Rundschreiben Nr. 29-2020: Coronavirus - Verlängerung der Maßnahmen bis 03.05.2020 mit Ausnahmen

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

die italienische Regierung hat die Ausgangsverbote und Einschränkungen wiederum verlängert, und zwar bis zum 03. Mai 2020. Allerdings wurde die Beschränkung für einige wenige Betriebe und Geschäfte bereits ab 14. April 2020 wieder aufgehoben.

Neben den Tätigkeiten die bis zum 13.  April 2020 bereits geöffnet bleiben bzw. arbeiten durften, können zusätzlich einige wenige Geschäfte im Einzelhandel (in Anlage unter „allegato 1“), wie z.B. Geschäfte in den Bereichen Kinderbekleidung, Papierwaren und Bücher wieder Ihre Tätigkeit aufnehmen. Auch wieder gearbeitet werden darf (in Anlage unter „allegato 3“) in der Forstwirtschaft sowie in Sachen Holzeinschlag. Firmen, die im Bereich der Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ausgenommen Möbel) tätig sind, dürfen ebenfalls wieder arbeiten. Zudem werden folgende Tätigkeiten wieder aufgenommen: Herstellung von elektronischen Bauelementen und Leiterplatten, Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten, Großhandel mit Waren aus Papier, Karton, Pappe und Schreibwaren, Großhandel mit Düngemitteln und anderen chemischen Erzeugnissen für die Landwirtschaft sowie Exterritoriale Organisationen und Körperschaften. Auch im Bereich der Landschaftspflege (Landschaftsgärtner) darf wieder gearbeitet werden.

Als Anlage übermittelt wir Ihnen einen Auszug aus dem Dekret vom 10.04.2020, welches jedoch noch erst in der Gazzetta Ufficiale veröffentlicht werden muss, aus welchen die Tätigkeiten ersichtlich sind, welche ab 14.04.2020 Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen können. Bis dahin gilt die Tabelle vom 26.03.2020. Natürlich müssen jene Betriebe, welche Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen können, die notwendigen Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen einhalten (siehe in Anlage „allegato 4“ und „allegato 5“).

Sollten eventuelle Änderungen, Ergänzungen bzw. Neuerungen in Kraft treten, so werden wir Sie so zeitnah zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen / Cordiali saluti / Best regards

Peter

Anlagen / Allegati / Attachments

200410 DPCM proroga 03-05-2020 - tabella attivita


Rundschreiben Nr. 28-2020: WICHTIGER HINWEIS: Malware-Kampagne läuft

Bozen, am 09.04.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

die INPS hat auf Ihrer Website alle Benutzer darauf hingewiesen, dass derzeit eine sogenannte "Smishing" -Kampagne ("Datendiebstahl" per SMS) durchgeführt wird. D.h. die Benutzer erhalten SMS mit Aufforderungen Daten zu aktualisieren, ändern oder bestätigen oder auch auf Internetseiten zuzugreifen und dadurch können eventuelle Schadsoftware/Viren auf das Handy bzw. PC geladen werden.

Insbesondere weißt die INPS auf eine SMS-Nachrichten mit folgendem Inhalt "A seguito della sua richiesta accredito domanda Covid-19. Aggiorna i tuoi dati nel inps-ixxxxx.online" hin.

Durch Klicken auf den Link in der SMS wird ein „Klon“ der INPS-Site geöffnet, in dem Sie aufgefordert werden, eine APP auf Ihr Smartphone herunterzuladen. Bei dieser APP handelt es sich um eine Schadsoftware bzw. um einen Virus.

Achten Sie darauf, nicht auf solche SMS reinzufallen und auf diese Link zu klicken. Es wird empfohlen nur auf die INPS-Seite zuzugreifen, indem Sie die Adresse www.inps.it immer manuell eingeben. Bei Unsicherheiten am besten die INPS kontaktieren und dort fragen ob diese Mitteilungen über SMS korrekt sind.

Interne Mitteilung

Wir sind auf den Nummern +39-349-6430640 (Katrin) und +39-333-6774846 (Peter) sowie via E-Mail wie gewohnt zu erreichen.

Für jegliche Fragen stehen wir dir jederzeit gerne zur Verfügung.


Rundschreiben Nr. 27 - 2020: Beitrag 600 Euro private Pensionskassen (nicht INPS)

Bozen, am 06.04.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrte Kunden,

in der Zwischenzeit haben auch die meisten privaten Pensionskassen die Anleitungen für den außerordentlichen Beitrag über 600 Euro erlassen. Diese dürfen, wie in unseren vorigen Rundschreiben beschrieben, nicht bei der INPS ansuchen.

