Rundschreiben #14-2023: Pauschalunternehmer:innen und Freiberufler:innen - „Forfettari“: Elektronische Rechnungen ab 01.01.2024

Liebe Kundin, lieber Kunde,

wie bereits in unserem Rundschreiben #2/2023 erklärt, waren ab dem 01.07.2022 jene Unternehmer:innen und Freiberufler:innen, welche im Jahr 2021 Erlöse von 25.000 Euro überschritten hatten, zur Ausstellung der elektronischen Rechnung verpflichtet.

Ab dem 01.01.2024 dürfen nur mehr elektronische Rechnungen verwendet werden, die analogen „Papierrechnungen“ sind dann bis auf wenige Ausnahmen endgültig Geschichte.

Die Ausnahmen bilden weiterhin Rechnungen für Gesundheitsleistungen (Arztleistungen, Physiotherapie, Leistungen von Psychologen, usw.), immer nur wenn sie direkt an den Endkunden / Patienten berechnet werden und die dann in der Meldung an das System „Tessera Sanitaria“ gemeldet werden müssen. Diese Ausnahme gilt, solange die Datenschutzbedenken nicht ausgeräumt sind.

Wichtig:

Wenn du unser Programm für die Erstellung und den Empfang von elektronischen Rechnungen verwenden möchtest, so bitten wir dich, dich frühzeitig bei uns zu melden, da die Ermächtigung und das Einrichten der Software einige Zeit in Anspruch nehmen.

Unser Programm läuft vollständig im Browser, es ist keine Installation einer Software nötig. Es ist recht einfach aufgebaut und bei Problemen können wir direkt einsteigen und helfen.

Bitte melde dich bei Veronika (buch03@profitax.it) oder Melanie (buch04@profitax.it), damit wir das rechtzeitig erledigen können.

Für jegliche Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer                                                                                              Dr. Peter Göller


Rundschreiben #05-2023: Wichtige Informationen „Formalitäten“ – PEC – Fakemails usw.

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

nachfolgend ein paar ganz allgemeine Hinweise, auch auf der Grundlage der Erfahrungen der letzten Steuererklärungen und der laufenden Anfragen und Hinweise durch unsere Kundinnen und Kunden.

  • Phishing/Fake e-Mails

Wir stellen fest, dass immer wieder diverse Phishing E-Mails im Umlauf sind. Unter anderem werden Mail im Namen des Steueramtes / Agentur für Einnahmen und von diversen Zustelldiensten verwendet. Bitte vergewissern Sie sich bei allen Mitteilungen, dass die E-Mail-Adresse korrekt ist, ansonsten bitte nicht öffnen. Löschen Sie die Mails sofort und definitiv und klicken Sie auf keine Links! Unbedingt Ihr Antivirenprogramm aktualisiert halten.

  • PEC regelmäßig abrufen!

Alle Unternehmen und Freiberufler (mit wenigen Ausnahmen) haben eine PEC Adresse (zertifizierte E-Mail-Adresse). Die Zusendung über diese Adresse hat die Wirkung eines Einschreibebriefes und gilt als zugestellt, auch wenn die Mail nicht geöffnet wird. Bitte prüfen Sie regelmäßig Ihren Maileingang. Noch besser: Stellen Sie sicher, dass bei jedem neuen eMail-Eingang eine Hinweismail auf Ihre normale Mail-Adresse geschickt wird.

Sie verlieren unwiderruflich die Möglichkeit des Einspruchs. Wenn die Einspruchsfristen verfallen sind, müssen Sie die vollen Strafen bezahlen!

  • Steuergutschrift Investitionen – fehlende Anmerkung

Bei Investitionen jeglicher Art bitte den Vermerk selbst (auch per Hand) ergänzen:

Investitionen im Sinne des Art. 1, Komma 44, Gesetz Nr. 234/2021“, falls 2022 noch eine Vorauszahlung von 20% geleistet wurde.

  • Telefonate und falsche Rechnungen, „komische“ E-Mails

Wir erinnern Sie daran, Telefonnummern mit unbekannten Vorwahlen strikt zu ignorieren und telefonische Verkaufsangebote sofort zu unterbrechen.

Bezahlen Sie keine Rechnungen oder scheinbare Belege von Handelskammer oder anderen Institutionen, die Sie nicht kennen. Halten Sie ggf. Rücksprache mit uns.

Löschen Sie die Mails von unbekannten Adressen, ohne diese zu öffnen.

  • Einhaltung der Formalitäten vor Baubeginn von Wiedergewinnungsarbeiten sowie korrekte Überweisung

Leider stellen wir immer wieder fest, dass vergessen wird, bei Wiedergewinnungsarbeiten die nötigen Meldungen zu machen. Zudem wird bei den Überweisungen an die Lieferanten nicht der richtige Artikel des entsprechenden Gesetzes bzw. gar kein Gesetz angegeben. Nachdem es uns nicht möglich ist, dies zu kontrollieren und wir dies erst im Zuge der Erstellung der Steuererklärung feststellen, ersuchen wir Sie, alle Arbeiten sehr genau mit Ihrem Geometer, Techniker, Architekten oder Ingenieur abzusprechen.

  • Vorschriften für Steuerguthaben 50%, 60% 65%, 110% usw.

Bei den Steuerguthaben gibt es eine Änderung für die ab 28.05.2022 begonnenen Arbeiten mit einem gesamten Auftragswert von 70.000 Euro UND wenn das Guthaben abgetreten wird: Das Bauunternehmen, welches die Arbeiten durchführt, muss auf den Rechnungen den Verweis auf den angewandten Kollektivvertrag angeben, auch wenn das Unternehmen keine Arbeiter hat. Dieser Verweis ist auch in den Verträgen anzuführen. Diese Regelung gilt nur Unternehmen der Baubranche, nicht hingegen für Fensterbauer, Freiberufler, Händler usw., die in der Regel einen anderen Kollektivvertrag anwenden.

Falls das Unternehmen über keine lohnabhängigen Mitarbeiter verfügt:

„Im Sinne des Art. 1, Absatz 43-bis des G. 234/2021 (abgeändert durch das GD 4/2022) erklärt der Subunternehmer unter eigener Verantwortung, dass er über keine lohnabhängigen Mitarbeiter verfügt.“

Falls das Unternehmen über lohnabhängige Mitarbeiter verfügt, bitte den entsprechenden Kollektivvertrag anführen:

„Im Sinne des Art. 1, Absatz 43-bis des G. 234/2021 (abgeändert durch das GD 4/2022) erklärt der Subunternehmer unter eigener Verantwortung, dass seine lohnabhängigen Mitarbeiter gemäß Kollektivvertrag ………………….. angestellt sind.“

Achtung: Für Arbeiten für 110%-Bonus, Fassadenbonus und Abbau von architektonischen Barrieren hingegen sind die Angaben immer zu machen (also auch dann, wenn diese Steuerguthaben nicht abgetreten werden).

