Bozen, am 14.04.2020

 

1          Aufschub von Steuer- und Beitragszahlungen

Die Regierung hat mit Dekret 23/2020 den zinsfreien Aufschub der Steuer- und Beitragszahlungen mit Fälligkeit 16.04.2020 und 16.05.2020 auf den 30.06.2020 beschlossen, allerdings ist dieser Aufschub an Bedingungen gekoppelt:

1.1         F24 mit Fälligkeit 16.04.2020:

  • muss der Umsatz des Monats März 2020 gegenüber jenem vom März 2019 um mindestens 33% gesunken sein.

1.2         F24 mit Fälligkeit 16.05.2020:

  • muss der Umsatz des Monats April 2020 gegenüber jenem vom April 2019 um mindestens 33% gesunken sein.

Betriebe die ihre Tätigkeit erst nach dem 31.03.2019 begonnen haben, können die Zahlungen jedenfalls aufschieben.

Unabhängig davon gilt für bestimmte Branchen wie Tourismus, Restaurants, Bar, Sportvereine, Konditoreien, Speiseeisverkäufer, Pubs, der Aufschub unabhängig von der Veränderung des Umsatzes.

Achtung: Die so gestundeten Zahlungen müssen dann innerhalb 30 Juni 2020 in einer einmaligen Zahlung oder aber in 5 gleichen Monatsraten nachgezahlt werden, immer ohne Anrechnung von Zinsen.

1.3         Steuereinbehalte von Freiberuflern und Vertretern

Freiberufler und Handelsvertreter mit Umsätzen von bis zu 400.000 Euro im Jahr 2019 können bei ihren jeweiligen Mandanten ansuchen, die Vergütungen in der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 ohne Steuereinbehalte ausgezahlt zu bekommen. Voraussetzung ist eine Erklärung an den Auftraggeber, dass im Vorjahr die genannte Umsatzgrenze nicht überschritten worden ist und zudem dass im Vormonat keine Kosten für Lohnabhängige oder Mitarbeiter mit den Lohnabhängigen gleichgestellten Verhältnissen (also auch nicht Verwaltungsräte) angefallen sind.

Achtung: Die Freiberufler und Handelsvertreter müssen diese Quellensteuern jedoch innerhalb 31.07. nachzahlen. Wir empfehlen also, diese Bestimmung genauestens zu prüfen, und zu überlegen, ob der sich Aufwand dann lohnt.

1.4         Steuervorauszahlungen 2020

Wer im Juni in Erwartung eines geringeren steuerpflichtigen Einkommens im Jahr 2020 geringere Steuervorauszahlungen leistet, soll nur dann Verwaltungsstrafen zahlen, wenn er weniger als 80% der effektiven Steuerschuld vorausbezahlt hat.

1.5         Sanierung Zahlungen März 2020

Aufgrund der verspäteten, unklaren und teils widersprüchlichen Anleitungen im Zuge der G.V. 18/2020 wird verfügt, dass alle Zahlungen an öffentliche Verwaltungen (sprich Steuern und Abgaben), die am 16. März 2020 fällig waren und dann auf den 20. März 2020 verlängert worden sind, als ordnungsmäßig durchgeführt gelten, wenn sie innerhalb 16. April 2020 geleistet werden. Wer also im März in der falschen Annahme begünstigt zu sein, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, kann dies innerhalb 16. April 2020 tun.

Die Sanierung gilt u.a. auch für die jährliche Vidimierungsgebühr für die Gesellschaftsbücher, welche nur bis zum 20. März verlängert worden ist. Wer diese Gebühr noch nicht entrichtet hat, kann dies straffrei innerhalb 16. April 2020 erledigen.

2          Aufschub diverser Meldungen

  • Der Termin für die Aushändigung und elektronische Übermittlung der CU-Meldungen wird vom 30. März 2020 auf den 30. April 2020 verschoben.
  • Ansonsten bleiben die Fristverlängerungen, welche mit der G.V. Nr. 18/2020 verfügt worden sind, unverändert aufrecht. Die Meldungen der Auslandsrechnungen „Esterometro“, der MWST-Abschlüsse „Lipe“, INTRASTAT usw. sind generell auf den 30.06. aufgeschoben, wobei die Zollbehörde trotzdem „empfiehlt“, die INTRASTAT-Meldungen möglichst innerhalb der normalen Fristen durchzuführen. Es sind aber keine Strafen vorgesehen.

3          Aufschub Einzahlung Stempelsteuer

Die Stempelsteuer auf elektronischen Rechnungen (z.B. bei den Pauschalunternehmern „forfettari“ und Kleinstunternehmer „Minimi“, die elektronische Rechnungen ausstellen) bei Beträgen unter 250 Euro für das 1. Quartal wird auf das 2. Quartal aufgeschoben.

Sollte auch im 2. Quartal der (gesamte) Betrag unter 250 Euro liegen, wird dieser abermals auf das 3. Quartal aufgeschoben. Das 3. und 4. Quartal sind regulär zu bezahlen.

