Rundschreiben Nr. 21-2022: Beiträge für den Verbrauch von Strom und Gas für Unternehmer

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

im Hilfspaket „Aiuti-Ter“ wurde der Beitrag für den erhöhten Strom- und Gasverbrauch erneuert und erhöht. Anbei die wichtigsten Punkte hierzu.

Beitrag Strom (nicht energieintensive Unternehmen):

Die Fördermöglichkeit bezieht sich auf alle Unternehmen (Freiberufler sind also ausgenommen!), die einen Anschluss von mehr als 4,5 KW haben (bis September mindestens 16,5 KW).

Die Steuergutschrift entspricht 30% der Ausgaben für den Energieanteil der Monate Oktober bis Dezember 2022 (siehe Update 22.11.2022 weiter unten).

Für die Monate April bis September 2022 entsprach die Gutschrift 15% der Ausgaben, die für die Energiekomponente angefallen sind. Die Maßnahme ist somit doppelt so hoch wie der Beitrag für das 2. und 3. Quartal 2022.

Beitrag Gas (nicht energieintensive Unternehmen):

Der Beitrag von 40% (zuvor waren es 25%) für den Kauf von Erdgas, das in den Monaten Oktober und November 2022 (ausgenommen thermoelektrisch) verwendet wird, steht den Unternehmen zu, sofern der durchschnittliche Referenzpreis für das dritte Quartal 2022 um mehr als 30 % gegenüber dem gleichen Quartal 2019 gestiegen ist.

Energieintensive Unternehmen:

Für energieintensive Unternehmen (ital. „energivore“), für Strom und Gas, stehen andere Förderungen zur Verfügung. Die energieintensiven Unternehmen werden im Anhang 1 des Decreto Mise vom 21 Dezember 2021 aufgelistet.

Zusammenfassung:

Begünstigte

1. Quartal 2022

2. Quartal 2022 3. Quartal 2022

4. Quartal

Stromintensive Unternehmen

20%

25% 25%

40%

NICHT stromintensive Unternehmen

-

15% 15%

30%

Gasintensive Unternehmen

10%

25% 25%

40%

NICHT gasintensive Unternehmen

-

25% 25%

40%

 

Begünstigte 1. Quartal 2022 2. Quartal 2022 3. Quartal 2022 Oktober / November 2022 Dezember 2022 1. Quartal 2023 2. Quartal 2023
Stromintensive Unternehmen 6960 6961 6968 6983 6993 7010 7015
NICHT stromintensive Unternehmen - 6963 6970 6985 6995 7011 7016
Gasintensive Unternehmen 6966 6962 6969 6984 6994 7012 7017
NICHT gasintensive Unternehmen - 6964 6971 6986 6996 7013 7018

Vorgehensweise:

Im Sinne von Absatzes 5 Art. 1 muss das Unternehmen den Energielieferant kontaktieren (Tipp: am besten per PEC) und die Berechnung anfragen, sofern es beim selben Lieferanten geblieben ist. Der Lieferant muss innerhalb von 60 Tagen eine Mitteilung mit folgenden Angaben zusenden:

  • die Berechnung der Kostensteigerung der Energiekomponente;
  • die Höhe der fälligen Steuergutschrift für die Monate Oktober und November 2022 (sowie für die Monate April bis September).

N.B. Beim Lieferant Alperia AG kann die Bestätigung des Guthabens über eine einfach Anfrage über folgenden Link gemacht werden: https://www.alperia.eu/de/support/formulare-und-informationen/ansuchen-steuerguthaben

Verrechnung:

Die Steuergutschriften werden wie folgt im Vordruck F24 eingegeben:

  • "6963": Steuergutschrift Strom nicht energieintensive Unternehmen (2. Quartal 2022) - Art. 3 des Gesetzesdekrets vom 21. März 2022, Nr. 21 (Risoluzione Nr. 18 vom 14.04.2022);
  • "6970": Steuergutschrift Strom nicht energieintensive Unternehmen (3. Quartal 2022) - Art. 6, c. 3 des Gesetzesdekrets vom 9. August 2022, Nr. 115;
  • "6985": Steuergutschrift Strom nicht energieintensive Unternehmen (Oktober und November 2022) - Art. 1, c. 3 des Gesetzesdekrets vom 23. September 2022, Nr. 144 (Risoluzione Nr. 54 vom 30.09.2022);
  • "6995": Steuergutschrift Strom nicht energieintensive Unternehmen (Dezember 2022) -  Art. 1, des Gesetzesdekrets vom 18. November 2022, Nr. 176 (Risoluzione Nr. 72 vom 12.12.2022);
  • "7011": Steuergutschrift Strom nicht energieintensive Unternehmen (1. Quartal 2023) -  Art. 1, c. 3, Gesetz 29. Dezember 2022, Nr. 197 (Risoluzione Nr. 8 vom 14.02.2023);
  • "7016": Steuergutschrift Strom nicht energieintensive Unternehmen (2. Quartal 2023) -  Art. 1, c. 3, Gesetz 29. Dezember 2022, Nr. 197 (Risoluzione Nr. 20/2023);
  • "6964“: Steuergutschrift Gas nicht gasintensive Unternehmen (2. Quartal 2022) – Art. 4 des Gesetzesdekrets vom 21. März 2022, Nr. 21 (Risoluzione Nr. 18 vom 14.04.2022);
  • "6971“: Steuergutschrift Gas nicht gasintensive Unternehmen (3. Quartal 2022) – Art. 6, c. 4 des Gesetzesdekrets vom 9. August 2022, Nr. 115;
  • "6986“: Steuergutschrift Gas nicht gasintensive Unternehmen (Oktober und November 2022) – Art. 1, c. 4 des Gesetzesdekrets vom 23. September 2022, Nr. 144 (Risoluzione Nr. 54 vom 30.09.2022);
  • "6996“: Steuergutschrift Gas nicht gasintensive Unternehmen (Dezember 2022) – Art. 1, des Gesetzesdekrets vom 18. November 2022, Nr. 176 (Risoluzione Nr. 72 vom 12.12.2022);
  • "7013": Steuergutschrift Gas nicht gasintensive Unternehmen (1. Quartal 2023) -  Art. 1, c. 5, Gesetz 29. Dezember 2022, Nr. 197 (Risoluzione Nr. 8 vom 14.02.2023);
  • "7018": Steuergutschrift Gas nicht gasintensive Unternehmen (2. Quartal 2023) -  Art. 1, c. 5, Gesetz 29. Dezember 2022, Nr. 197 (Risoluzione Nr. 20/2023);
  • "6965": Steuergutschrift Kauf Treibstoff für Landwirtschaft und Fischerei (1. Quartal 2022) - Art. 18 des Gesetzesdekrets vom 21. März 2022, Nr. 21 (Risoluzione Nr. 23 vom 30.05.2022);
  • "6972": Steuergutschrift Kauf Treibstoff für Landwirtschaft und Fischerei (3. Quartal 2022) - Art. 7 des Gesetzesdekrets vom 9. August 2022, Nr. 115;
  • "6987": Steuergutschrift Kauf Treibstoff für Landwirtschaft und Fischerei (4. Quartal 2022) - Art. 2 des Gesetzesdekrets vom 23. September 2022, Nr. 144 (Risoluzione Nr. 54 vom 30.09.2022);
  • "7014": Steuergutschrift Kauf Treibstoff für Landwirtschaft und Fischerei (1. Quartal 2023) -  Art. 1, c. 45 und 46, Gesetz 29. Dezember 2022, Nr. 197 (Risoluzione Nr. 8 vom 14.02.2023).

