Rundschreiben Nr. 19-2022: Fringe Benefit - Erhöhung auf 600 Euro für das Jahr 2022

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

rückwirkend für das gesamte Jahr 2022 wurde der Wert der steuer- und sozialversicherungsfreien Zuwendungen von Seiten des Arbeitgebers an den Mitarbeiter von 258,23€ pro Jahr auf 600,00€ angehoben. Diese Zuwendungen können im Jahr 2022 auch die Bezahlung von Wasser, Strom- und Gasrechnung gegeben werden, immer unter Einhaltung der Gesamtobergrenze von 600,00 €.

Der Tankgutschein über 200 Euro zählt hingegen nicht zu dieser Obergrenze.

Bei den Zuwendungen (Geschenken) müssen alle in einem Kalenderjahr gewährten Begünstigen, Weihnachtsgeschenke, Firmenessen, freiwillige Versicherungen usw. berücksichtigt werden.

Wir weisen darauf hin, im Gegensatz zum „normalen“ Limit bei Überschreitung der Obergrenze im Jahr 2022 NICHT sämtliche Zuwendungen auch unter der Obergrenze der Besteuerung und den Pensionsbeiträgen unterworfen werden!

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Katrin Hofer                                                            Dr. Peter Göller


Rundschreiben Nr. 18-2022: Landesbeitrag zur Digitalisierung von Kleinstunternehmen

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Südtiroler Landesregierung beschlossen hat, Initiativen zur Digitalisierung von Kleinstunternehmen zu fördern.

Wer kann ansuchen:

Die Fördermöglichkeit bezieht sich auf alle Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, welche im Handelsregister eingetragen sind und eine Handwerks-, Industrie-, Handels-, Dienstleistungs- oder Tourismustätigkeit als Haupttätigkeit ausüben und maximal fünf Mitarbeiter beschäftigen, sowie alle Freiberufler innerhalb ihrer ersten fünf Tätigkeitsjahre.

Die Ansuchen können bis zum 31. Oktober 2022 über eine PEC Mail eingereicht werden.

Welche Investitionen werden anerkannt:

Die Investitionen müssen sich auf operative Betriebsstätten beziehen, die in Südtirol angesiedelt sind. Das Ansuchen kann für folgende Spesen eingereicht werden:

  • Den Internetauftritt des Unternehmens und andere Formen des elektronischen Handels;
  • Beratungen und Schulungen;
  • Der Ankauf von Software:

Achtung: Laut Ausschreibung muss die Software nach Ankauf im Abschreiberegister eingetragen werden, um gefördert zu werden. Es ist noch nicht geklärt, wie es sich bei Pauschalunternehmer verhält die keine Register führen oder ob auch Software, welche über Lizenzgebühren gekauft wird, förderfähig ist.

Investitionssumme:

Die Gesamtinvestition muss mindestens 2.000€ (ohne MwSt.) betragen. Die anerkannte Höchstinvestition beträgt 10.000€. Die Investitionen müssen sich auf das Jahr 2022 oder 2023 beziehen. Es kann nur ein Beitragsgesuch pro Unternehmen eingereicht werden.

Beitragssumme:

Die Höhe des Beitrages bezieht sich auf 60% der anerkannten Spesen. Die Anträge werden chronologisch bearbeitet, bis das Budget verbraucht ist.  (2.000.000 € für das Jahr 2022 und 4.000.000 für das Jahr 2023) Weitere Infos unter:  https://www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1039764

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer

Dr. Peter Göller


Rundschreiben #17-2022: Beitrag 200 Euro für Einkommen unter 35.000 Euro

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

das Gesetzesdekret 50/2022 (sogenannte DL „Aiuti“) führt einen Beitrag von 200 Euro zugunsten von Arbeitnehmern, Rentnern, Arbeitslosen und Empfängern von Staatsbürgerschaftseinkommen ein.

Den Angestellten und Pensionisten wurde der Betrag bereits mit dem Lohn / Pension ausbezahlt. Diese müssen nichts weiter unternehmen. Allerdings müssen sie prüfen, ob sie, beispielsweise durch weitere Einkünfte, die Einkommensgrenze von 35.000 Euro im Jahre 2021 nicht überschritten haben.

Dieser einmalige Beitrag wird auch für Unternehmer und Freiberufler gewährt, sowohl wenn sie bei der INPS als auch einer privatrechtlichen Rentenkasse eingetragen sind.

