Rundscheiben Nr. 20-2022 Landesverzeichnis für Künstler*innen

Sehr geehrte Kunden,

das Landesverzeichnis der Künstler wird jetzt konkret eingerichtet, mit dem Ziel, „alle professionell und freischaffend arbeitenden Künstlerinnen und Künstler mit Wohnsitz in Südtirol in einem sprachgruppenübergreifenden und einheitlichen Verzeichnis zu erfassen.”

Es wird versucht, alle Kunstschaffenden zu erfassen, die hauptberuflich in einem der folgenden Bereiche tätig sind:

  • Bildende Kunst: Bildhauerei, Malerei, Konzeptkunst, Graffiti, Design, Illustration, Kunstfotografie, Performance
  • Darstellende Kunst: Schauspiel, Tanz, Regie, Bühnenbild, Dramaturgie, Choreografie, Streetart mit Straßen- und Zirkuskunst, Masken- und Kostümbild
  • Musik: Gesang, Komposition, Orchesterleitung, Instrumentalmusik
  • Literatur: Prosa, Lyrik, Drama, Poetry Slam, Literarische Übersetzung
  • Film: Drehbuch, Regie, DOP, Sound Designer, Editing

Dieses neue Landesverzeichnis für Kunstschaffende ermöglicht den Kulturämtern neben der bestehenden KünstlerInnenförderung, die Schaffung von öffentlich bezuschussten Zusatzleistungen, wie der Vorsorgeleistung zum Aufbau einer Zusatzrente.

Um in dieses Landesverzeichnis eingetragen zu werden, ist es erforderlich innerhalb 26. September 2022 einen Antrag um die Eintragung zu stellen.

Download des Antrages: https://civis.bz.it/seca-resource?id=1092084&serviceID=1039884&lang=de

Neben dem Antrag selbst sind folgende zwei Voraussetzungen notwendig:

  1. Ansässigkeit in Südtirol

In den zwei Jahren vor dem Einreichedatum des Antrages muss eine oder mehrere künstlerische Tätigkeiten berufsmäßig ausgeübt und nachgewiesen werden.

  1. Lebenslauf

Dem Antrag, der mit einer Stempelmarke zu 16 €uro zu versehen ist, sind zudem Lebenslauf und „Unterlagen, welche die Professionalität der künstlerischen Tätigkeit belegen” beizulegen.

Alle Anträge werden von einer Bewertungskommission geprüft, die vier Jahre im Amt ist. Die Eintragung in das Landesverzeichnis der Kunstschaffenden ist für vier Jahre gültig und kann anschließend erneuert werden.

Hingegen ist für die Vorsorgemaßnahmen der Künstlerinnen und Künstler laut Regionalgesetz Nr. 4/2020 die Eintragung in das Landesverzeichnis jährlich zu erneuern. Verlust oder Änderungen in Bezug auf die Voraussetzungen zur Eintragung und/oder zu den persönlichen Daten müssen dem Kulturamt umgehend mitgeteilt werden. Jährlich werden Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der eingelangten Erklärungen durchgeführt. Zusätzlich wird in all jenen Fällen kontrolliert, in denen es als zweckmäßig erscheint.”

Das Gesetz, mit dem sich die Südtiroler Landesregierung selbst verpflichtet hat, ein „Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler” einzurichten, ist nun Teil des Landeskulturgesetzes Nr. 9 vom 27.07.2015.

Weiterführende Informationen sind über das Amt für Kultur zu erhalten: Tel. 0471/413360 oder Email: kultur@provinz.bz.it.

Für alle jene, die neben der künstlerischen Tätigkeit einem Job nachgehen, ob dies nun Unterricht in Teilzeit oder ein Vollzeitjob ist, die bisherigen Möglichkeiten für die eigenen Projekte bei den entsprechenden Landesämtern um eine finanzielle Unterstützung anzusuchen bleiben bestehen.