Ab 01.01.2023 kommt zudem für die Sanierung 110% mit einem Gesamtbetrag über Euro 516.000 die Pflicht zur SOA-Zertifizierung für die ausführenden Unternehmen hinzu. Bis 01.07.2023 ist diesbezüglich eine Übergangsregelung vorgesehen, in welcher ein unterschriebener Auftrag für die SOA-Zertifizierung ausreichend ist.

Für jegliche Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer                                                                                              Dr. Peter Göller


Rundschreiben 01-2023: Haushaltsrahmengesetz 2023

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

anbei die wichtigsten Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2023.

Update 02.01.2023: Das Haushaltsgesetz wurde mit Gesetz 197/2022 definitiv genehmigt und ist somit in Kraft. Es gab keine Änderungen mehr. 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer

Dr. Peter Göller

Neuerungen Haushaltsgesetz 2023

Beschreibung Betrifft Erklärung Empfehlung - Hinweis
Neuerung Pauschalbesteuerung Private

Freiberufler

Bis 2022 bestand die Grenze der Erlöse für das Pauschalsystem bei 65.000 Euro. Diese Schwelle wird nun ab 2023 auf 85.000 Euro erhöht und ist im zeitlichen Verhältnis zu berechnen. Die Besteuerung und die Voraussetzungen bleiben gleich.

Es gilt außerdem, dass bei Erlösen zwischen 85.001 und 100.000 Euro die Pauschalbesteuerung ab dem Folgejahr verfällt.

Wird die Schwelle für Erlöse von 100.000 Euro überschritten, dann erfolgt der Umstieg bereits in der laufenden Steuerperiode.

Die höhere Schwelle gibt zusätzlichen Raum für jene Kunden, für die die alte Grenze etwas zu eng war.

Es ist aber unbedingt zu vermeiden, über die 100.000 Euro hinauszugehen, der Umstieg ist noch genau zu klären.

Superbonus-Neuerung Private Unternehmen, welche von ihren Kunden den Rabatt in der Rechnung übernommen haben und nun nicht fristgerecht verrechnen, können diese Guthaben in begünstigte Darlehen umwandeln. Die Frist für die Baubeginn Meldung (Cilas), um noch den Superbonus in der bisherigen Form beanspruchen zu können, soll auf den 31. Dezember 2022 aufgeschoben werden.
Möbelbonus Private Für 2022 waren es 10.000 Euro und für das Jahr 2023 wird der auf 8.000 Euro reduziert, ab 2024 sind es nur mehr 5.000 Euro.

Es ändern sich auch die Energieeffizienzklassen: Die Backöfen müssen zumindest der Klasse A, die Wasch- und Spülmaschinen sowie die Wäschetrockner der Klasse E und die Kühlschränke und Tiefkühltruhen der Klasse F entsprechen.

Deswegen empfehlen wir noch offene Möbelrechnungen innerhalb des Jahres 2022 zu bezahlen.
Industrie 4.0 Unternehmen Die Steuergutschrift in Höhe von 6% für Neuinvestitionen wird nicht mehr verlängert.

Die Beihilfen für die digitalen Neuinvestitionen Industrie 4.0 werden ab 2023 von 40 Prozent auf 20 Prozent abgeschwächt.

Es empfiehlt sich demnach eine sogenannte Vormerkung mittels Anzahlung von mindestens 20% bis 31. Dezember 2022, um noch die höheren Erleichterungen beanspruchen zu können, wenn die Investition bis spätestens 30. September 2023 realisiert wird.
Freiwillige Berichtigung („ravvedimento operoso“) Unternehmen

Freiberufler

Private

Ab dem 01. Januar 2023 werden Richtigstellungen von verspäteten Steuerzahlungen (ravvedimento operoso) von 1,25% auf 5% erhöht.
Pflicht elektronischer Rechnung für sanitäre Berufe Freiberufler Das Verbot, elektronische Rechnungen zu versenden, wurde erneut um mindestens ein Jahr verlängert, sofern es sich um B2C (Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Privatpersonen) Rechnungen handelt.

Zwischen MWST-Subjekten, „B2B“ (Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen) ist die elektronische Rechnung nach wie vor Pflicht.

Die Daten des Jahres 2022 sind innerhalb 31.01.2023 zu versenden.

Die Fristen für die Meldung der Daten bleiben für 2023 gleich (semestral), mit 2024 soll die Fälligkeit der Meldungen „Tessera Sanitaria“ dann monatlich sein und zwar mit Fälligkeit am Monatsende des darauffolgenden Monat.

An Stelle der elektronischen Rechnungen müssen diese Leistungen an das Sanitätssystem „Tessera sanitaria“ gemeldet werden, was umständlicher ist, als die Erstellung von elektronischen Rechnungen.
Neuauflage der Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken Private

Einfache Gesellschaften

Nicht gewerbliche Körperschaften

Auch die Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken, die außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit gehalten werden, ist wiederum möglich.

Somit können natürliche Personen, einfache Gesellschaften, nichtgewerbliche Körperschaften und nicht ansässige Steuerzahler ohne Betriebsstätte in Italien wiederum den steuerrechtlichen Einstandswert von Beteiligungen und Grundstücken “aufwerten” und diesen Wert dann bei einem Verkauf im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. a) - c-bis) TUIR ansetzen. Dazu ist ein beeidigtes Gutachten zu erstellen und eine Ersatzsteuer abzuführen.

Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss:

  • bis zum 15.11.2023 ein Gutachten zum Wert der Beteiligung oder des Grundstücks durch einen dazu befähigten Freiberufler (z.B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Geometer) beeidigt werden;
  • die Ersatzsteuer (bzw. die erste Rate von drei Raten) innerhalb 30.06. abgeführt werden.
Der Steuersatz beträgt für alle Aufwertungen einheitlich 16%.

Die Aufwertung ist in der Regel dann sinnvoll, wenn man unmittelbar vor der Veräußerung steht, ist aber immer individuell zu Prüfen.

Privatisierung von Betriebsimmobilien bei Einzelunternehmen Unternehmen

Freiberufler

Die mit dem Haushaltsgesetz 2016 vorgesehene Möglichkeit für Einzelunternehmer, Betriebsimmobilien zu begünstigten Bedingungen aus der unternehmerischen Sphäre zu entnehmen und somit zu “privatisieren”, ist wieder neu aufgelegt worden. Voraussetzung ist, dass das Gut zum 31-10-2022 besessen wurde.

Die Steuer beträgt wahrscheinlich wieder 8% der Differenz zwischen dem Marktwert und dem steuerrechtlich anerkannten Wert; statt des Marktwerts kann aber wiederum der Katasterwert herangezogen werden.