Die Beihilfe wird Selbständigen und Freiberuflern gewährt, die:

  • nicht von der in den Artikeln 31 (Beitrag für Angestellte) und 32 (Beitrag für Pensionsempfänger) genannten Entschädigung profitiert haben;
  • im Steuerzeitraum 2021 die Einkommensgrenze im Jahre 2021 von 35.000 Euro nicht überschritten haben.

Das Ansuchen muss über die Seite der INPS bzw. bei der jeweiligen Pensionsvorsorgekasse eingereicht werden.

Ansuchen für Unternehmer und Freiberufler über die INPS:

Das Ansuchen muss Online und mittels SPID auf der Seite der INPS (www.inps.it) eingereicht werden.

Folgende Schritte sind voraussichtlich notwendig (ist noch nicht aktiv):

  1. Gehen Sie auf die Webseite der INPS (www.inps.it);
  2. Gehen Sie auf „Entra in MyINPS“ (rechts oben auf der Homepage);
  3. Greifen Sie auf den Dienst zu, indem Sie sich mit Ihren SPID-Anmeldeinformationen oder mit einer elektronischen Identitätskarte (CIE) oder einer Nationalen Service Card (CNS) authentifizieren.
  4. Klicken Sie auf „Prestazioni e servizi“
  5. Wählen Sie den Punkt "Servizi" (die erste der zweiten Spalte der auswählbaren Optionen)
  6. Wählen Sie aus den unter dem Buchstaben „P“ eingeordneten Leistungen den Punkt „Prestazioni a sostegno del reddito - Domande“.

Ansuchen für Freiberufler über die eigene Pensionskasse:

Jedes Pensionsvorsorgeinstitut legt die Modalitäten selbst fest. In aller Regel ist der Antrag über die Homepage der Pensionskasse online zu erledigen.

Wichtig:

Nach heutigem Stand sollte es ab dem 15. September möglich sein, die Anträge einzureichen. Da die Mittel begrenzt sind und die Anträge nach Reihenfolge der Einreichung bearbeitet werden, sollte der Antrag gleich am 1. Tag eingereicht werden.

In der Zeit bis dahin sollten Sie sicherstellen, dass Ihr SPID funktioniert, alle Passwörter und Zugangsdaten aktuell und zugriffsbereit sind, damit der Antrag schnell eingereicht werden kann.

 

Update 14/09/2022

Das Ansuchen kann nicht vor dem 20.09.2022 gestellt werden, muss aber innerhalb 30. November gestellt werden.

Es sollten ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um einen Click-Day zu vermeiden.

Update 20/09/2022

Das Ansuchen kann nicht vor dem 26.09.2022 gestellt werden. Weitere Aufschübe nicht ausgeschlossen...

 

Wir bitten Sie uns bei Bedarf telefonisch (0471/980291), per  Mail an info@profitax.it oder Ihre Ansprechperson für die Buchhaltung zu kontaktieren , damit wir Ihnen ihr Einkommen für das Jahr 2021 mitteilen können.

Wir bitten um Verständnis, dass wir das Ansuchen nicht für Sie einreichen können, da dieses ausschließlich mit dem persönlichen SPID eingereicht werden können. Etwaige Beratungen werden wir nach Aufwand berechnen.

 

Für jegliche Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Katrin Hofer                                                                                              Dr. Peter Göller


Rundschreiben #53-2020: Landesverordnung Nr. 69/2020 vom 12.11.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

am 12. November 2020 hat die Landesregierung die Verordnung Nr. 69/2020 betreffend neue Maßnahmen gegen das Coronavirus veröffentlicht. Wir haben sie auf unserer Homepage unter folgendem Link veröffentlicht:

http://hofer-goeller.com/download/landesverordnung-nr-69-2020-vom-12-11-2020/

Sie tritt bereits heute (13.11.2020) um Mitternacht in Kraft und gilt bis einschließlich 29. November 2020!

Bitte lesen Sie die Verordnung durch, beachten Sie vor allem:

  • Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten ausgesetzt!