Die Gesamtausgabe für diese Maßnahme ist im Staatshaushalt mit 50 Millionen Euro begrenzt und der Zugang muss über eine eigene Verordnung geregelt werden, also alles wieder sehr bürokratisch…

4          Steuergutschrift für Mieten – Zahlung notwendig

Entgegen der ursprünglichen Aussagen hat das Finanzministerium nun die Meinung geändert und klargestellt, dass der Steuerabzug für Mieten von Geschäftslokalen („Verkaufslokale mit Katastereinstufung C/1“) nur dann zusteht, wenn diese effektiv bezahlt worden sind. Wir bitten somit alle Kunden, uns zu den Verträgen auch die Zahlungsbestätigung zuzuschicken.

5          Hilfe für Kleinunternehmen vom Land Südtirol – Vorabinfo

Die Landesregierung hat angekündigt, noch diese Woche ein umfangreiches Hilfspaket für die Unternehmen auf die Beine zu stellen. Dem ersten Vernehmen nach, sollen folgenden Beiträge gewährt werden:

  • 3.000,00 € für Antragsteller, welche die Tätigkeit im Jahre 2019 begonnen haben;
  • 5.000,00 € für Antragsteller, die im Jahr 2019 bis zu zwei Personen beschäftigt haben;
  • 7.500,00 € für Antragsteller, die im Jahr 2019 mehr als zwei und bis zu vier Personen beschäftigt haben;
  • 10.000,00 € für Antragsteller, die im Jahr 2019 mehr als vier und bis zu fünf Personen beschäftigt haben.

Die Zuschüsse sind für folgende Sektoren bestimmt: Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen, Gastgewerbe. Begünstigte sind Freiberufler, Selbständige, Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, die in Südtirol eine Tätigkeit ausüben.

5.1         Kriterien

Um in den Genuss dieses Beitrages zu kommen, müssen folgende Kriterien erfüllt werden:

  • Die Tätigkeit ist vor dem 23. Februar 2020 aufgenommen worden.
  • Im letzten verfügbaren Geschäftsjahr (in der Regel 2018) wurde ein besteuerbares Einkommen von maximal 50.000,00 € erzielt, 85.000,00 € für Gesellschaften mit mehr als ein Gesellschafter und Familienunternehmen.*
  • Im letzten verfügbaren Geschäftsjahr wurde ein Umsatz von mindestens 10.000,00 € erreicht.
  • Im Jahr 2019 wurden maximal fünf Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt (in Jahresarbeitseinheiten – JAE – auf das gesamte Unternehmen angegeben. Umfasst die Angestellten, für das Unternehmen tätige Personen, mitarbeitende Eigentümer sowie Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit im Unternehmen ausüben. Lehrlinge sind nicht zu berücksichtigen).

Das besteuerbare Einkommen entspricht:

  • Bei Einzelunternehmen der Gesamtsumme der besteuerbaren Einkommen laut den jeweiligen Übersichten zur Einkommensermittlung aus kontinuierlich ausgeübter freiberuflicher oder unternehmerischer Tätigkeit (Übersichten RG, RE, RF und LM).
  • Bei Gesellschaften das besteuerbare Gesamteinkommen zuzüglich der in Abzug gebrachten Co.co.co. Vergütungen der Gesellschafter.
  • Für Unternehmen, welche die Tätigkeit im Laufe des Jahres 2019 begonnen haben, wird eine Schätzung des im Jahre 2019 erzielten Einkommens herangezogen.

5.2         Voraussetzung

Um in den Genuss der Beiträge zu kommen, muss in den Monaten März, April oder Mai 2020 im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres ein Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent vorliegen.

Achtung: Der Beitrag ist samt Zinsen zurückzuzahlen, wenn im Gesamtjahr 2020 nicht mindestens 20% Umsatzrückgang stattfindet.

Der Umsatz entspricht der Summe der ausgestellten Rechnungen, Belege, Quittungen und Tagesinkassi – alle unabhängig vom Inkasso.

Eine Sonderregelung gilt für Antragsteller, welche die Tätigkeit 2019 begonnen haben: Für diese ist kein Nachweis eines Umsatzrückganges erforderlich. Sie müssen aber einen Umsatz von durchschnittlich mindestens 1.000,00 € pro Tätigkeitsmonat bis Ende Februar 2020 erreicht haben.

5.3         Zugangsvoraussetzungen

Unternehmen und Betriebe müssen das Ansuchen Online unter Verwendung des SPID stellen.

Die Ansuchen können voraussichtlich, abgesehen vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, aber auch von einer dazu delegierten Person (Steuerberater) eingereicht werden. Dazu ist es nötig, uns eine entsprechende Vollmacht zu geben. Es ist eine Stempelsteuer über 16,00 Euro zu entrichten.

5.4         Weitere Informationen

Weitere Infos finden Sie unter http://www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1036124

SPID der italienischen Post: https://posteid.poste.it/.

Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie wünschen, dass wir den Antrag für Sie stellen (kostenpflichtig). Wir schicken voraus, dass für den Antrag eine Reihe von Bewertungen notwendig sind.

6          Interne Mitteilung

Wir sind auf den Nummern +39-349-6430640 (Katrin) und +39-333-6774846 (Peter) sowie via E-Mail wie gewohnt zu erreichen.

Für alle diesbezüglichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer                                                                                     Dr. Peter Göller