Die Ersatzsteuer von 8% ist bis 30. November 2023 und 30. Juni 2024 zu entrichten.

Die Begünstigung gilt nur für Einzelunternehmen, nicht für die Gesellschaften.

Die Entnahme muss bis zum 31.05.2023 erfolgen;

Im Falle eventueller zukünftiger Schließungen von Einzelbetrieben mit Immobiliarvermögen ist die Privatisierung mit Zahlung Ersatzsteuer eine kostengünstige Möglichkeit.
Zuweisung und Abtretung von Gütern an die Gesellschafter Gesellschaften Personen- und Kapitalgesellschaften können Betriebsgüter/Immobilien an die Gesellschafter abtreten bzw. sie ihnen zuweisen und dabei Begünstigungen sowohl im Hinblick auf die direkten als auch auf die indirekten Steuern in Anspruch nehmen.

Obwohl sich die besprochenen Begünstigungen primär auf nicht operative Gesellschaften (“di comodo“) richten, können sie auch von allen übrigen genutzt werden. Die Ersatzsteuer beträgt 8% und für untätige Gesellschaften 10,5%.

Diese Möglichkeit ist besonders bei einer anstehenden Beendigung der Tätigkeit interessant, da so die Verkaufserlöse günstig abgegolten werden können.
Pauschale Abfindung für Formfehler Private

Unternehmen

Freiberufler

Alle Formfehler, welche IVA, IRAP oder Einkommenssteuern betreffen und bis zum 31. Oktober 2022 entstanden sind, und nicht endgültig von der Agentur der Einnahmen festgestellt, können jeweils mit einer Zahlung von 200 Euro pro Steuerjahr berichtigt werden.  Folgende Fehler können z.B. berichtigt werden:

  • LIPE
  • zu spät versendete elektronische Rechnungen
  • INTRASTAT
  • nicht oder zu spät versendete Meldungen an die „Tessera sanitaria“
  • MWST-Erklärungen
  • Meldungen etc.
Peletts 10% MWST Private Der MWST-Satz für Pellets wird von 22% auf 10% reduziert. Damit sollten diese Brennstoffe einerseits den Hackschnitzel angepasst werden und andererseits sollten sich die Einkäufe auf diese Weise automatisch um 12% reduzieren. Beim Kauf ist zu prüfen, ob die MWST-Reduzierung auch weitergegeben wird.

Es bleibt zudem zu prüfen, ob die Reduzierung über das Jahr 2023 hinaus verlängert wird.

Cryptowerte Private Die Besteuerung von Cryptowerten (Cryptowährungen und ähnliche wie NFT) wird geändert. Derzeit werden diese wie ausländische Valuta besteuert.

Künftig werden Veräußerungsgewinne bis 2.000 Euro pro Jahr von einer Besteuerung befreit, darüber unterliegen die Gewinne einer Steuer von 16%.

Es sollte geprüft werden, ob bei latenten Veräußerungsgewinnen diese noch 2022 realisiert werden, soweit die Besteuerungsschwellen nicht überschritten worden sind.
Einfache Buchhaltung Unternehmer

Freiberufler

Die Umsatz- bzw. Erlösgrenzen für die Verwendung der einfachen Buchhaltung wurden um 100.000 Euro erhöht. Bis zu folgenden Umsätzen dürfen Unternehmen ab 2023 die einfache Buchhaltung anwenden:

-          Dienstleistungsunternehmen 500.000 Euro;

-          Handelsunternehmen: 800.000 Euro.

Die einfache Buchhaltung basiert auf den Regeln des „Zu- und Abflussprinzips“ – „Kassaprinzip“ mit einigen Abweichungen und hat einige interessante steuerliche Vorteile.
Bargeldgrenze Unternehmen

Freiberufler

Private

Die Schwelle für die Verwendung von Bargeld wird von 999,99 Euro auf 4.999,99 Euro angehoben. Aus verwaltungstechnischer Sicht ist es dennoch empfehlenswert, größere Beträge mit einem nachweisbaren Zahlungsinstrument zu zahlen.
Euro für Kroatien Alle Mit 01.01.2023 wird Kroatien als 20. Land den Euro als Landeswährung erhalten. Die Kuna wird dann zu dem fixierten Wechselkurs von 7,53450 Kuna je Euro gehandelt. Der Tausch der Kuna kann bis zum 31.12.2023 kostenlos bei den Kroatischen Banken und dann bis zum 31.12.2025 bei der EZB erfolgen. Eventuelle Geldbestände in Kuna sollten ehestmöglich in Euro umgewechselt werden.
IMU-Erklärung für 2021 Private Der Ministerrat hat die Fälligkeit für die Abgabe der IMU-Erklärung 2021 vom 31.12.2022 auf den 30.06.2023 aufgeschoben. Innerhalb desselben Datums muss auch die Erklärung für das Jahr 2022 abgegeben werden. Es ist zu prüfen, ob eine Erklärung notwendig ist.
Flat Tax „Incrementale“ Unternehmer

Freiberufler

Die Erhöhung des Einkommens 2023 gegenüber dem höchsten Einkommen des Zeitraumes 2020-2021-2022 wird mit einem Hebesatz von 15% besteuert.

Der begünstigte Maximalbetrag beläuft sich auf 40.000 Euro.

Diese Bestimmung sollte Anreize schaffen, 2023 die Betriebsgewinne zu steigern.

Die Details der Berechnung sind noch genau zu klären.

 


Rundschreiben Nr. 22-2022 - Wichtige Tipps und Hinweise zum Jahresende für Kleinstunternehmer (und -freiberufler) mit Pauschalsystem „Forfettari“

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrte Kunde,

das Steuersystem für die Pauschalunternehmern „Forfettari“ hat bekanntlich eine ganze Reihe von Vorzügen aber auch Zutrittsbeschränkungen.

Eine wichtige Grundvoraussetzung ist die Einhaltung der Umsatzgrenze (also Summe der Ausgangsrechnungen) von 65.000 Euro. Dieser Betrag ist an die Dauer des Geschäftsjahres anzupassen "ragguaglio alla durata dell'esercizio".

Beispiel:

Wenn die Tätigkeit am 01. Juli des Jahres begonnen wurde, so ist als Höchstbetrag 6/12 von dem Betrag zu berechnen.

Wichtig ist hier, dass nur die kassierten Beträge zu zählen sind. Also:

  1. Rechnungen, die 2021 ausgestellt wurden, aber erst im Laufe des Jahres 2022 kassiert wurden, müssen demnach 2022 berücksichtigt werden;
  2. Rechnungen, die 2022 ausgestellt wurden (oder noch werden) und heuer nicht mehr kassiert werden, zählen zum Umsatz des nächsten Jahres.