Ausnahmen:

  • Tätigkeiten, die durch die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 68 vom 8.11.2020 zugelassen sind (siehe unseren Downloadbereich und voriges Rundschreiben);
  • die in der Tabelle 1 (siehe Verordnung ab Seite 9) genannten Tätigkeiten;
  • Tätigkeiten der Lieferketten, für die eine Meldung an die angeführte Adresse antrag.dm@pec.prov.bz.it notwendig ist;
  • Vorausgeschickt ist, dass keine Kundenkontakte stattfinden;
  • Die Fertigstellung von bestellten Produkten ist erlaubt;
  • Dienstleistungen sollen nach Möglichkeit in Telearbeit ausgeführt werden, Dienstleistungen mit direktem Kundenkontakt sind untersagt;
  • Die Herstellung, Transport, Vertrieb und die Lieferung von Medikamente, medizinischen Geräten und Lebensmitteln ist weiterhin erlaubt;
  • Tätigkeiten mit einem kontinuierlichen Produktionszyklus sind weiterhin erlaubt, wenn eine Unterbrechung schwere Schäden an den Anlagen oder ein gesundheitliches Risiko mit sich bringen würden;
  • Die Baustellen werden geschlossen, ausgenommen:
    • Bauarbeiten für grundlegende öffentliche Dienste;
    • Baustellen für öffentliche Infrastrukturen;
    • Baustellen für die Behebung von Schäden, Wartung und Instandhaltung;
    • Baustellen mit besonderer Dringlichkeit oder strategischer Bedeutung, deren Schließung zu nachweislich relevanten Schäden führt (Meldung an Landeshauptmann notwendig);
    • Zulässig sind die Arbeiten zur Schließung der Baustellen, sowie Arbeiten um bereits realisierte Bauarbeiten sicherzustellen;
  • Tätigkeiten der Luft- und Raumfahrtindustrie und der Verteidigungsindustrie, sowie andere Tätigkeiten von strategischer Bedeutung für die nationale Wirtschaft sind zulässig.

Für alle Baustellen gelten neben den bereits geltenden Bestimmungen und Sicherheitsprotokollen, folgende verschärfte Maßnahmen:

  • Reduzierung der sozialen Kontakte durch verpflichtendes Mittagessen auf der Baustelle;
  • Baustellenbesprechungen online oder im Freien mit Maske und Abstand;
  • Maßnahmen zur Reduzierung der Personen in den Betriebsautos sowie zur Verkleinerung und Trennung von Arbeitsgruppen.

Für alle zugelassenen wirtschaftlichen Tätigkeiten und auf den Baustellen gilt zudem, dass kein Kundenkontakt stattfinden darf. Zusätzlich müssen noch folgende verschärfte Maßnahmen in die allfälligen Sicherheitsprotokolle aufgenommen werden:

  • Zur Reduzierung der Anzahl an Personen muss die 1/10-Regelung angewandt werden.
  • Die Maßnahmen zur Reinigung und Desinfizierung von Arbeitsplätzen werden verstärkt.
  • Es kann nur das Personal eingesetzt werden, das bei vom Landesgesundheitsdienst organisierten Corona-Screenings nächste Woche (20.11.) teilnimmt.

Nach der Meldung an die oben angeführte eMailadresse muss der Betrieb nicht auf eine Genehmigung warten, sondern kann seine Tätigkeit ohne Unterbrechung weiterführen. Sollte es im Zuge einer Kontrolle seitens der Behörde ergeben, dass die Tätigkeit nicht ausgeführt werden darf, muss die Tätigkeit eingestellt werden.

Gastgewerbe

Für das Gastgewerbe (einschließlich Konditoren und Eisdielen) gelten weiterhin die Bestimmungen der Verordnung Nr. 68/20. Die Tätigkeiten von Betriebe, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an die Belegschaft/Arbeitern/Bedienstete (Mensa) haben, sind ausgesetzt. Diese Betriebe dürfen aber weiterhin Mahlzeiten zustellen (z.B. auf Baustellen oder in Betrieben).

Wir möchten darauf hinweisen, dass wir unser Büro weiterhin für dringende Fälle offenhalten, wir sind telefonisch und per eMail aber wie gewohnt zu erreichen.

Wir bitten Sie jedoch, auf nicht unbedingt notwendige Kontakte zu verzichten, zum Schutze für Sie und uns.


Rundschreiben #54-2020: Aufschub Zahlung MWST vom 16.11.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

die Notverordnung „Ristoro-bis“ hat für bestimmte Branchen einen Aufschub der MWST-Zahlung vom 16.11.2020 auf den

  1. März 2021

vorgesehen.