 

Links:

Informationen zur Eintragung (deutsch): https://www.provinz.bz.it/kunst-kultur/kultur/landesverzeichnis-der-kunstschaffenden.asp

Informationen zur Eintragung (italienisch): https://www.provincia.bz.it/arte-cultura/cultura/artisti.asp

Informationen zur Eintragung (ladinisch): https://www.provinzia.bz.it/la/sorvisc-a-z.asp?bnsv_svid=1039884

Download des Antrags für die Eintragung in das Verzeichnis der Kunstschaffenden: https://civis.bz.it/seca-resource?id=1092084&serviceID=1039884&lang=de

 

Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen / Cordiali saluti / Best regards

 

Dr. Katrin Hofer

Dr. Peter Göller


Rundschreiben Nr. 19-2022: Fringe Benefit - Erhöhung auf 600 Euro für das Jahr 2022

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

rückwirkend für das gesamte Jahr 2022 wurde der Wert der steuer- und sozialversicherungsfreien Zuwendungen von Seiten des Arbeitgebers an den Mitarbeiter von 258,23€ pro Jahr auf 600,00€ angehoben. Diese Zuwendungen können im Jahr 2022 auch die Bezahlung von Wasser, Strom- und Gasrechnung gegeben werden, immer unter Einhaltung der Gesamtobergrenze von 600,00 €.

Der Tankgutschein über 200 Euro zählt hingegen nicht zu dieser Obergrenze.

Bei den Zuwendungen (Geschenken) müssen alle in einem Kalenderjahr gewährten Begünstigen, Weihnachtsgeschenke, Firmenessen, freiwillige Versicherungen usw. berücksichtigt werden.

Wir weisen darauf hin, im Gegensatz zum „normalen“ Limit bei Überschreitung der Obergrenze im Jahr 2022 NICHT sämtliche Zuwendungen auch unter der Obergrenze der Besteuerung und den Pensionsbeiträgen unterworfen werden!

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Katrin Hofer                                                            Dr. Peter Göller


Rundschreiben Nr. 18-2022: Landesbeitrag zur Digitalisierung von Kleinstunternehmen

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Südtiroler Landesregierung beschlossen hat, Initiativen zur Digitalisierung von Kleinstunternehmen zu fördern.

Wer kann ansuchen:

Die Fördermöglichkeit bezieht sich auf alle Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, welche im Handelsregister eingetragen sind und eine Handwerks-, Industrie-, Handels-, Dienstleistungs- oder Tourismustätigkeit als Haupttätigkeit ausüben und maximal fünf Mitarbeiter beschäftigen, sowie alle Freiberufler innerhalb ihrer ersten fünf Tätigkeitsjahre.

Die Ansuchen können bis zum 31. Oktober 2022 über eine PEC Mail eingereicht werden.

Welche Investitionen werden anerkannt:

Die Investitionen müssen sich auf operative Betriebsstätten beziehen, die in Südtirol angesiedelt sind. Das Ansuchen kann für folgende Spesen eingereicht werden:

  • Den Internetauftritt des Unternehmens und andere Formen des elektronischen Handels;
  • Beratungen und Schulungen;
  • Der Ankauf von Software:

Achtung: Laut Ausschreibung muss die Software nach Ankauf im Abschreiberegister eingetragen werden, um gefördert zu werden. Es ist noch nicht geklärt, wie es sich bei Pauschalunternehmer verhält die keine Register führen oder ob auch Software, welche über Lizenzgebühren gekauft wird, förderfähig ist.

Investitionssumme:

Die Gesamtinvestition muss mindestens 2.000€ (ohne MwSt.) betragen. Die anerkannte Höchstinvestition beträgt 10.000€. Die Investitionen müssen sich auf das Jahr 2022 oder 2023 beziehen. Es kann nur ein Beitragsgesuch pro Unternehmen eingereicht werden.

Beitragssumme:

Die Höhe des Beitrages bezieht sich auf 60% der anerkannten Spesen. Die Anträge werden chronologisch bearbeitet, bis das Budget verbraucht ist.  (2.000.000 € für das Jahr 2022 und 4.000.000 für das Jahr 2023) Weitere Infos unter:  https://www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1039764

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer

Dr. Peter Göller


Rundschreiben #17-2022: Beitrag 200 Euro für Einkommen unter 35.000 Euro

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

das Gesetzesdekret 50/2022 (sogenannte DL „Aiuti“) führt einen Beitrag von 200 Euro zugunsten von Arbeitnehmern, Rentnern, Arbeitslosen und Empfängern von Staatsbürgerschaftseinkommen ein.