Es ist also sehr wichtig zu prüfen, wie hoch die kassierten Erlöse 2022 sind.

Hier einige Tipps:

  1. Wenn noch Spielraum besteht, sollte dieser konsequent ausgenutzt werden, d.h. man müsste unter Umständen mit den eigenen Kunden reden, um möglichst die noch fehlenden Beträge zu kassieren bzw. noch Vorauszahlungen zu kassieren;
  2. Wenn man bereits an der Umsatzgrenze ist, dann dürfen die ausständigen Rechnungen erst nächstes Jahr kassiert werden. Auch das ist mit den Kunden abzusprechen.

Wichtig: Das Einhalten der Umsatzgrenzen muss laufend von dir selbst überprüft werden, da wir die Ausgangsrechnungen nicht vorliegen haben. Bitte dies sorgfältig und laufend zu erledigen, da das Ausscheiden aus diesem System mit einem sehr viel höheren Verwaltungsaufwand und Kosten verbunden ist und in der Regel auch zu spürbar höheren Steuerzahlungen führt. Zudem ist das "normale" Steuersystem ab dem 01.01. des Folgejahres automatisch anzuwenden, es besteht somit das Risiko, die Rechnungen falsch auszustellen.

Beachte zudem, dass Pauschalunternehmer „Forfettari“ wie auch die Kleinstunternehmer „Minimi“ ab dem 01.07.2022 verpflichtet sind, elektronische Rechnungen auszustellen, wenn man im Vorjahr Erlöse (= ausgestellte Rechnungen) über einem Betrag von 25.000 Euro hatte.

Bitte diesen Punkt unbedingt gleich Ende des Jahres 2022 prüfen, da die Pflicht zur Verwendung von elektronischen Rechnungen dann mit dem 01.01.2023 beginnt.

MWST auf Einkäufe aus dem Ausland

Für Einkäufe aus dem EU-Ausland muss die MwSt am 16. des Folgemonats bezahlt werden, die INTRASTAT-Meldung für Verkäufe (für Einkäufe nur bei Überschreitung von bestimmten Grenzen) muss innerhalb 25. nach Quartalsende übermittelt werden.

Für jene Kundinnen und Kunden, die bereits zur Verwendung der elektronischen Rechnungen verpflichtet sind, müssen wir ausländische Rechnungen als elektronisch an das Steueramt melden. Diese Meldung ersetzt die vormalige Meldung der Auslandsumsätze „esterometro“. Diese Meldung ist zeitnahe zu erledigen, wir bitten deshalb immer um die Zusendung dieser Rechnungen direkt nach dem Monatsende.

Tipp:

Sollte man heuer die Umsatzgrenze (=kassierte Beträge) sowieso überschreiten oder aus anderen Gründen nächstes Jahr in das Normalsystem (mit MwSt) wechseln, so sollte man unbedingt versuchen, noch so viel wie möglich an Rechnungen zu kassieren, um letztmalig die Vorteile ausnutzen zu können… Die Vorteile liegen auf der Hand!

Sollte man nächstes Jahr „geplant“ ins Normalsystem kommen, dann sind umgekehrt alle Einkäufe, Investitionen usw. möglichst auf das nächste Jahr aufzuschieben, da diese heuer steuerlich nichts bringen (Pauschalabzug!) und nächstes Jahr dann sowohl die MwSt als auch die Kosten steuerlich „veredelt“ werden.

Weiterer Tipp:

Auch Kleinstunternehmer:innen („Minimi“ und „Forfettari“) können die Steuerguthaben für Investitionen in neue Anlagegüter (beispielsweise Computer usw.) in Anspruch nehmen (aktuell 6%). Dafür müssen Sie uns die Rechnungen mit der entsprechenden Gesetzesangabe schicken.

N.B. Die gesetzlichen Angaben können auch nachträglich manuell angebracht werden.

 

Weitere Entwicklungen / gesetzliche Änderungen:

Derzeit wird in der Regierung diskutiert, ob und wie man das Pauschalsystem ändern kann. Auf dem Tisch liegt der Vorschlag, die Umsatzgrenze von derzeit 65.000 Euro auf künftig 85.000 Euro zu erhöhen. Es steht aber gleichzeitig im Raum, dass man den Steuersatz erhöht, möglicherweise für den Betrag über der aktuellen Grenze von 65.000 Euro. Wir werden das Thema aber laufend verfolgen.

 

Für alle diesbezüglichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer                                                                                         Dr. Peter Göller


Rundschreiben Nr. 21-2022: Beiträge für den Verbrauch von Strom und Gas für Unternehmer

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

im Hilfspaket „Aiuti-Ter“ wurde der Beitrag für den erhöhten Strom- und Gasverbrauch erneuert und erhöht. Anbei die wichtigsten Punkte hierzu.

Beitrag Strom (nicht energieintensive Unternehmen):

Die Fördermöglichkeit bezieht sich auf alle Unternehmen (Freiberufler sind also ausgenommen!), die einen Anschluss von mehr als 4,5 KW haben (bis September mindestens 16,5 KW).

Die Steuergutschrift entspricht 30% der Ausgaben für den Energieanteil der Monate Oktober bis Dezember 2022 (siehe Update 22.11.2022 weiter unten).

Für die Monate April bis September 2022 entsprach die Gutschrift 15% der Ausgaben, die für die Energiekomponente angefallen sind. Die Maßnahme ist somit doppelt so hoch wie der Beitrag für das 2. und 3. Quartal 2022.

Beitrag Gas (nicht energieintensive Unternehmen):

Der Beitrag von 40% (zuvor waren es 25%) für den Kauf von Erdgas, das in den Monaten Oktober und November 2022 (ausgenommen thermoelektrisch) verwendet wird, steht den Unternehmen zu, sofern der durchschnittliche Referenzpreis für das dritte Quartal 2022 um mehr als 30 % gegenüber dem gleichen Quartal 2019 gestiegen ist.

Energieintensive Unternehmen:

Für energieintensive Unternehmen (ital. „energivore“), für Strom und Gas, stehen andere Förderungen zur Verfügung. Die energieintensiven Unternehmen werden im Anhang 1 des Decreto Mise vom 21 Dezember 2021 aufgelistet.