Dieser Aufschub gilt nicht für alle sondern beschränkt auf folgende Bereiche:

  • Unternehmen, für welche laut Ministerialverordnung vom 3. November 2020 die Tätigkeit ausgesetzt wurde (unter anderem Diskotheken, Spielhallen, Fitnessstudios, Thermen, Museen und Messen);
  • Gastronomiebetriebe mit Sitz oder Tätigkeitsort in einer roten oder orangen Zone (n.b. ganz Südtirol ist eine rote Zone!);
  • Unternehmen mit Sitz oder Tätigkeitsort in einer roten Zone, welche vorwiegend eine Tätigkeit laut Tabelle 2 (Einzelhandel und Schönheitssalons) oder eine Beherbergungstätigkeit ausüben, sowie Reiseagenturen und -veranstalter.
  • Die nachstehend angeführten Tätigkeiten: 201110 All2_DL_149_2020 Tabelle 2 -Aufschub 2. Vorauszahlung 30-11-20.

Die erwähnten Zahlungen sind als einmaliger Betrag bis 16. März 2021 oder zinsfrei in vier gleichen Monatsraten ab dem gleichen Stichtag zu entrichten.

ACHTUNG:

Wir empfehlen trotzdem allen die Zahlungen ordnungsgemäß zu tätigen. Aufgeschoben heißt nicht aufgehoben.

Wer allerdings wünscht, soll sich bitte bis MONTAG, 16. NOVEMBER UM 9:00 UHR SCHRIFTLICH BEI UNS MELDEN, sodass die Voraussetzungen geprüft und die Zahlungen aufgeschoben werden.

Wir möchten darauf hinweisen, dass wir unser Büro weiterhin für dringende Fälle offenhalten, wir sind telefonisch und per eMail aber wie gewohnt zu erreichen.

Wir bitten Sie jedoch, auf nicht unbedingt notwendige Kontakte zu verzichten, zum Schutze für Sie und uns.


Rundschreiben #41-2020: Ansuchen staatlicher Verlustbeitrag

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

nun kann man den staatlichen Verlustbeitrag ansuchen, die entsprechende Software steht zur Verfügung.

Das Ansuchen kann man selbst über Fiscoonline machen (entsprechende Zugangsdaten erforderlich) oder Sie geben uns den Auftrag, dann stellen wir den Antrag für Sie (kostenpflichtig).

Sollten wir den Antrag für Sie machen, so bitten wir um Mitteilung des MWST-Umsatzes (ausgestellte Rechnungen und Tageseinnahmen, inklusive aufgeschobene Rechnungen auf Grund von Verwendung von Lieferscheinen) des Monats April 2020. Sollten nicht wir Ihre Buchhaltung führen, dann benötigen wir auch den Umsatz des Monats April 2019.

Selbiges gilt auch für die Pauschalunternehmer und Kleinstunternehmer (Forfettari und Minimi), da wir die monatlichen Umsätze benötigen.

Zudem benötigen wir die aktuelle Bankverbindung. Bitte schicken Sie uns deshalb sicherheitshalber auch den IBAN mit.

Wir benötigen somit folgende Daten:

MWST-Umsatz April 2019:  
MWST-Umsatz April 2020:  
IBAN:  

Bitte die Rückmeldung an die Adresse: buch03@profitax.it schicken.

Zur Erinnerung nochmals den Ausschnitt aus unserem Rundschreiben Nummer 38/2020, das Sie auch auf unserer Homepage hofer-goeller.it finden.

Staatlicher Verlustbeitrag für Unternehmer (Art. 25 DL 34/2020)

Der Beitrag steht Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz (Umsatz 2019) unter 5 Millionen Euro zu, vorausgesetzt die Tätigkeit ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht aufgelassen.

Zudem muss im April 2020 ein Umsatzrückgang von mehr als 33% im Vergleich zum April 2019 verzeichnet worden sein. Der Verlustbeitrag ist gestaffelt und wird auf den effektiven Umsatzrückgang berechnet. Es ist folgende Staffelung vorgesehen:

  • Betriebe mit einem Vorjahresumsatz unter 400.000 Euro: 20 Prozent;
  • Betriebe mit einem Vorjahresumsatz von 400.000 bis 1 Mio. Euro: 15 Prozent;
  • Betriebe mit einem Vorjahresumsatz ab 1 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro: 10 Prozent.

Der Mindestbetrag beläuft sich auf 1.000 Euro für Einzelunternehmen und 2.000 Euro für Gesellschaften.

Der Verlustbeitrag ist steuerfrei und die Antragstellung hat in elektronischer Form bei der Agentur der Einnahmen zu erfolgen.

