Rundschreiben #53-2020: Landesverordnung Nr. 69/2020 vom 12.11.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

am 12. November 2020 hat die Landesregierung die Verordnung Nr. 69/2020 betreffend neue Maßnahmen gegen das Coronavirus veröffentlicht. Wir haben sie auf unserer Homepage unter folgendem Link veröffentlicht:

http://hofer-goeller.com/download/landesverordnung-nr-69-2020-vom-12-11-2020/

Sie tritt bereits heute (13.11.2020) um Mitternacht in Kraft und gilt bis einschließlich 29. November 2020!

Bitte lesen Sie die Verordnung durch, beachten Sie vor allem:

  • Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten ausgesetzt!

Ausnahmen:

  • Tätigkeiten, die durch die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 68 vom 8.11.2020 zugelassen sind (siehe unseren Downloadbereich und voriges Rundschreiben);
  • die in der Tabelle 1 (siehe Verordnung ab Seite 9) genannten Tätigkeiten;
  • Tätigkeiten der Lieferketten, für die eine Meldung an die angeführte Adresse antrag.dm@pec.prov.bz.it notwendig ist;
  • Vorausgeschickt ist, dass keine Kundenkontakte stattfinden;
  • Die Fertigstellung von bestellten Produkten ist erlaubt;
  • Dienstleistungen sollen nach Möglichkeit in Telearbeit ausgeführt werden, Dienstleistungen mit direktem Kundenkontakt sind untersagt;
  • Die Herstellung, Transport, Vertrieb und die Lieferung von Medikamente, medizinischen Geräten und Lebensmitteln ist weiterhin erlaubt;
  • Tätigkeiten mit einem kontinuierlichen Produktionszyklus sind weiterhin erlaubt, wenn eine Unterbrechung schwere Schäden an den Anlagen oder ein gesundheitliches Risiko mit sich bringen würden;
  • Die Baustellen werden geschlossen, ausgenommen:
    • Bauarbeiten für grundlegende öffentliche Dienste;
    • Baustellen für öffentliche Infrastrukturen;
    • Baustellen für die Behebung von Schäden, Wartung und Instandhaltung;
    • Baustellen mit besonderer Dringlichkeit oder strategischer Bedeutung, deren Schließung zu nachweislich relevanten Schäden führt (Meldung an Landeshauptmann notwendig);
    • Zulässig sind die Arbeiten zur Schließung der Baustellen, sowie Arbeiten um bereits realisierte Bauarbeiten sicherzustellen;
  • Tätigkeiten der Luft- und Raumfahrtindustrie und der Verteidigungsindustrie, sowie andere Tätigkeiten von strategischer Bedeutung für die nationale Wirtschaft sind zulässig.

Für alle Baustellen gelten neben den bereits geltenden Bestimmungen und Sicherheitsprotokollen, folgende verschärfte Maßnahmen:

  • Reduzierung der sozialen Kontakte durch verpflichtendes Mittagessen auf der Baustelle;
  • Baustellenbesprechungen online oder im Freien mit Maske und Abstand;
  • Maßnahmen zur Reduzierung der Personen in den Betriebsautos sowie zur Verkleinerung und Trennung von Arbeitsgruppen.

Für alle zugelassenen wirtschaftlichen Tätigkeiten und auf den Baustellen gilt zudem, dass kein Kundenkontakt stattfinden darf. Zusätzlich müssen noch folgende verschärfte Maßnahmen in die allfälligen Sicherheitsprotokolle aufgenommen werden:

  • Zur Reduzierung der Anzahl an Personen muss die 1/10-Regelung angewandt werden.
  • Die Maßnahmen zur Reinigung und Desinfizierung von Arbeitsplätzen werden verstärkt.
  • Es kann nur das Personal eingesetzt werden, das bei vom Landesgesundheitsdienst organisierten Corona-Screenings nächste Woche (20.11.) teilnimmt.

Nach der Meldung an die oben angeführte eMailadresse muss der Betrieb nicht auf eine Genehmigung warten, sondern kann seine Tätigkeit ohne Unterbrechung weiterführen. Sollte es im Zuge einer Kontrolle seitens der Behörde ergeben, dass die Tätigkeit nicht ausgeführt werden darf, muss die Tätigkeit eingestellt werden.

Gastgewerbe

Für das Gastgewerbe (einschließlich Konditoren und Eisdielen) gelten weiterhin die Bestimmungen der Verordnung Nr. 68/20. Die Tätigkeiten von Betriebe, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an die Belegschaft/Arbeitern/Bedienstete (Mensa) haben, sind ausgesetzt. Diese Betriebe dürfen aber weiterhin Mahlzeiten zustellen (z.B. auf Baustellen oder in Betrieben).

Wir möchten darauf hinweisen, dass wir unser Büro weiterhin für dringende Fälle offenhalten, wir sind telefonisch und per eMail aber wie gewohnt zu erreichen.

Wir bitten Sie jedoch, auf nicht unbedingt notwendige Kontakte zu verzichten, zum Schutze für Sie und uns.


Rundschreiben #54-2020: Aufschub Zahlung MWST vom 16.11.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

die Notverordnung „Ristoro-bis“ hat für bestimmte Branchen einen Aufschub der MWST-Zahlung vom 16.11.2020 auf den

  1. März 2021

vorgesehen.

Dieser Aufschub gilt nicht für alle sondern beschränkt auf folgende Bereiche:

  • Unternehmen, für welche laut Ministerialverordnung vom 3. November 2020 die Tätigkeit ausgesetzt wurde (unter anderem Diskotheken, Spielhallen, Fitnessstudios, Thermen, Museen und Messen);
  • Gastronomiebetriebe mit Sitz oder Tätigkeitsort in einer roten oder orangen Zone (n.b. ganz Südtirol ist eine rote Zone!);
  • Unternehmen mit Sitz oder Tätigkeitsort in einer roten Zone, welche vorwiegend eine Tätigkeit laut Tabelle 2 (Einzelhandel und Schönheitssalons) oder eine Beherbergungstätigkeit ausüben, sowie Reiseagenturen und -veranstalter.
  • Die nachstehend angeführten Tätigkeiten: 201110 All2_DL_149_2020 Tabelle 2 -Aufschub 2. Vorauszahlung 30-11-20.

Die erwähnten Zahlungen sind als einmaliger Betrag bis 16. März 2021 oder zinsfrei in vier gleichen Monatsraten ab dem gleichen Stichtag zu entrichten.

ACHTUNG:

Wir empfehlen trotzdem allen die Zahlungen ordnungsgemäß zu tätigen. Aufgeschoben heißt nicht aufgehoben.

Wer allerdings wünscht, soll sich bitte bis MONTAG, 16. NOVEMBER UM 9:00 UHR SCHRIFTLICH BEI UNS MELDEN, sodass die Voraussetzungen geprüft und die Zahlungen aufgeschoben werden.

Wir möchten darauf hinweisen, dass wir unser Büro weiterhin für dringende Fälle offenhalten, wir sind telefonisch und per eMail aber wie gewohnt zu erreichen.

Wir bitten Sie jedoch, auf nicht unbedingt notwendige Kontakte zu verzichten, zum Schutze für Sie und uns.