschließende Authentifizierung erfolgt über das nächstgelegene Postamt. Für die Anmeldung haben wir auf unserer Downloadseite (https://hofer-goeller.com/?post_type=wpdmpro&p=83684&preview=true) die Anleitungen bereitgestellt.

Der Vorteil bei diesem Anbieter besteht darin, dass die Authentifizierung für die zeit der Coronakrise auch über eine kurze Videoschaltung über Ihren PC erledigt werden kann;

Auch hier soll die direkte Aktivierung möglich sein.

Weitere Anbieter finden Sie unter https://www.spid.gov.it/richiedi-spid.

Achtung: Nicht alle Anbieter sind kostenlos!!!

2          Update Landesbeiträge für Corona

Die Landesregierung hat die Bestimmungen für die Beiträge noch geringfügig abgeändert. Bitte lesen Sie die aktuellen Bestimmungen auf https://hofer-goeller.com/rundschreiben-30-2020-aufschub-steuerzahlungen-vorabinformation-zuschuesse-der-autonomen-provinz-bozen/.

Ab Montag, 20.04.2020 soll es möglich sein, die ersten Anträge zu stellen. Die Einreichefrist geht bis September 2020.

Bitte melden Sie sich, sollten Sie wünschen, dass wir für Sie den Antrag stellen sollen.

3          Interne Mitteilung

Wir sind auf den Nummern +39-349-6430640 (Katrin) und +39-333-6774846 (Peter) sowie via E-Mail wie gewohnt zu erreichen.

4          Neue Homepage Hofer & Göller

Wir möchten noch auf unsere neue Homepage hinweisen. Unter www.hofer-goeller.com finden Sie unsere aktuellen Rundschreiben, News und weitere Informationen.

Für alle diesbezüglichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer                                                                                     Dr. Peter Göller


NEWS: Wer darf Arbeiten - wer nicht?

Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,

uns errreicht eine große Anzahl von Fragen, ob man nun jetzt arbeiten darf oder nicht. Es herrscht offensichtlich große Unsicherheit in Bezug darauf, welche Tätigkeiten zur Zeit ausgeübt werden dürfen und welche nicht.

Wir weisen nochmal darauf hin, dass grundsätzlich nur jene Unternehmen und Freiberufler ihre Tätigkeit ausüben dürfen, welcher in der beigefügten ATECO Tabelle enthalten sind. Anbei eine gute Übersicht (in italienischer Sprache):

200410 DPCM proroga 03-05-2020 - tabella attivita 200410-ATECO-consenti-vietati

Zudem ist es jedoch möglich, dass auch Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen, welche zwar nicht in der genannten eingeschränkten ATECO Tabelle enthalten sind, jedoch notwendig sind um die Lieferkette aufrecht zu erhalten, d.h. wenn eine Tätigkeit, die laut ATECO Tabelle erlaubt ist, eine Dienstleistung benötigt oder voraussetzt, um seine eigene Tätigkeit fortführen zu können, dann darf man sich auch eines Dienstleisters bedienen, welcher nicht in der eingeschränkten ATECO Tabelle enthalten ist.

Um jedoch die Tätigkeit auszuüben, muss im Vorfeld eine Mitteilung an das Regierungskommissariat gemacht werden, für welches Unternehmen man die Tätigkeit ausübt und warum (siehe Anhang).

Auf der Webseite des Regierungskommissariat für die Provinz Bozen ist eine zweisprachige Vorlage in Word, welche mittels PEC an das Regierungskommissariat vorab gesandt werden müssen.

Wir empfehlen dieses Schreiben mit Empfangsbestätigung (Ricevuta di consegna der PEC) mitzuführen (auch den Mitarbeitern geben), um bei eventuellen Kontrollen den Nachweis zu haben. Selbstverständlich müssen alle Maßnahmen der Sicherheits- und Hygienebestimmungen aufgrund von CODIV19 eingehalten werden.

Anbei der Link zum Regierungskommissariat für die Provinz Bozen:

http://www.prefettura.it/bozen/contenuti/Coronavirus-8623176.htm

Link zum Gesetz "Decreto Liquidità":

https://www.gazzettaufficiale.it/atto/vediMenuHTML;jsessionid=jB0o-sNOccw12Ro7OuRCBQ__.ntc-as1-guri2a?atto.dataPubblicazioneGazzetta=2020-04-11&atto.codiceRedazionale=20A02179&tipoSerie=serie_generale&tipoVigenza=originario

Mit freundlichen Grüßen

Katrin Hofer                           Peter Göller

Anhang

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Rundschreiben #30-2020: Aufschub Steuerzahlungen, Vorabinformation Zuschüsse der Autonomen Provinz Bozen

Bozen, am 14.04.2020

 

1          Aufschub von Steuer- und Beitragszahlungen

Die Regierung hat mit Dekret 23/2020 den zinsfreien Aufschub der Steuer- und Beitragszahlungen mit Fälligkeit 16.04.2020 und 16.05.2020 auf den 30.06.2020 beschlossen, allerdings ist dieser Aufschub an Bedingungen gekoppelt:

1.1         F24 mit Fälligkeit 16.04.2020:

  • muss der Umsatz des Monats März 2020 gegenüber jenem vom März 2019 um mindestens 33% gesunken sein.