Betroffen davon sind also Freiberufler, die u.a. in folgende Kassen einzahlen (Liste ist nicht erschöpfend):

  • ENPAM
  • Inarcassa
  • CASSA FORENSE
  • Cassa Geometri
  • ENPAP

Wir weisen darauf hin, dass der Beitrag in aller Regel nur dann gewährt wird, wenn das Gesamteinkommen 2018 (Steuererklärung 2019) nicht über 50.000 Euro liegt. Es wird zudem unterschieden, ob das Einkommen über 35.000 Euro liegt. Unter 35.000 Euro wird der Beitrag in der Regel ohne weiteres gewährt, bei Einkommen über 35.000 Euro (und unter 50.000 Euro) wird der Beitrag nur dann gewährt, wenn der Umsatz im 1. Quartal 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum spürbar zurückgegangen ist.

Was ist zu tun?

Bitte prüfe bei deiner eigenen Pensionsversicherungskasse, ob die Anleitungen und das Ansuchen schon veröffentlicht worden sind. Melde dich dann mit deinen Zugangsdaten (User, Passwort) an und fülle das Ansuchen aus. Das Einkommen kannst du aus der Steuererklärung Redditi2019 Zeile RN1 entnehmen, wobei auch die getrennt besteuerten Einkommen (Minimi, Forfettari, Mieten mit Ersatzbesteuerung „Cedola“ zu berücksichtigen sind), die wir dir bereits per Mail zuschickt haben.

Wir stehen für alle weiteren Fragen gerne zur Verfügung.

Interne Mitteilung

Wenn Sie uns im Büro nicht erreichen, sind wir auf den Nummern +39-349-6430640 (Katrin) und +39-333-6774846 (Peter) sowie via Email zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer                                                                                     Dr. Peter Göller


Rundschreiben Nr. 26-2020: Ansuchen Auszahlung Beitrag INPS

Bozen, am 31.03.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

wir haben bis jetzt gewartet, ob wir als Vermittler „Intermediario“ für Sie die Anfragen für die Euro 600 über unsere Passwörter direkt durchführen können. Interessanterweise dürfen wir das bei allen von Ihnen zu tätigenden Zahlungen. Für die Rückforderung wurde uns dieses Recht aber bis jetzt nicht gewährt. Es ist anzunehmen, dass die INPS hofft, dass die meisten Antragsteller am Antrag verzweifeln, weil die Server der INPS heillos überlastet sind.

Wir möchten nochmals betonen, dass der PIN ausschließlich von dir persönlich beantragt werden kann, aus Gründen des Datenschutzes wird dieser nicht an uns mitgeteilt. Somit müssen wir dich bitten in das INPS Portal einzusteigen und den PIN selbst besorgen. Den 1. Teil bekommst du sofort über SMS. Dieser Teil reicht für den Antrag aus, das ist die versprochene Vereinfachung.

Wenn du möchtest, dass wir den Antrag stellen sollen, dann bitten dich, uns den PIN zu mailen.

Den PIN musst du wie folgt beantragen:

https://serviziweb2.inps.it/RichiestaPin/jsp/menu.jsp

Hier deine Steuernummer eingeben und dann das restliche Formular ausfüllen und absenden, daraufhin solltest du eine SMS oder E-Mail mit den PIN bekommen.

Einige Kunden bekommen eine Fehlermeldung, dass die Daten nicht übereinstimmen. Dies ist dann der Fall, wenn vorher schon mal der PIN mit einer anderen E-Mail-Adresse oder Handynummer angesucht worden ist. In diesem Fall bleibt nur mehr der Anruf bei der Grünen Nummer 803 164 (vom Festnetz) oder 06 164 164 (vom Mobiltelefon).

Wenn du es wünschst, dann schick uns deinen PIN sowie den IBAN per Mail zu. Wir weisen darauf hin, dass wir diese Dienstleistung mit 60 Euro + CIP + MWST verrechnen werden.

Wie bereits beschrieben kannst du den Antrag auch mit deiner SPID machen. In diesem Fall können wir leider gar nicht helfen.

Interne Mitteilung

Wir sind auf den Nummern +39-349-6430640 (Katrin) und +39-333-6774846 (Peter) sowie via E-Mail wie gewohnt zu erreichen.

