Wer auch für das laufende Jahr Kosten für Gesundheitsausgaben von der Steuer abziehen möchte, sollte gut darauf achten, wie diese Kosten bezahlt werden. Ab 1. Jänner 2020 gelten neue Regelungen in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten dieser Ausgaben, wenn man den Steuerabzug im Ausmaß von 19% in Anspruch nehmen möchte.

Die Neuigkeiten in Kürze

  1. bar bezahlt werden dürfen weiterhin Medikamente, medizinische Behelfe und Leistungen, die von Strukturen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder von privaten Strukturen, die mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst konventioniert sind, erbracht bzw. verkauft werden; für den Steuerabzug bleibt es jedoch notwendig, eine Rechnung oder einen “sprechenden” Kassenbon zu haben, auf welchen die Steuernummer des oder der Begünstigten angegeben ist.
  2. bei allen anderen Ausgaben muss die Zahlung mit „nachverfolgbaren“ Mitteln erfolgen, also per Bancomat-Karte, Kreditkarte, aufladbare Karte, Überweisung, Scheck oder anderer nachverfolgbarer Zahlungsmethode.

Tipp: für Leistungen außerhalb des öffentlichen Gesundheitswesens kann es ratsam sein, schon beim Vormerken nachzufragen, welche Zahlungsmittel verwendet werden können, um nicht im Moment der Bezahlung auf Schwierigkeiten zu stoßen.