1.2         F24 mit Fälligkeit 16.05.2020:

  • muss der Umsatz des Monats April 2020 gegenüber jenem vom April 2019 um mindestens 33% gesunken sein.

Betriebe die ihre Tätigkeit erst nach dem 31.03.2019 begonnen haben, können die Zahlungen jedenfalls aufschieben.

Unabhängig davon gilt für bestimmte Branchen wie Tourismus, Restaurants, Bar, Sportvereine, Konditoreien, Speiseeisverkäufer, Pubs, der Aufschub unabhängig von der Veränderung des Umsatzes.

Achtung: Die so gestundeten Zahlungen müssen dann innerhalb 30 Juni 2020 in einer einmaligen Zahlung oder aber in 5 gleichen Monatsraten nachgezahlt werden, immer ohne Anrechnung von Zinsen.

1.3         Steuereinbehalte von Freiberuflern und Vertretern

Freiberufler und Handelsvertreter mit Umsätzen von bis zu 400.000 Euro im Jahr 2019 können bei ihren jeweiligen Mandanten ansuchen, die Vergütungen in der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 ohne Steuereinbehalte ausgezahlt zu bekommen. Voraussetzung ist eine Erklärung an den Auftraggeber, dass im Vorjahr die genannte Umsatzgrenze nicht überschritten worden ist und zudem dass im Vormonat keine Kosten für Lohnabhängige oder Mitarbeiter mit den Lohnabhängigen gleichgestellten Verhältnissen (also auch nicht Verwaltungsräte) angefallen sind.

Achtung: Die Freiberufler und Handelsvertreter müssen diese Quellensteuern jedoch innerhalb 31.07. nachzahlen. Wir empfehlen also, diese Bestimmung genauestens zu prüfen, und zu überlegen, ob der sich Aufwand dann lohnt.

1.4         Steuervorauszahlungen 2020

Wer im Juni in Erwartung eines geringeren steuerpflichtigen Einkommens im Jahr 2020 geringere Steuervorauszahlungen leistet, soll nur dann Verwaltungsstrafen zahlen, wenn er weniger als 80% der effektiven Steuerschuld vorausbezahlt hat.

1.5         Sanierung Zahlungen März 2020

Aufgrund der verspäteten, unklaren und teils widersprüchlichen Anleitungen im Zuge der G.V. 18/2020 wird verfügt, dass alle Zahlungen an öffentliche Verwaltungen (sprich Steuern und Abgaben), die am 16. März 2020 fällig waren und dann auf den 20. März 2020 verlängert worden sind, als ordnungsmäßig durchgeführt gelten, wenn sie innerhalb 16. April 2020 geleistet werden. Wer also im März in der falschen Annahme begünstigt zu sein, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, kann dies innerhalb 16. April 2020 tun.

Die Sanierung gilt u.a. auch für die jährliche Vidimierungsgebühr für die Gesellschaftsbücher, welche nur bis zum 20. März verlängert worden ist. Wer diese Gebühr noch nicht entrichtet hat, kann dies straffrei innerhalb 16. April 2020 erledigen.

2          Aufschub diverser Meldungen

  • Der Termin für die Aushändigung und elektronische Übermittlung der CU-Meldungen wird vom 30. März 2020 auf den 30. April 2020 verschoben.
  • Ansonsten bleiben die Fristverlängerungen, welche mit der G.V. Nr. 18/2020 verfügt worden sind, unverändert aufrecht. Die Meldungen der Auslandsrechnungen „Esterometro“, der MWST-Abschlüsse „Lipe“, INTRASTAT usw. sind generell auf den 30.06. aufgeschoben, wobei die Zollbehörde trotzdem „empfiehlt“, die INTRASTAT-Meldungen möglichst innerhalb der normalen Fristen durchzuführen. Es sind aber keine Strafen vorgesehen.

3          Aufschub Einzahlung Stempelsteuer

Die Stempelsteuer auf elektronischen Rechnungen (z.B. bei den Pauschalunternehmern „forfettari“ und Kleinstunternehmer „Minimi“, die elektronische Rechnungen ausstellen) bei Beträgen unter 250 Euro für das 1. Quartal wird auf das 2. Quartal aufgeschoben.

Sollte auch im 2. Quartal der (gesamte) Betrag unter 250 Euro liegen, wird dieser abermals auf das 3. Quartal aufgeschoben. Das 3. und 4. Quartal sind regulär zu bezahlen.