Für jegliche Fragen stehen wir dir jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer                                                                                     Dr. Peter Göller


Rundschreiben Nr. 25 - 2020: Liste der erlaubten Tätigkeiten 26.03.2020

Bozen, am 27.03.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrte Kunden,

am 25. März 2020 hat der Minister für wirtschaftliche Entwicklung, Stefano Patuanelli, eine Verordnung verabschiedet, welche die Tätigkeiten, die im Zuge der Eindämmung des Virus Covid-19, als strategisch betrachtet werden und somit zugelassen sind, neu definiert. Die Verordnung ist am 26. März in Kraft getreten und ergänzt/ändert vorangegangene Verordnungen über die vorübergehende Einstellung aller nicht strategischer Unternehmen/Tätigkeiten bis 3. April 2020.

Eine Ausnahme bilden freiberufliche Tätigkeiten, unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen, sowie die Tätigkeiten, die Sie aus der neuen beigefügten Tabelle entnehmen können, die als strategisch relevant eingestuft werden.

Alle anderen Unternehmen, die von der vorübergehenden Einstellung betroffen sind, müssen bis zum 28. März 2020 entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen zur Schließung treffen. Ab dem 29. März muss die Tätigkeit bis 3. April eingestellt werden. Falls eine Verlängerung der Frist oder eine Verschärfung der Maßnahmen beschlossen werden sollten, werden wir Sie eingehend informieren.

Wenn auch nicht in der beigefügten Tabelle enthalten, kann die Unternehmenstätigkeit über Home Office und/oder Smart Working aufrechterhalten werden, also wenn die Tätigkeit von Zuhause aus verrichtet wird.

Interne Mitteilung

Wir sind auf den Nummern +39-349-6430640 (Katrin) und +39-333-6774846 (Peter) sowie via Email wie gewohnt zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer                                                                                     Dr. Peter Göller

 

Anhang

Elenco attività produttive permesse ai sensi del DM 25 marzo 2020-bilingue HK BOZEN

 


Rundschreiben Nr. 23-2020: Vorgehensweise Ansuchen Auszahlung Beitrag INPS – erste Klarstellungen

Bozen, am 31.03.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

mit der Mitteilung Nr. 1381 vom 26.03.2020 hat das INPS erste Klarstellungen zum Verfahren für die Beantragung der im so genannten "Cura Italia"-Dekret vorgesehenen Entschädigung von 600 Euro vorgenommen.

Die Dienste werden nur elektronisch, d.h. online, zugänglich sein, daher ist es notwendig, dass der Steuerzahler seine PIN-Nummer beim INPS beantragt.

Alternativ kann auch der Zugang „SPID“ level 2 oder höher; der elektronische Personalausweis 3.0 u.ä. verwendet werden.

In Anbetracht des in der vorliegenden INPS-Nachricht dargestellten Verfahrens scheint es so zu sein, dass Anträge nicht durch den Vermittler (sprich Wirtschaftsberater) übermittelt werden können, da der Bürger den Antrag direkt mit seiner PIN-Nummer stellen muss.

Das INPS hat allerdings auch angekündigt, eine vereinfachte Methode zum Erhalt des PINs vorzusehen. Über das Contact Center der INPS soll es möglich sein, seinen PIN in einem Schritt und relativ schnell zu erhalten, da bis dato der 2. Teil des PINs per Post zugeschickt wird, mit den entsprechenden Latenzzeiten. Diesbezüglich müssen wir noch die Mitteilung des INPS abwarten.

Wir möchten Sie auch darüber informieren, dass das MEF klargestellt hat, dass auch Gesellschafter von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften Anspruch auf die oben genannte Entschädigung haben, während Handelsvertreter ausgeschlossen sind. Diese Beihilfe, so der MEF, betrifft nur diejenigen, die nicht bei anderen obligatorischen Sozialversicherungssystemen eingeschrieben sind (in diesem speziellen Fall bei Enasarco).

Update: Auch die Vertreter dürfen um den Beitrag ansuchen.

Empfehlung

Bitte warten Sie auf unsere Mitteilung, dass die neue INPS-Prozedur zur Ausgabe des PINs aktiv ist. Wir werden Sie umgehend informieren. Dann müssen Sie selbst den PIN beantragen, aus Gründen des Datenschutzes wird dieser NICHT an uns mitgeteilt und kann nur persönlich beantragt werden. Dieser Hinweis gilt somit auch für besagte Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften.

Interne Mitteilung

Wir sind auf den Nummern +39-349-6430640 (Katrin) und +39-333-6774846 (Peter) sowie via E-Mail wie gewohnt zu erreichen.

Für jegliche Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer                                                                                     Dr. Peter Göller


Rundschreiben Nr. 22 - 2020: Neuer Vordruck Ersatzerklärung vom 24.03.2020

Bozen, am 24.03.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrte Kunden,

Das Innenministerium in Rom hat das Formular zur Eigenerklärung beim Verlassen der Heimatgemeinde erneut verändert, um es den Bestimmungen des neuen Dekrets von Ministerpräsident anzupassen. Weiterhin gültige Gründe, die Heimatgemeinde zu verlassen, sind Arbeit, Gesundheit sowie absolute Dringlichkeit. Innerhalb der Gemeinde darf man sich aus Gründen der Notwendigkeit, etwa Einkaufen, bewegen.