Für Betriebe, die ihre Tätigkeit nach April 2019 aufgenommen haben, ist eine Pauschalförderung von 1.000 Euro für Einzelfirmen, bzw. von 2.000 Euro für Gesellschaften vorgesehen.


Rundschreiben #38-2020: Coronavirus – Dekret Neustart vom 19. Mai 2020

Bozen, am 25.05.2020

 

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

 

am 19. Mai 2020 ist das neue Hilfspaket der italienischen Regierung (Decreto Rilancio) veröffentlicht worden und in Kraft getreten. Nachfolgend die wichtigsten Maßnahmen für Unternehmen und Freiberufler.

1               Beiträge INPS

Für den Monat April 2020 sind vonseiten des NISF/INPS weitere 600 Euro zu den gleichen Bedingungen wie für den Monat März 2020 vorgesehen.

Zur Erinnerung: Für den Monat März 2020 konnten Freiberufler, Unternehmer, Gesellschafter und Familienmitarbeiter, die bei der Rentenkasse der Handwerker oder Kaufleute („AGO, gestione artigiani oder commercianti“) oder Sonderverwaltung („gestione separata“) eingeschrieben sind, um einen Beitrag in Höhe von 600 Euro ansuchen.

Voraussetzung hierfür war, dass der Gesuchsteller keine Rente bezieht und in keiner anderen obligatorischen Rentenkasse, mit Ausnahme der INPS-Sonderverwaltung und ENASARCO, eingetragen ist.

Die Auszahlung für April erfolgt automatisch an alle, die bereits für März angesucht hatten.

Für Mai ist hingegen sind unterschiedliche Vorgehensweisen für die folgenden Steuerzahler vorgesehen:

1.1         Eingeschrieben in die Sonderverwaltung INPS (gestione separata) mit MWST-Nummer (Freiberufler ohne eigene Pensionskassa)

Die Freiberufler (also ausgenommen Unternehmer, die in der Handelskammer eingetragen sind) bekommen für den Monat Mai einen Beitrag in Höhe von 1.000 Euro, wenn das Einkommen (nicht der Umsatz) der Monate März und April im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 33% zurückgegangen ist.

Achtung: Der Vergleich des Einkommens mit dem Vorjahr bedarf einer nicht einfachen Berechnung, wobei u.a. auch die anteilige Abschreibung berücksichtigt werden muss.

1.2         Eingeschrieben in Sonderverwaltung INPS (gestione separata) als CoCoCo

Mitarbeiter, die in Sonderverwaltung INPS einzahlen bekommen dann einen Betrag, wenn das Arbeitsverhältnis zum 19.05.2020 aufgelöst wurde.

1.3         Handwerker und Kaufleute

Die Handwerker, Kaufleute usw. bekommen für April automatisch nochmals die gleiche Zuwendung wie für März von Seiten des INPS.

Es wurde zudem der 03.06.2020 als Endtermin für die Einreichung des Antrages festgelegt.

Für Mai ist hingegen kein weiterer Beitrag von Seiten des INPS vorgesehen. Diese müssen um den staatlichen Verlustbeitrag (siehe nächster Punkt) ansuchen.

2               Staatlicher Verlustbeitrag für Unternehmer (Art. 25 DL 34/2020)

Der Beitrag steht Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz (Umsatz 2019) unter 5 Millionen Euro zu, vorausgesetzt die Tätigkeit ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht aufgelassen.

Zudem muss im April 2020 ein Umsatzrückgang von mehr als 33% im Vergleich zum April 2019 verzeichnet worden sein. Der Verlustbeitrag ist gestaffelt und wird auf den effektiven Umsatzrückgang berechnet. Es ist folgende Staffelung vorgesehen:

  • Betriebe mit einem Vorjahresumsatz unter 400.000 Euro: 20 Prozent;
  • Betriebe mit einem Vorjahresumsatz von 400.000 bis 1 Mio. Euro: 15 Prozent;
  • Betriebe mit einem Vorjahresumsatz ab 1 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro: 10 Prozent.

Der Mindestbetrag beläuft sich auf 1.000 Euro für Einzelunternehmen und 2.000 Euro für Gesellschaften.

Der Verlustbeitrag ist steuerfrei und die Antragstellung hat in elektronischer Form bei der Agentur der Einnahmen zu erfolgen.

Für Betriebe, die ihre Tätigkeit nach April 2019 aufgenommen haben, ist eine Pauschalförderung von 1.000 Euro für Einzelfirmen, bzw. von 2.000 Euro für Gesellschaften vorgesehen.