Steuerliche Behandlung:

Für die oben genannten Steuergutschriften gilt:

  • Sie zählen nicht zum Einkommen oder der IRAP-Steuerbemessungsgrundlage (sind also steuerfrei);
  • Sie zählen nicht für die Zwecke des Berechnung der Zinsschranke und der Bestimmung des Anteils anderer abzugsfähiger Ausgaben (Artikel 61 und 109, Absatz 5 TUIR)
  • Sie können mit anderen Vergünstigungen zu denselben Kosten kombiniert werden, sofern die Kombination nicht zu einer Überschreitung der anfallenden Kosten führt;
  • Sie unterliegen nicht den jährlichen Höchstbeträgen für die Verrechnung von Steuerguthaben, d. h. der Obergrenze von 250.000 Euro für Guthaben, die im Abschnitt RU der Einkommenssteuererklärung ausgewiesen sind (Artikel 1, Absatz 53, Gesetz 244/2007 ) und der allgemeinen Grenze von 2 Millionen Euro für Steuergutschriften und erstattungsfähige Beiträge (Artikel 34, Gesetz 388/2000);
  • Sie können nur als Gesamtbetrag an andere Subjekte verkauft werden.
  • Die Steuerguthaben müssen unter Verwendung des Vordruckes F24 (Artikel 17 des Gesetzesdekrets 241/1997) innerhalb der folgendeb Fristen verwendet werden:
    1. die Gutschriften Steuerschlüssel "6960", "6961", "6962", "6963", "6964", "6965", "6966" und "6967" (erstes und zweites Quartal 2022) mussten bis zum 31. Dezember 2022 in Anspruch genommen werden.
    2. die Gutschrift Steuerschlüssel 6972 (für das dritte Quartal 2022 in der Landwirtschaft und Fischerei) muss bis zum 31. März 2023 in Anspruch genommen werden;
    3. die Gutschrift Steuerschlüssel 6987 (für das vierte Quartal 2022 für die Landwirtschaft und die Fischerei) muss bis zum 30. Juni 2023 in Anspruch genommen werden;
    4. die Gutschriften Steuerschlüssel 6968, 6969, 6970 und 6971 (für das dritte Quartal 2022), Steuerschlüssel 6983, 6984, 6985 und 6986 (für die Monate Oktober und November 2022) sowie Steuerschlüssel 6993, 6994, 6995 und 6996 (für den Monat Dezember 2022) müssen bis zum 30. September 2023 in Anspruch genommen werden;
    5. die Gutschriften Steuerschlüssel "7010", "7011", "7012", "7013", "7014", "7016" und "7018" (für das 1. und 2. Quartal 2023) müssen bis zum 31. Dezember 2023 in Anspruch genommen werden.

Mitteilung an Agenzia Entrate 2023:

Innerhalb 16.03.2023 muss für diese Gutschriften eine spezifische Mitteilung an die Agentur der Einnahmen über die Höhe der im Jahr 2022 zustehenden Guthaben und bis 16.03.2023 noch nicht verwendeten Guthaben übermittelt werden, andernfalls verfällt das Recht auf Nutzung der noch nicht genutzten Guthaben.

Update 22.11.2022

Durch Art. 1 des DL 176/2022 wurden die Steuergutschriften für den Kauf von Energie und Gas für die Monate Oktober und November 2022 durch Art. 1 des DL 144/2022 auch für den Monat Dezember 2022 verlängert. Somit steht das Steuerguthaben nun auch vollständig für das 4. Quartal 2022 zu.

Diese Steuergutschriften können nun bis zum 30.6.2023 mittels einheitlichem Zahlungsvordruck F24 verrechnet werden (bisher 31.03.2023).
Außerdem ist vorgesehen, die bisher auf den 31.3.2023 festgesetzte Frist für die Verwendung von Steuergutschriften, die Unternehmen für den Kauf von Strom und Erdgas anerkannt werden, bis zum 30.6.2023 zu verlängern: Die Verlängerung gilt für die Guthaben für das 3. Quartal 2022 (Artikel 6 DL 115/2022) und das 4. Quartal (Artikel 1 des DL 144/2022).

Update 27.02.2023

Die Steuerschlüssel für die Guthaben des 1. Quartals 2023 wurden beschlossen und hier angefügt. Die der Vordruck für die Meldung der nicht verwendeten Steuerguthaben ist genehmigt worden.

Update 11.09.2023

Die Steuerschlüssel für die Guthaben des 2. Quartals 2023 wurden beschlossen und hier angefügt. Die Guthaben des Jahre 2023 müssen innerhalb 31.12.2023 verwendet werden.

 

Für jegliche Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Katrin Hofer

Dr. Peter Göller