Die Gesamtausgabe für diese Maßnahme ist im Staatshaushalt mit 50 Millionen Euro begrenzt und der Zugang muss über eine eigene Verordnung geregelt werden, also alles wieder sehr bürokratisch…

4          Steuergutschrift für Mieten – Zahlung notwendig

Entgegen der ursprünglichen Aussagen hat das Finanzministerium nun die Meinung geändert und klargestellt, dass der Steuerabzug für Mieten von Geschäftslokalen („Verkaufslokale mit Katastereinstufung C/1“) nur dann zusteht, wenn diese effektiv bezahlt worden sind. Wir bitten somit alle Kunden, uns zu den Verträgen auch die Zahlungsbestätigung zuzuschicken.

5          Hilfe für Kleinunternehmen vom Land Südtirol - Vorabinfo

Die Landesregierung hat angekündigt, noch diese Woche ein umfangreiches Hilfspaket für die Unternehmen auf die Beine zu stellen. Dem ersten Vernehmen nach, sollen folgenden Beiträge gewährt werden:

  • 3.000,00 € für Antragsteller, welche die Tätigkeit im Jahre 2019 begonnen haben;
  • 5.000,00 € für Antragsteller, die im Jahr 2019 bis zu zwei Personen beschäftigt haben;
  • 7.500,00 € für Antragsteller, die im Jahr 2019 mehr als zwei und bis zu vier Personen beschäftigt haben;
  • 10.000,00 € für Antragsteller, die im Jahr 2019 mehr als vier und bis zu fünf Personen beschäftigt haben.

Die Zuschüsse sind für folgende Sektoren bestimmt: Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen, Gastgewerbe. Begünstigte sind Freiberufler, Selbständige, Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, die in Südtirol eine Tätigkeit ausüben.

5.1         Kriterien

Um in den Genuss dieses Beitrages zu kommen, müssen folgende Kriterien erfüllt werden:

  • Die Tätigkeit ist vor dem 23. Februar 2020 aufgenommen worden.
  • Im letzten verfügbaren Geschäftsjahr (in der Regel 2018) wurde ein besteuerbares Einkommen von maximal 50.000,00 € erzielt, 85.000,00 € für Gesellschaften mit mehr als ein Gesellschafter und Familienunternehmen.*
  • Im letzten verfügbaren Geschäftsjahr wurde ein Umsatz von mindestens 10.000,00 € erreicht.
  • Im Jahr 2019 wurden maximal fünf Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt (in Jahresarbeitseinheiten - JAE - auf das gesamte Unternehmen angegeben. Umfasst die Angestellten, für das Unternehmen tätige Personen, mitarbeitende Eigentümer sowie Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit im Unternehmen ausüben. Lehrlinge sind nicht zu berücksichtigen).

Das besteuerbare Einkommen entspricht:

  • Bei Einzelunternehmen der Gesamtsumme der besteuerbaren Einkommen laut den jeweiligen Übersichten zur Einkommensermittlung aus kontinuierlich ausgeübter freiberuflicher oder unternehmerischer Tätigkeit (Übersichten RG, RE, RF und LM).
  • Bei Gesellschaften das besteuerbare Gesamteinkommen zuzüglich der in Abzug gebrachten Co.co.co. Vergütungen der Gesellschafter.
  • Für Unternehmen, welche die Tätigkeit im Laufe des Jahres 2019 begonnen haben, wird eine Schätzung des im Jahre 2019 erzielten Einkommens herangezogen.

5.2         Voraussetzung

Um in den Genuss der Beiträge zu kommen, muss in den Monaten März, April oder Mai 2020 im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres ein Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent vorliegen.

Achtung: Der Beitrag ist samt Zinsen zurückzuzahlen, wenn im Gesamtjahr 2020 nicht mindestens 20% Umsatzrückgang stattfindet.

Der Umsatz entspricht der Summe der ausgestellten Rechnungen, Belege, Quittungen und Tagesinkassi - alle unabhängig vom Inkasso.

Eine Sonderregelung gilt für Antragsteller, welche die Tätigkeit 2019 begonnen haben: Für diese ist kein Nachweis eines Umsatzrückganges erforderlich. Sie müssen aber einen Umsatz von durchschnittlich mindestens 1.000,00 € pro Tätigkeitsmonat bis Ende Februar 2020 erreicht haben.

5.3         Zugangsvoraussetzungen

Unternehmen und Betriebe müssen das Ansuchen Online unter Verwendung des SPID stellen.

Die Ansuchen können voraussichtlich, abgesehen vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, aber auch von einer dazu delegierten Person (Steuerberater) eingereicht werden. Dazu ist es nötig, uns eine entsprechende Vollmacht zu geben. Es ist eine Stempelsteuer über 16,00 Euro zu entrichten.