Der Antrag muss über die Agentur der Einnahmen gestellt werden. Die diesbezüglichen Anweisungen und Anleitungen werden von der Agentur der Einnahmen erlassen und stehen im Moment noch nicht zur Verfügung.

3               Steuerbonus für Desinfektionsmaßnahmen im Betrieb

Für Desinfektionsmaßnahmen im Betrieb sowie für den Ankauf von Schutzausrüstung zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos mit dem Coronavirus wird ein Steuerbonus für Unternehmen von 60 Prozent der im Jahr 2020 getragenen Kosten vorgesehen.

Für diesen Steuerbonus ist ein Höchstbetrag von 60.000 Euro vorgesehen, wobei staatlich begrenzte Finanzmittel vorgesehen wurden.

Das Steuerguthaben wurde mit dem Dekret Cura Italia eingeführt und mit dem Dekret Liquidità auf den Ankauf von Schutzausrüstung ausgedehnt, wobei für die Umsetzung dieser Bestimmung noch entsprechende Durchführungsbestimmungen zu erlassen sind.

4               Steuerbonus auf Leasing, Miet- und Pachtzins (Art. 28 DL 34/2020)

4.1         Allgemein

Der Steuerbonus auf Mietzahlungen wird auf alle Immobilien außer Wohnimmobilien ausgedehnt und gilt für die Monate März, April und Mai 2020. Er gilt zudem auch für Freiberufler und für nicht gewerbliche Körperschaften.

4.2         Bedingungen

Um in den Genuss des Steuerbonus‘ zu kommen, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • Umsatz 2019 nicht über 5 Mio. Euro;
  • Umsatzrückgang von mindestens 50% in den einzelnen Bezugsmonaten 2020 im Vergleich zu jenen des Vorjahres.

4.3         Gegenstand des Vertrages

Der Steuerbonus gilt künftig auch für Leasing- und Pachtverträge, die die Nutzung einer Immobilie (keine Wohnimmobilie) beinhalten.

4.4         Höhe

Der Steuerbonus beläuft sich auf 60% der bezahlten Miete oder Leasingrate.

Bei einem Pachtvertrag oder einem Vertrag mit Dienstleistungen beträgt der Steuerbonus 30% des bezahlten Betrages im entsprechenden Monat.

4.5         Verwendung

Der Steuerbonus kann im Folgemonat nach Bezahlung der Miete/Leasing/Pacht mittels Verrechnung über den Zahlungsvordruck F24 oder in der Steuererklärung in Anspruch genommen werden.

4.6         Zusammenspiel mit der Bestimmung aus dem Dekret „Cura Italia“

Der „alte“ Steuerbonus auf die Mieten von reinen Verkaufslokalen der Klasse C/1 ist mit der neuen Regelung nicht vereinbar. D.h. wurde diese Steuergutschrift bereits angewandt, so darf diese Mietzahlung nicht nochmals berücksichtigt werden, sehr wohl aber, wenn es anderen Einheiten gibt, die nicht von der vorigen Regelung berücksichtigt worden sind.

5               Aussetzung IRAP-Saldo 2019 und erste Rate IRAP-Akonto 2020

Das Dekret sieht eine Streichung der IRAP-Saldozahlung 2019 sowie der ersten Rate des IRAP-Akontos 2020 vor. Diese Beträge sind somit definitiv nicht geschuldet.

Diese beiden Steuerzahlungen sind somit nicht mehr geschuldet.

6               Zahlungsaufschub für Steuern und Abgaben

Sämtliche Steuern und Abgaben, deren Zahlungsfristen von den Dekreten Cura Italia und Liquidità auf Juni 2020 aufgeschoben wurden, wurden nochmals verlängert und können nun zins- und straffrei in einer Rate innerhalb 16. September 2020, bzw. in vier Monatsraten ab dem genannten Datum entrichtet werden.

7               Streichung der ersten Rate der IMU für Gastbetriebe

Die am 16. Juni 2020 fällige erste Rate der Gemeindeimmobiliensteuer IMU wird für Immobilien der Katasterkategorie D/2 (Gasthäuser und Pensionen) sowie die für die Beherbergung von Gästen genutzten Immobilien wie Urlaub auf dem Bauernhof, Zimmervermietung, B&B usw. gestrichen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Immobilieneigentümer den Betrieb selbst führt.

8               Abschaffung der Bestimmungen zur schrittweisen Erhöhung der Mehrwertsteuer

Die Bestimmungen zur schrittweisen Erhöhung der Mehrwertsteuer werden endgültig gestrichen.