Die Rückkehr in die Heimatgemeinde als Grund wurde aus dem Formular gestrichen, da diese mit dem neuen Dekret des Ministerpräsidenten von Sonntag sowieso nur in Zusammenhang mit einem der obenstehenden 3 Gründe erlaubt ist.

Das Dokument sieht weiterhin die Bestätigung vor, dass man selbst weder am Virus erkrankt ist oder sich in häuslicher Quarantäne befindet, auch bestätigt man mit der Unterschrift, in Kenntnis über die gesetzten Strafen zu sein.

Unterschieden wird im neuen Dokument nun zwischen Wohnsitz (residenza) und Wohnort (domicilio), obwohl dieser bei den meisten Bürgern derselbe ist.

Wir stehen für alle weiteren Fragen gerne zur Verfügung, weisen aber darauf hin, dass wir abwarten müssen, bis die konkreten Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

Interne Mitteilung

Wir sind auf den Nummern +39-349-6430640 (Katrin) und +39-333-6774846 (Peter) sowie via Email wie gewohnt zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer                                                                                     Dr. Peter Göller

Anhang:

modulo-autodichiarazione.200326


Rundschreiben Nr. 21-2020: Einstellung der Tätigkeiten ab 23.03.2020, INPS, Steuergutschrift Geschäftslokale

Bozen, am 23.03.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

mit gestriger Notverordnung wurde der generelle Stopp für alle Tätigkeiten verfügt. Ausgenommen sind nur mehr eine Reihe von strategischen Tätigkeiten einer Liste von rund 80 Tätigkeiten. Ausgenommen sind auch alle freiberuflichen Tätigkeiten, wobei aber grundsätzlich immer Heimarbeit / Telearbeit vorzuziehen ist.

Das Dekret regelt auch den Fall von Arbeiten, die noch dringend abgeschlossen werden müssen. Dafür gilt eine Frist bis zum Mittwoch, 25. März.

Die Schließung soll vorerst bis zum 03. April gelten. Bitte kontaktieren Sie uns, sollten Sie Fragen hierzu haben.

Wichtig erscheint uns in diesem Moment die wirtschaftliche Planung der nächsten Wochen und Monate. Es ist davon auszugehen, dass der Stopp noch einige Wochen weitergeht und dementsprechend ist vor allem die Liquidität extrem gut zu planen.

Wir bieten Ihnen an, Sie in diesen Fragen zu beraten, indem wir Ihnen Tipps und Ratschläge für das Gespräch mit den Banken und die mögliche Absicherung durch Garantiegenossenschaften geben. Bitte überlegen Sie auch, die Möglichkeiten von Lohnausgleich für Ihre Mitarbeiter zu nutzen. Bitte sprechen Sie diesbezüglich umgehend mit Ihrem Lohnberater. Wichtig ist im Moment, die Fixkosten drastisch zu senken.

Update Beiträge INPS

Nach letzten Informationen werden die Beiträge von Seiten des INPS nicht mit einem „Click day“ vergeben. Sollten die Mittel nicht ausreichen, werden diese wahrscheinlich proportional gekürzt. Nach heutigem Stand sollte es möglich sein, die Beträge über die „offiziellen Kanäle“ des INPS zu beantragen. Wir gehen davon aus, dass damit der Zugang zum „Cassetto previdenziale“ gemeint ist und somit wir das erledigen können. Der Vordruck wird derzeit allerdings noch ausgearbeitet, wir halten Sie auf dem Laufenden.

Steuergutschrift Miete von Geschäftslokalen

Unternehmen (nicht aber Freiberufler) können eine Steuergutschrift auf die Miete von Geschäftslokalen in Anspruch nehmen. Diese beläuft sich auf 60% der Miete im März und betrifft Immobilien der Kategorie C/1.

Update: Die Miete muss bezahlt worden sein!

Wir empfehlen allen, die eigenen Mietverträge zu überprüfen und uns zu kontaktieren, damit wir den Betrag berechnen und eingeben können.

Interne Mitteilung

Wir sind auf den Nummern +39-349-6430640 (Katrin) und +39-333-6774846 (Peter) sowie via E-Mail wie gewohnt zu erreichen.