Zusammenfassung:

Begünstigte

1. Quartal 2022

2. Quartal 2022 3. Quartal 2022

4. Quartal

Stromintensive Unternehmen

20%

25% 25%

40%

NICHT stromintensive Unternehmen

-

15% 15%

30%

Gasintensive Unternehmen

10%

25% 25%

40%

NICHT gasintensive Unternehmen

-

25% 25%

40%

 

Begünstigte 1. Quartal 2022 2. Quartal 2022 3. Quartal 2022 Oktober / November 2022 Dezember 2022 1. Quartal 2023 2. Quartal 2023
Stromintensive Unternehmen 6960 6961 6968 6983 6993 7010 7015
NICHT stromintensive Unternehmen - 6963 6970 6985 6995 7011 7016
Gasintensive Unternehmen 6966 6962 6969 6984 6994 7012 7017
NICHT gasintensive Unternehmen - 6964 6971 6986 6996 7013 7018

Vorgehensweise:

Im Sinne von Absatzes 5 Art. 1 muss das Unternehmen den Energielieferant kontaktieren (Tipp: am besten per PEC) und die Berechnung anfragen, sofern es beim selben Lieferanten geblieben ist. Der Lieferant muss innerhalb von 60 Tagen eine Mitteilung mit folgenden Angaben zusenden:

  • die Berechnung der Kostensteigerung der Energiekomponente;
  • die Höhe der fälligen Steuergutschrift für die Monate Oktober und November 2022 (sowie für die Monate April bis September).

N.B. Beim Lieferant Alperia AG kann die Bestätigung des Guthabens über eine einfach Anfrage über folgenden Link gemacht werden: https://www.alperia.eu/de/support/formulare-und-informationen/ansuchen-steuerguthaben

Verrechnung:

Die Steuergutschriften werden wie folgt im Vordruck F24 eingegeben:

  • "6963": Steuergutschrift Strom nicht energieintensive Unternehmen (2. Quartal 2022) - Art. 3 des Gesetzesdekrets vom 21. März 2022, Nr. 21 (Risoluzione Nr. 18 vom 14.04.2022);
  • "6970": Steuergutschrift Strom nicht energieintensive Unternehmen (3. Quartal 2022) - Art. 6, c. 3 des Gesetzesdekrets vom 9. August 2022, Nr. 115;
  • "6985": Steuergutschrift Strom nicht energieintensive Unternehmen (Oktober und November 2022) - Art. 1, c. 3 des Gesetzesdekrets vom 23. September 2022, Nr. 144 (Risoluzione Nr. 54 vom 30.09.2022);
  • "6995": Steuergutschrift Strom nicht energieintensive Unternehmen (Dezember 2022) -  Art. 1, des Gesetzesdekrets vom 18. November 2022, Nr. 176 (Risoluzione Nr. 72 vom 12.12.2022);
  • "7011": Steuergutschrift Strom nicht energieintensive Unternehmen (1. Quartal 2023) -  Art. 1, c. 3, Gesetz 29. Dezember 2022, Nr. 197 (Risoluzione Nr. 8 vom 14.02.2023);
  • "7016": Steuergutschrift Strom nicht energieintensive Unternehmen (2. Quartal 2023) -  Art. 1, c. 3, Gesetz 29. Dezember 2022, Nr. 197 (Risoluzione Nr. 20/2023);
  • "6964“: Steuergutschrift Gas nicht gasintensive Unternehmen (2. Quartal 2022) – Art. 4 des Gesetzesdekrets vom 21. März 2022, Nr. 21 (Risoluzione Nr. 18 vom 14.04.2022);
  • "6971“: Steuergutschrift Gas nicht gasintensive Unternehmen (3. Quartal 2022) – Art. 6, c. 4 des Gesetzesdekrets vom 9. August 2022, Nr. 115;
  • "6986“: Steuergutschrift Gas nicht gasintensive Unternehmen (Oktober und November 2022) – Art. 1, c. 4 des Gesetzesdekrets vom 23. September 2022, Nr. 144 (Risoluzione Nr. 54 vom 30.09.2022);
  • "6996“: Steuergutschrift Gas nicht gasintensive Unternehmen (Dezember 2022) – Art. 1, des Gesetzesdekrets vom 18. November 2022, Nr. 176 (Risoluzione Nr. 72 vom 12.12.2022);
  • "7013": Steuergutschrift Gas nicht gasintensive Unternehmen (1. Quartal 2023) -  Art. 1, c. 5, Gesetz 29. Dezember 2022, Nr. 197 (Risoluzione Nr. 8 vom 14.02.2023);
  • "7018": Steuergutschrift Gas nicht gasintensive Unternehmen (2. Quartal 2023) -  Art. 1, c. 5, Gesetz 29. Dezember 2022, Nr. 197 (Risoluzione Nr. 20/2023);
  • "6965": Steuergutschrift Kauf Treibstoff für Landwirtschaft und Fischerei (1. Quartal 2022) - Art. 18 des Gesetzesdekrets vom 21. März 2022, Nr. 21 (Risoluzione Nr. 23 vom 30.05.2022);
  • "6972": Steuergutschrift Kauf Treibstoff für Landwirtschaft und Fischerei (3. Quartal 2022) - Art. 7 des Gesetzesdekrets vom 9. August 2022, Nr. 115;
  • "6987": Steuergutschrift Kauf Treibstoff für Landwirtschaft und Fischerei (4. Quartal 2022) - Art. 2 des Gesetzesdekrets vom 23. September 2022, Nr. 144 (Risoluzione Nr. 54 vom 30.09.2022);
  • "7014": Steuergutschrift Kauf Treibstoff für Landwirtschaft und Fischerei (1. Quartal 2023) -  Art. 1, c. 45 und 46, Gesetz 29. Dezember 2022, Nr. 197 (Risoluzione Nr. 8 vom 14.02.2023).

Steuerliche Behandlung:

Für die oben genannten Steuergutschriften gilt:

  • Sie zählen nicht zum Einkommen oder der IRAP-Steuerbemessungsgrundlage (sind also steuerfrei);
  • Sie zählen nicht für die Zwecke des Berechnung der Zinsschranke und der Bestimmung des Anteils anderer abzugsfähiger Ausgaben (Artikel 61 und 109, Absatz 5 TUIR)
  • Sie können mit anderen Vergünstigungen zu denselben Kosten kombiniert werden, sofern die Kombination nicht zu einer Überschreitung der anfallenden Kosten führt;
  • Sie unterliegen nicht den jährlichen Höchstbeträgen für die Verrechnung von Steuerguthaben, d. h. der Obergrenze von 250.000 Euro für Guthaben, die im Abschnitt RU der Einkommenssteuererklärung ausgewiesen sind (Artikel 1, Absatz 53, Gesetz 244/2007 ) und der allgemeinen Grenze von 2 Millionen Euro für Steuergutschriften und erstattungsfähige Beiträge (Artikel 34, Gesetz 388/2000);
  • Sie können nur als Gesamtbetrag an andere Subjekte verkauft werden.
  • Die Steuerguthaben müssen unter Verwendung des Vordruckes F24 (Artikel 17 des Gesetzesdekrets 241/1997) innerhalb der folgendeb Fristen verwendet werden:
    1. die Gutschriften Steuerschlüssel "6960", "6961", "6962", "6963", "6964", "6965", "6966" und "6967" (erstes und zweites Quartal 2022) mussten bis zum 31. Dezember 2022 in Anspruch genommen werden.
    2. die Gutschrift Steuerschlüssel 6972 (für das dritte Quartal 2022 in der Landwirtschaft und Fischerei) muss bis zum 31. März 2023 in Anspruch genommen werden;
    3. die Gutschrift Steuerschlüssel 6987 (für das vierte Quartal 2022 für die Landwirtschaft und die Fischerei) muss bis zum 30. Juni 2023 in Anspruch genommen werden;
    4. die Gutschriften Steuerschlüssel 6968, 6969, 6970 und 6971 (für das dritte Quartal 2022), Steuerschlüssel 6983, 6984, 6985 und 6986 (für die Monate Oktober und November 2022) sowie Steuerschlüssel 6993, 6994, 6995 und 6996 (für den Monat Dezember 2022) müssen bis zum 30. September 2023 in Anspruch genommen werden;
    5. die Gutschriften Steuerschlüssel "7010", "7011", "7012", "7013", "7014", "7016" und "7018" (für das 1. und 2. Quartal 2023) müssen bis zum 31. Dezember 2023 in Anspruch genommen werden.