9               Steuerbonus „Bonus vacanze“

Beim „Bonus vacanze“ handelt es sich um einen Steuerbonus, der für den Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben in Italien gewährt wird und Familien mit einem ISEE-Wert unter 40.000 Euro vorbehalten ist. Der Steuerbonus von max. 500 Euro kann erst ab dem 2. Semester 2020 eingelöst werden. Die Zahlung der Leistung muss direkt über den Gastbetrieb, bzw. über einen Tour-Operator oder eine Reiseagentur erfolgen. Der Steuerbonus besteht aus einem Anteil von 80 Prozent Rabatt, der vom Gastbetrieb gewährt wird, und einem Steuerabsetzbetrag von 20 Prozent, der in der Steuererklärung des Gastes geltend gemacht werden kann. Für den Gastbetrieb stellt dieser Rabatt ein Steuerguthaben dar, der mittels Kompensation mit anderen Steuern über den Zahlungsvordruck F24 verrechnet werden kann.

10           Steuerbonus energetische Sanierung von Gebäuden

Der Steuerbonus für die energetische Sanierung von Gebäuden wird für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 erweitert.

Um den neuen Superbonus von 110 Prozent in Anspruch nehmen zu können, müssen die Baumaßnahmen entsprechende Kriterien erfüllen sowie eine Verbesserung der Energiewerte (Verbesserung APE um zwei Klassen) mit sich bringen. Betrieblich genutzte Immobilien sind von diesem Steuerbonus ausgenommen.

11           Kulanzfrist für die elektronische Übermittlung der Tageseinnahmen

Die Kulanzfrist für die Übermittlung der elektronischen Tageseinnahmen für Betriebe mit einem Vorjahresumsatz unter 400.000 Euro, die sich noch nicht technisch an die neuen Bestimmungen angepasst haben, wird bis Jahresende verlängert. Dies bedeutet, dass die Nichtanpassung der elektronischen Registrierkasse bis Jahresende straffrei bleibt und die Tageseinnahmen weiterhin innerhalb des Folgemonats über das Webportal an die Agentur der Einnahmen übermittelt werden können.

12           Aufschub der Einführung der Lotterie der Kassenbelege

Die Einführung der Lotterie der Kassenbelege wird auf 1. Jänner 2021 aufgeschoben.

13           Steuergutschrift Werbekosten

Die Werbekosten in Zeitungen und Zeitschriften, auch Online, werden mit einer Steuergutschrift von 50% bezuschusst. Die Anmeldung muss ab dem 1. September erfolgen. Es müsste sich nach erster Einschätzung um einen erneuten (ärgerlichen) "Click-day" handeln... in diesem Falle heißt es schnell sein, in der Vergangenheit waren die Mittel innerhalb von 2-3 Sekunden (!!!) verbraucht...

 

Für alle diesbezüglichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Katrin Hofer                                                                                        Dr. Peter Göller


Abzug von Gesundheitskosten 2020

Wer auch für das laufende Jahr Kosten für Gesundheitsausgaben von der Steuer abziehen möchte, sollte gut darauf achten, wie diese Kosten bezahlt werden. Ab 1. Jänner 2020 gelten neue Regelungen in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten dieser Ausgaben, wenn man den Steuerabzug im Ausmaß von 19% in Anspruch nehmen möchte.

Die Neuigkeiten in Kürze

  1. bar bezahlt werden dürfen weiterhin Medikamente, medizinische Behelfe und Leistungen, die von Strukturen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder von privaten Strukturen, die mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst konventioniert sind, erbracht bzw. verkauft werden; für den Steuerabzug bleibt es jedoch notwendig, eine Rechnung oder einen “sprechenden” Kassenbon zu haben, auf welchen die Steuernummer des oder der Begünstigten angegeben ist.
  2. bei allen anderen Ausgaben muss die Zahlung mit „nachverfolgbaren“ Mitteln erfolgen, also per Bancomat-Karte, Kreditkarte, aufladbare Karte, Überweisung, Scheck oder anderer nachverfolgbarer Zahlungsmethode.

Tipp: für Leistungen außerhalb des öffentlichen Gesundheitswesens kann es ratsam sein, schon beim Vormerken nachzufragen, welche Zahlungsmittel verwendet werden können, um nicht im Moment der Bezahlung auf Schwierigkeiten zu stoßen.