Für jegliche Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer                                                                                     Dr. Peter Göller


Rundschreiben Nr. 19 - 2020: Corona-Virus: Beitrag Kaufleute und Handwerker

Bozen, am 19.03.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrte Kunden,

wir sind nach erneutem Studium zum Schluss gekommen, dass das letzte Dekret „Cura Italia“ im Gegensatz zu unserem letzten Rundschreiben, auch für Unternehmen, Dienstleister, Handwerker und Kaufleute einen Beitrag von 600 Euro vorsieht.

Der Präsident des Vorsorgeinstitutes INPS hat zunächst allerdings angekündigt, dass möglicherweise ein „Click day“ abgehalten wird, da die zugeteilten Mittel für die schätzungsweise 4,8 Mio. Freiberufler und Unternehmer nicht ausreichen. Dieser Vorschlag wurde aber noch nicht bestätigt.

Sollte der Click Day trotzdem bestätigt werden, dann ist aller Voraussicht nach entweder der persönliche PIN beim INPS oder der SPID notwendig, um auf die persönliche Seite beim INPS zu kommen.

Sollten Sie den persönlichen PIN noch nicht beantragt haben, dann müssen Sie diesen unter https://serviziweb2.inps.it/PassiWeb/jsp/login.jsp?uri=https%3a%2f%2fwww.inps.it%2fmyinps%2fdefault.aspx&S=S beantragen.

Sollten Sie hingegen den PIN vergessen haben, dann müssen Sie den angegebenen Link “Hai smarrito il tuo PIN” https://serviziweb2.inps.it/RichiestaPin/jsp/smarrimento/verifica.jsp?S=S anklicken und die Anweisungen befolgen, da der PIN ausschließlich dem Inhaber selbst mitgeteilt wird.

Wir empfehlen, diesen PIN präventiv zu beantragen. Sollte es wirklich notwendig werden ist zu erwarten, dass der Service überfordert ist.

Wir hoffen aber, dass wir für jene Kunden, die uns die Vollmacht für die Verwaltung der INPS-Beiträge gegeben haben („Cassetto previdenziale“), den Antrag erstellen können. Wir werden die diesbezüglichen Neuerungen weiter verfolgen und Sie unverzüglich kontaktieren, sobald es Neuigkeiten gibt. Wir entschuldigen uns, dass es im Moment etwas drunter und drüber geht, die Datenlage ist leider etwas unübersichtlich.

Wir stehen für alle weiteren Fragen gerne zur Verfügung.

Interne Mitteilung

Wir sind auf den Nummern +39-349-6430640 (Katrin) und +39-333-6774846 (Peter) sowie via Email wie gewohnt zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer                                                                                     Dr. Peter Göller


Rundschreiben Nr. 18 - 2020: Anleitung Zuteilung Beitrag INPS-Sonderverwaltung

Bozen, am 19.03.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrte Kunden,

wie in unserem Rundschreiben Nummer 17/2020 berichtet, wird den Unternehmern und Freiberuflern mit INPS-Pensionsversicherung ein Beitrag von 600 Euro gewährt. Der Präsident des Vorsorgeinstitutes INPS hat angekündigt, dass es hier allerdings eines „Click days“ bedarf, da die zugeteilten Mittel für die schätzungsweise 4,8 Mio. Freiberufler nicht ausreichen.

Das diesbezügliche Rundschreiben von Seiten des INPS steht noch aus. Sicher scheint, dass der PIN INPS benötigt wird. Da nach heutigem Stand jeder persönlich teilnehmen muss, muss sich jeder Kunde selbst anmelden. Wir können das leider nicht für Sie übernehmen, weil wir nicht gleichzeitig für alle Kunden klicken können und somit die Chancen gering wären.

Sollten Sie den PIN noch nicht beantragt haben, dann müssen Sie diesen unter https://serviziweb2.inps.it/PassiWeb/jsp/login.jsp?uri=https%3a%2f%2fwww.inps.it%2fmyinps%2fdefault.aspx&S=S beantragen.

Sollten Sie hingegen den PIN vergessen haben, dann müssen Sie den angegebenen Link “Hai smarrito il tuo PIN” https://serviziweb2.inps.it/RichiestaPin/jsp/smarrimento/verifica.jsp?S=S anklicken und die Anweisungen befolgen, da der PIN ausschließlich dem Inhaber selbst mitgeteilt wird.

Wir möchten klarstellen, dass aus Erfahrung unter diesen Umständen der Zuschlag keineswegs sicher ist.

Wir stehen für alle weiteren Fragen gerne zur Verfügung.

Interne Mitteilung

Wir sind auf den Nummern +39-349-6430640 (Katrin) und +39-333-6774846 (Peter) sowie via Email wie gewohnt zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer                                                                                     Dr. Peter Göller