Mitteilung an Agenzia Entrate 2023:

Innerhalb 16.03.2023 muss für diese Gutschriften eine spezifische Mitteilung an die Agentur der Einnahmen über die Höhe der im Jahr 2022 zustehenden Guthaben und bis 16.03.2023 noch nicht verwendeten Guthaben übermittelt werden, andernfalls verfällt das Recht auf Nutzung der noch nicht genutzten Guthaben.

Update 22.11.2022

Durch Art. 1 des DL 176/2022 wurden die Steuergutschriften für den Kauf von Energie und Gas für die Monate Oktober und November 2022 durch Art. 1 des DL 144/2022 auch für den Monat Dezember 2022 verlängert. Somit steht das Steuerguthaben nun auch vollständig für das 4. Quartal 2022 zu.

Diese Steuergutschriften können nun bis zum 30.6.2023 mittels einheitlichem Zahlungsvordruck F24 verrechnet werden (bisher 31.03.2023).
Außerdem ist vorgesehen, die bisher auf den 31.3.2023 festgesetzte Frist für die Verwendung von Steuergutschriften, die Unternehmen für den Kauf von Strom und Erdgas anerkannt werden, bis zum 30.6.2023 zu verlängern: Die Verlängerung gilt für die Guthaben für das 3. Quartal 2022 (Artikel 6 DL 115/2022) und das 4. Quartal (Artikel 1 des DL 144/2022).

Update 27.02.2023

Die Steuerschlüssel für die Guthaben des 1. Quartals 2023 wurden beschlossen und hier angefügt. Die der Vordruck für die Meldung der nicht verwendeten Steuerguthaben ist genehmigt worden.

Update 11.09.2023

Die Steuerschlüssel für die Guthaben des 2. Quartals 2023 wurden beschlossen und hier angefügt. Die Guthaben des Jahre 2023 müssen innerhalb 31.12.2023 verwendet werden.

 

Für jegliche Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Katrin Hofer

Dr. Peter Göller


Rundscheiben Nr. 20-2022 Landesverzeichnis für Künstler*innen

Sehr geehrte Kunden,

das Landesverzeichnis der Künstler wird jetzt konkret eingerichtet, mit dem Ziel, „alle professionell und freischaffend arbeitenden Künstlerinnen und Künstler mit Wohnsitz in Südtirol in einem sprachgruppenübergreifenden und einheitlichen Verzeichnis zu erfassen.”

Es wird versucht, alle Kunstschaffenden zu erfassen, die hauptberuflich in einem der folgenden Bereiche tätig sind:

  • Bildende Kunst: Bildhauerei, Malerei, Konzeptkunst, Graffiti, Design, Illustration, Kunstfotografie, Performance
  • Darstellende Kunst: Schauspiel, Tanz, Regie, Bühnenbild, Dramaturgie, Choreografie, Streetart mit Straßen- und Zirkuskunst, Masken- und Kostümbild
  • Musik: Gesang, Komposition, Orchesterleitung, Instrumentalmusik
  • Literatur: Prosa, Lyrik, Drama, Poetry Slam, Literarische Übersetzung
  • Film: Drehbuch, Regie, DOP, Sound Designer, Editing

Dieses neue Landesverzeichnis für Kunstschaffende ermöglicht den Kulturämtern neben der bestehenden KünstlerInnenförderung, die Schaffung von öffentlich bezuschussten Zusatzleistungen, wie der Vorsorgeleistung zum Aufbau einer Zusatzrente.

Um in dieses Landesverzeichnis eingetragen zu werden, ist es erforderlich innerhalb 26. September 2022 einen Antrag um die Eintragung zu stellen.

Download des Antrages: https://civis.bz.it/seca-resource?id=1092084&serviceID=1039884&lang=de

Neben dem Antrag selbst sind folgende zwei Voraussetzungen notwendig:

  1. Ansässigkeit in Südtirol

In den zwei Jahren vor dem Einreichedatum des Antrages muss eine oder mehrere künstlerische Tätigkeiten berufsmäßig ausgeübt und nachgewiesen werden.

  1. Lebenslauf

Dem Antrag, der mit einer Stempelmarke zu 16 €uro zu versehen ist, sind zudem Lebenslauf und „Unterlagen, welche die Professionalität der künstlerischen Tätigkeit belegen” beizulegen.

Alle Anträge werden von einer Bewertungskommission geprüft, die vier Jahre im Amt ist. Die Eintragung in das Landesverzeichnis der Kunstschaffenden ist für vier Jahre gültig und kann anschließend erneuert werden.

Hingegen ist für die Vorsorgemaßnahmen der Künstlerinnen und Künstler laut Regionalgesetz Nr. 4/2020 die Eintragung in das Landesverzeichnis jährlich zu erneuern. Verlust oder Änderungen in Bezug auf die Voraussetzungen zur Eintragung und/oder zu den persönlichen Daten müssen dem Kulturamt umgehend mitgeteilt werden. Jährlich werden Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der eingelangten Erklärungen durchgeführt. Zusätzlich wird in all jenen Fällen kontrolliert, in denen es als zweckmäßig erscheint.”

Das Gesetz, mit dem sich die Südtiroler Landesregierung selbst verpflichtet hat, ein „Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler” einzurichten, ist nun Teil des Landeskulturgesetzes Nr. 9 vom 27.07.2015.

Weiterführende Informationen sind über das Amt für Kultur zu erhalten: Tel. 0471/413360 oder Email: kultur@provinz.bz.it.

Für alle jene, die neben der künstlerischen Tätigkeit einem Job nachgehen, ob dies nun Unterricht in Teilzeit oder ein Vollzeitjob ist, die bisherigen Möglichkeiten für die eigenen Projekte bei den entsprechenden Landesämtern um eine finanzielle Unterstützung anzusuchen bleiben bestehen.