5.4         Weitere Informationen

Weitere Infos finden Sie unter http://www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1036124

SPID der italienischen Post: https://posteid.poste.it/.

Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie wünschen, dass wir den Antrag für Sie stellen (kostenpflichtig). Wir schicken voraus, dass für den Antrag eine Reihe von Bewertungen notwendig sind.

6          Interne Mitteilung

Wir sind auf den Nummern +39-349-6430640 (Katrin) und +39-333-6774846 (Peter) sowie via E-Mail wie gewohnt zu erreichen.

Für alle diesbezüglichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer                                                                                     Dr. Peter Göller


Rundschreiben Nr. 29-2020: Coronavirus - Verlängerung der Maßnahmen bis 03.05.2020 mit Ausnahmen

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

die italienische Regierung hat die Ausgangsverbote und Einschränkungen wiederum verlängert, und zwar bis zum 03. Mai 2020. Allerdings wurde die Beschränkung für einige wenige Betriebe und Geschäfte bereits ab 14. April 2020 wieder aufgehoben.

Neben den Tätigkeiten die bis zum 13.  April 2020 bereits geöffnet bleiben bzw. arbeiten durften, können zusätzlich einige wenige Geschäfte im Einzelhandel (in Anlage unter „allegato 1“), wie z.B. Geschäfte in den Bereichen Kinderbekleidung, Papierwaren und Bücher wieder Ihre Tätigkeit aufnehmen. Auch wieder gearbeitet werden darf (in Anlage unter „allegato 3“) in der Forstwirtschaft sowie in Sachen Holzeinschlag. Firmen, die im Bereich der Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ausgenommen Möbel) tätig sind, dürfen ebenfalls wieder arbeiten. Zudem werden folgende Tätigkeiten wieder aufgenommen: Herstellung von elektronischen Bauelementen und Leiterplatten, Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten, Großhandel mit Waren aus Papier, Karton, Pappe und Schreibwaren, Großhandel mit Düngemitteln und anderen chemischen Erzeugnissen für die Landwirtschaft sowie Exterritoriale Organisationen und Körperschaften. Auch im Bereich der Landschaftspflege (Landschaftsgärtner) darf wieder gearbeitet werden.

Als Anlage übermittelt wir Ihnen einen Auszug aus dem Dekret vom 10.04.2020, welches jedoch noch erst in der Gazzetta Ufficiale veröffentlicht werden muss, aus welchen die Tätigkeiten ersichtlich sind, welche ab 14.04.2020 Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen können. Bis dahin gilt die Tabelle vom 26.03.2020. Natürlich müssen jene Betriebe, welche Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen können, die notwendigen Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen einhalten (siehe in Anlage „allegato 4“ und „allegato 5“).

Sollten eventuelle Änderungen, Ergänzungen bzw. Neuerungen in Kraft treten, so werden wir Sie so zeitnah zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen / Cordiali saluti / Best regards

Peter

Anlagen / Allegati / Attachments

200410 DPCM proroga 03-05-2020 - tabella attivita


Rundschreiben Nr. 28-2020: WICHTIGER HINWEIS: Malware-Kampagne läuft

Bozen, am 09.04.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

die INPS hat auf Ihrer Website alle Benutzer darauf hingewiesen, dass derzeit eine sogenannte "Smishing" -Kampagne ("Datendiebstahl" per SMS) durchgeführt wird. D.h. die Benutzer erhalten SMS mit Aufforderungen Daten zu aktualisieren, ändern oder bestätigen oder auch auf Internetseiten zuzugreifen und dadurch können eventuelle Schadsoftware/Viren auf das Handy bzw. PC geladen werden.

Insbesondere weißt die INPS auf eine SMS-Nachrichten mit folgendem Inhalt "A seguito della sua richiesta accredito domanda Covid-19. Aggiorna i tuoi dati nel inps-ixxxxx.online" hin.

Durch Klicken auf den Link in der SMS wird ein „Klon“ der INPS-Site geöffnet, in dem Sie aufgefordert werden, eine APP auf Ihr Smartphone herunterzuladen. Bei dieser APP handelt es sich um eine Schadsoftware bzw. um einen Virus.

Achten Sie darauf, nicht auf solche SMS reinzufallen und auf diese Link zu klicken. Es wird empfohlen nur auf die INPS-Seite zuzugreifen, indem Sie die Adresse www.inps.it immer manuell eingeben. Bei Unsicherheiten am besten die INPS kontaktieren und dort fragen ob diese Mitteilungen über SMS korrekt sind.

Interne Mitteilung

Wir sind auf den Nummern +39-349-6430640 (Katrin) und +39-333-6774846 (Peter) sowie via E-Mail wie gewohnt zu erreichen.

Für jegliche Fragen stehen wir dir jederzeit gerne zur Verfügung.