Den Angestellten und Pensionisten wurde der Betrag bereits mit dem Lohn / Pension ausbezahlt. Diese müssen nichts weiter unternehmen. Allerdings müssen sie prüfen, ob sie, beispielsweise durch weitere Einkünfte, die Einkommensgrenze von 35.000 Euro im Jahre 2021 nicht überschritten haben.

Dieser einmalige Beitrag wird auch für Unternehmer und Freiberufler gewährt, sowohl wenn sie bei der INPS als auch einer privatrechtlichen Rentenkasse eingetragen sind.

Die Beihilfe wird Selbständigen und Freiberuflern gewährt, die:

  • nicht von der in den Artikeln 31 (Beitrag für Angestellte) und 32 (Beitrag für Pensionsempfänger) genannten Entschädigung profitiert haben;
  • im Steuerzeitraum 2021 die Einkommensgrenze im Jahre 2021 von 35.000 Euro nicht überschritten haben.

Das Ansuchen muss über die Seite der INPS bzw. bei der jeweiligen Pensionsvorsorgekasse eingereicht werden.

Ansuchen für Unternehmer und Freiberufler über die INPS:

Das Ansuchen muss Online und mittels SPID auf der Seite der INPS (www.inps.it) eingereicht werden.

Folgende Schritte sind voraussichtlich notwendig (ist noch nicht aktiv):

  1. Gehen Sie auf die Webseite der INPS (www.inps.it);
  2. Gehen Sie auf „Entra in MyINPS“ (rechts oben auf der Homepage);
  3. Greifen Sie auf den Dienst zu, indem Sie sich mit Ihren SPID-Anmeldeinformationen oder mit einer elektronischen Identitätskarte (CIE) oder einer Nationalen Service Card (CNS) authentifizieren.
  4. Klicken Sie auf „Prestazioni e servizi“
  5. Wählen Sie den Punkt "Servizi" (die erste der zweiten Spalte der auswählbaren Optionen)
  6. Wählen Sie aus den unter dem Buchstaben „P“ eingeordneten Leistungen den Punkt „Prestazioni a sostegno del reddito - Domande“.

Ansuchen für Freiberufler über die eigene Pensionskasse:

Jedes Pensionsvorsorgeinstitut legt die Modalitäten selbst fest. In aller Regel ist der Antrag über die Homepage der Pensionskasse online zu erledigen.

Wichtig:

Nach heutigem Stand sollte es ab dem 15. September möglich sein, die Anträge einzureichen. Da die Mittel begrenzt sind und die Anträge nach Reihenfolge der Einreichung bearbeitet werden, sollte der Antrag gleich am 1. Tag eingereicht werden.

In der Zeit bis dahin sollten Sie sicherstellen, dass Ihr SPID funktioniert, alle Passwörter und Zugangsdaten aktuell und zugriffsbereit sind, damit der Antrag schnell eingereicht werden kann.

 

Update 14/09/2022

Das Ansuchen kann nicht vor dem 20.09.2022 gestellt werden, muss aber innerhalb 30. November gestellt werden.

Es sollten ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um einen Click-Day zu vermeiden.

Update 20/09/2022

Das Ansuchen kann nicht vor dem 26.09.2022 gestellt werden. Weitere Aufschübe nicht ausgeschlossen...

 

Wir bitten Sie uns bei Bedarf telefonisch (0471/980291), per  Mail an info@profitax.it oder Ihre Ansprechperson für die Buchhaltung zu kontaktieren , damit wir Ihnen ihr Einkommen für das Jahr 2021 mitteilen können.

Wir bitten um Verständnis, dass wir das Ansuchen nicht für Sie einreichen können, da dieses ausschließlich mit dem persönlichen SPID eingereicht werden können. Etwaige Beratungen werden wir nach Aufwand berechnen.

 

Für jegliche Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Katrin Hofer                                                                                              Dr. Peter Göller