 

Links:

Informationen zur Eintragung (deutsch): https://www.provinz.bz.it/kunst-kultur/kultur/landesverzeichnis-der-kunstschaffenden.asp

Informationen zur Eintragung (italienisch): https://www.provincia.bz.it/arte-cultura/cultura/artisti.asp

Informationen zur Eintragung (ladinisch): https://www.provinzia.bz.it/la/sorvisc-a-z.asp?bnsv_svid=1039884

Download des Antrags für die Eintragung in das Verzeichnis der Kunstschaffenden: https://civis.bz.it/seca-resource?id=1092084&serviceID=1039884&lang=de

 

Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen / Cordiali saluti / Best regards

 

Dr. Katrin Hofer

Dr. Peter Göller


Rundschreiben Nr. 19-2022: Fringe Benefit - Erhöhung auf 600 Euro für das Jahr 2022

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

rückwirkend für das gesamte Jahr 2022 wurde der Wert der steuer- und sozialversicherungsfreien Zuwendungen von Seiten des Arbeitgebers an den Mitarbeiter von 258,23€ pro Jahr auf 600,00€ angehoben. Diese Zuwendungen können im Jahr 2022 auch die Bezahlung von Wasser, Strom- und Gasrechnung gegeben werden, immer unter Einhaltung der Gesamtobergrenze von 600,00 €.

Der Tankgutschein über 200 Euro zählt hingegen nicht zu dieser Obergrenze.

Bei den Zuwendungen (Geschenken) müssen alle in einem Kalenderjahr gewährten Begünstigen, Weihnachtsgeschenke, Firmenessen, freiwillige Versicherungen usw. berücksichtigt werden.

Wir weisen darauf hin, im Gegensatz zum „normalen“ Limit bei Überschreitung der Obergrenze im Jahr 2022 NICHT sämtliche Zuwendungen auch unter der Obergrenze der Besteuerung und den Pensionsbeiträgen unterworfen werden!

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Katrin Hofer                                                            Dr. Peter Göller


Rundschreiben Nr. 18-2022: Landesbeitrag zur Digitalisierung von Kleinstunternehmen

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Südtiroler Landesregierung beschlossen hat, Initiativen zur Digitalisierung von Kleinstunternehmen zu fördern.

Wer kann ansuchen:

Die Fördermöglichkeit bezieht sich auf alle Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, welche im Handelsregister eingetragen sind und eine Handwerks-, Industrie-, Handels-, Dienstleistungs- oder Tourismustätigkeit als Haupttätigkeit ausüben und maximal fünf Mitarbeiter beschäftigen, sowie alle Freiberufler innerhalb ihrer ersten fünf Tätigkeitsjahre.

Die Ansuchen können bis zum 31. Oktober 2022 über eine PEC Mail eingereicht werden.

Welche Investitionen werden anerkannt:

Die Investitionen müssen sich auf operative Betriebsstätten beziehen, die in Südtirol angesiedelt sind. Das Ansuchen kann für folgende Spesen eingereicht werden:

  • Den Internetauftritt des Unternehmens und andere Formen des elektronischen Handels;
  • Beratungen und Schulungen;
  • Der Ankauf von Software:

Achtung: Laut Ausschreibung muss die Software nach Ankauf im Abschreiberegister eingetragen werden, um gefördert zu werden. Es ist noch nicht geklärt, wie es sich bei Pauschalunternehmer verhält die keine Register führen oder ob auch Software, welche über Lizenzgebühren gekauft wird, förderfähig ist.

Investitionssumme:

Die Gesamtinvestition muss mindestens 2.000€ (ohne MwSt.) betragen. Die anerkannte Höchstinvestition beträgt 10.000€. Die Investitionen müssen sich auf das Jahr 2022 oder 2023 beziehen. Es kann nur ein Beitragsgesuch pro Unternehmen eingereicht werden.

Beitragssumme:

Die Höhe des Beitrages bezieht sich auf 60% der anerkannten Spesen. Die Anträge werden chronologisch bearbeitet, bis das Budget verbraucht ist.  (2.000.000 € für das Jahr 2022 und 4.000.000 für das Jahr 2023) Weitere Infos unter:  https://www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1039764

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer

Dr. Peter Göller


Rundschreiben #17-2022: Beitrag 200 Euro für Einkommen unter 35.000 Euro

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

das Gesetzesdekret 50/2022 (sogenannte DL „Aiuti“) führt einen Beitrag von 200 Euro zugunsten von Arbeitnehmern, Rentnern, Arbeitslosen und Empfängern von Staatsbürgerschaftseinkommen ein.

Den Angestellten und Pensionisten wurde der Betrag bereits mit dem Lohn / Pension ausbezahlt. Diese müssen nichts weiter unternehmen. Allerdings müssen sie prüfen, ob sie, beispielsweise durch weitere Einkünfte, die Einkommensgrenze von 35.000 Euro im Jahre 2021 nicht überschritten haben.

Dieser einmalige Beitrag wird auch für Unternehmer und Freiberufler gewährt, sowohl wenn sie bei der INPS als auch einer privatrechtlichen Rentenkasse eingetragen sind.

Die Beihilfe wird Selbständigen und Freiberuflern gewährt, die:

  • nicht von der in den Artikeln 31 (Beitrag für Angestellte) und 32 (Beitrag für Pensionsempfänger) genannten Entschädigung profitiert haben;
  • im Steuerzeitraum 2021 die Einkommensgrenze im Jahre 2021 von 35.000 Euro nicht überschritten haben.

Das Ansuchen muss über die Seite der INPS bzw. bei der jeweiligen Pensionsvorsorgekasse eingereicht werden.

Ansuchen für Unternehmer und Freiberufler über die INPS:

Das Ansuchen muss Online und mittels SPID auf der Seite der INPS (www.inps.it) eingereicht werden.

Folgende Schritte sind voraussichtlich notwendig (ist noch nicht aktiv):

  1. Gehen Sie auf die Webseite der INPS (www.inps.it);
  2. Gehen Sie auf „Entra in MyINPS“ (rechts oben auf der Homepage);
  3. Greifen Sie auf den Dienst zu, indem Sie sich mit Ihren SPID-Anmeldeinformationen oder mit einer elektronischen Identitätskarte (CIE) oder einer Nationalen Service Card (CNS) authentifizieren.
  4. Klicken Sie auf „Prestazioni e servizi“
  5. Wählen Sie den Punkt "Servizi" (die erste der zweiten Spalte der auswählbaren Optionen)
  6. Wählen Sie aus den unter dem Buchstaben „P“ eingeordneten Leistungen den Punkt „Prestazioni a sostegno del reddito - Domande“.

Ansuchen für Freiberufler über die eigene Pensionskasse:

Jedes Pensionsvorsorgeinstitut legt die Modalitäten selbst fest. In aller Regel ist der Antrag über die Homepage der Pensionskasse online zu erledigen.

Wichtig:

Nach heutigem Stand sollte es ab dem 15. September möglich sein, die Anträge einzureichen. Da die Mittel begrenzt sind und die Anträge nach Reihenfolge der Einreichung bearbeitet werden, sollte der Antrag gleich am 1. Tag eingereicht werden.

In der Zeit bis dahin sollten Sie sicherstellen, dass Ihr SPID funktioniert, alle Passwörter und Zugangsdaten aktuell und zugriffsbereit sind, damit der Antrag schnell eingereicht werden kann.

 

Update 14/09/2022

Das Ansuchen kann nicht vor dem 20.09.2022 gestellt werden, muss aber innerhalb 30. November gestellt werden.

Es sollten ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um einen Click-Day zu vermeiden.

Update 20/09/2022

Das Ansuchen kann nicht vor dem 26.09.2022 gestellt werden. Weitere Aufschübe nicht ausgeschlossen...

 

Wir bitten Sie uns bei Bedarf telefonisch (0471/980291), per  Mail an info@profitax.it oder Ihre Ansprechperson für die Buchhaltung zu kontaktieren , damit wir Ihnen ihr Einkommen für das Jahr 2021 mitteilen können.

Wir bitten um Verständnis, dass wir das Ansuchen nicht für Sie einreichen können, da dieses ausschließlich mit dem persönlichen SPID eingereicht werden können. Etwaige Beratungen werden wir nach Aufwand berechnen.

 

Für jegliche Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Katrin Hofer                                                                                              Dr. Peter Göller


Rundschreiben #53-2020: Landesverordnung Nr. 69/2020 vom 12.11.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

am 12. November 2020 hat die Landesregierung die Verordnung Nr. 69/2020 betreffend neue Maßnahmen gegen das Coronavirus veröffentlicht. Wir haben sie auf unserer Homepage unter folgendem Link veröffentlicht:

http://hofer-goeller.com/download/landesverordnung-nr-69-2020-vom-12-11-2020/

Sie tritt bereits heute (13.11.2020) um Mitternacht in Kraft und gilt bis einschließlich 29. November 2020!

Bitte lesen Sie die Verordnung durch, beachten Sie vor allem:

  • Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten ausgesetzt!

Ausnahmen:

  • Tätigkeiten, die durch die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 68 vom 8.11.2020 zugelassen sind (siehe unseren Downloadbereich und voriges Rundschreiben);
  • die in der Tabelle 1 (siehe Verordnung ab Seite 9) genannten Tätigkeiten;
  • Tätigkeiten der Lieferketten, für die eine Meldung an die angeführte Adresse antrag.dm@pec.prov.bz.it notwendig ist;
  • Vorausgeschickt ist, dass keine Kundenkontakte stattfinden;
  • Die Fertigstellung von bestellten Produkten ist erlaubt;
  • Dienstleistungen sollen nach Möglichkeit in Telearbeit ausgeführt werden, Dienstleistungen mit direktem Kundenkontakt sind untersagt;
  • Die Herstellung, Transport, Vertrieb und die Lieferung von Medikamente, medizinischen Geräten und Lebensmitteln ist weiterhin erlaubt;
  • Tätigkeiten mit einem kontinuierlichen Produktionszyklus sind weiterhin erlaubt, wenn eine Unterbrechung schwere Schäden an den Anlagen oder ein gesundheitliches Risiko mit sich bringen würden;
  • Die Baustellen werden geschlossen, ausgenommen:
    • Bauarbeiten für grundlegende öffentliche Dienste;
    • Baustellen für öffentliche Infrastrukturen;
    • Baustellen für die Behebung von Schäden, Wartung und Instandhaltung;
    • Baustellen mit besonderer Dringlichkeit oder strategischer Bedeutung, deren Schließung zu nachweislich relevanten Schäden führt (Meldung an Landeshauptmann notwendig);
    • Zulässig sind die Arbeiten zur Schließung der Baustellen, sowie Arbeiten um bereits realisierte Bauarbeiten sicherzustellen;
  • Tätigkeiten der Luft- und Raumfahrtindustrie und der Verteidigungsindustrie, sowie andere Tätigkeiten von strategischer Bedeutung für die nationale Wirtschaft sind zulässig.

Für alle Baustellen gelten neben den bereits geltenden Bestimmungen und Sicherheitsprotokollen, folgende verschärfte Maßnahmen:

  • Reduzierung der sozialen Kontakte durch verpflichtendes Mittagessen auf der Baustelle;
  • Baustellenbesprechungen online oder im Freien mit Maske und Abstand;
  • Maßnahmen zur Reduzierung der Personen in den Betriebsautos sowie zur Verkleinerung und Trennung von Arbeitsgruppen.

Für alle zugelassenen wirtschaftlichen Tätigkeiten und auf den Baustellen gilt zudem, dass kein Kundenkontakt stattfinden darf. Zusätzlich müssen noch folgende verschärfte Maßnahmen in die allfälligen Sicherheitsprotokolle aufgenommen werden:

  • Zur Reduzierung der Anzahl an Personen muss die 1/10-Regelung angewandt werden.
  • Die Maßnahmen zur Reinigung und Desinfizierung von Arbeitsplätzen werden verstärkt.
  • Es kann nur das Personal eingesetzt werden, das bei vom Landesgesundheitsdienst organisierten Corona-Screenings nächste Woche (20.11.) teilnimmt.

Nach der Meldung an die oben angeführte eMailadresse muss der Betrieb nicht auf eine Genehmigung warten, sondern kann seine Tätigkeit ohne Unterbrechung weiterführen. Sollte es im Zuge einer Kontrolle seitens der Behörde ergeben, dass die Tätigkeit nicht ausgeführt werden darf, muss die Tätigkeit eingestellt werden.

Gastgewerbe

Für das Gastgewerbe (einschließlich Konditoren und Eisdielen) gelten weiterhin die Bestimmungen der Verordnung Nr. 68/20. Die Tätigkeiten von Betriebe, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an die Belegschaft/Arbeitern/Bedienstete (Mensa) haben, sind ausgesetzt. Diese Betriebe dürfen aber weiterhin Mahlzeiten zustellen (z.B. auf Baustellen oder in Betrieben).

Wir möchten darauf hinweisen, dass wir unser Büro weiterhin für dringende Fälle offenhalten, wir sind telefonisch und per eMail aber wie gewohnt zu erreichen.

Wir bitten Sie jedoch, auf nicht unbedingt notwendige Kontakte zu verzichten, zum Schutze für Sie und uns.