Rundschreiben #34-2020: WICHTIGER HINWEIS: Betrügerische Anrufe „INPS“

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

wir möchten Sie darauf hinweisen, dass momentan vermehrt betrügerische Anrufe stattfinden, wobei sich die Betrüger als INPS Mitarbeiter ausgeben. Es wird nach persönlichen Daten wie Steuernummer und Bankdaten gefragt, welche dann eventuell für betrügerische Handlungen missbraucht werden könnten. Wenn Sie solche betrügerischen Anrufe erhalten, bitten wir Sie keine Auskunft über Ihre persönlichen Daten zu geben. Sollten Sie bereits einen PIN erhalten haben, können Sie sich mit großer Wahrscheinlichkeit sicher sein, dass es sich um einen betrügerischen Anruf handelt.

Normalerweise besitzt die INPS bereits die Daten und wird sich diese bei einem Anruf nur bestätigen lassen, das heißt z.B. man wird nicht gefragt wie die persönliche Steuernummer lautet, sondern diese wird von der INPS-Mitarbeiter durchgegeben um sich diese bestätigen zu lassen.

Für jegliche Fragen stehen wir dir jederzeit gerne zur Verfügung.


Rundschreiben #32-2020: Staatliche Garantien laut Bestimmungen der Notverordnung „Decreto liquidità“ vom 08.04.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

im Amtsblatt der Republik vom 8. April 2020 ist die „Liquiditätsverordnung“ (Dekret Nr. 23 vom 8. April 2020) erlassen worden. Es handelt sich um ein sehr umfangreiches Hilfspaket für die Wirtschaft. Die wichtigsten Punkte sind:

  • Liquiditätssicherung durch Kreditgarantien;
  • Aufschub von Steuer- und Beitragszahlungen.

Maßnahmen zur Liquiditätssicherung

Der zentrale Punkt der gegenständlichen Verordnung ist die Liquiditätssicherung für Unternehmen über staatliche Garantien. Nachstehend die wichtigsten Bestimmungen:

1          Unterstützung durch den Staatlichen Garantiefond

Die im März erlassenen Regelungen für Kreditgarantien werden wieder abgeschafft und durch ein neues Regelwerk ersetzt. Nachstehend die diversen Garantien des staatlichen Garantiefonds, wobei vorweggenommen werden muss, dass die besicherten Finanzierungen grundsätzlich eine Dauer von nicht mehr als 6 Jahren haben dürfen, bei Beginn der Rückzahlung ab dem 3. Jahr. Die Maßnahmen sind vorerst auf Finanzierungsverträge, die bis zum 31.12.2020 abgeschlossen werden, beschränkt.

2          Finanzierungen bis zu 25.000 Euro

Unternehmen und Freiberuflern werden kostenlose Garantien von 100% ohne vorherige Prüfung durch den Garantiefond für Finanzierungen bis zu maximal 25.000 Euro gegeben.

Die Finanzierung darf maximal von 25% der Erlöse im Jahr 2019 ausmachen; den vollen Betrag kann also nur nutzen, wer zumindest einen Umsatz im Vorjahr von 100.000 Euro hatte.

Die Garantie wird durch den staatlichen Garantiefond automatisch gewährt, so dass kürzeste Abwicklungszeiten möglich sein sollten. Zugang zu diesem Sofortkredit haben alle kleinen und mittleren Unternehmen.

3          Finanzierungen bis zu 800.000 Euro an Kleinunternehmen

Für neue Finanzierungen an Unternehmen mit einem Umsatz bis zu 3,2 Millionen Euro kann in Zusammenarbeit zwischen staatlichem Garantiefond (90%) und lokalen Garantiegenossenschaften (Confidi oder Garfidi) ebenfalls eine kostenlose Garantie im Ausmaß von 100% gewährt werden.

Achtung: Die so besicherte Finanzierung darf maximal 25% des Umsatzes 2019 betragen, sodass man maximal eine Finanzierung in Höhe von 800.000 Euro (25% von 3,2 Mio. Euro) besichern kann. Zwecks Beanspruchung dieser Begünstigung wird eine eigene Erklärung über erlittene Schäden aus der Pandemie Covid-19 verlangt.

4          Garantien für Umschuldungen

Für Umschuldungen bestehender Finanzierungen wird in Kombination aus Staatsgarantie und lokalen Garantiegenossenschaften ebenfalls eine Staatsgarantie von 90% (ohne Zustimmung der EU-Kommission von 80%) gewährt, soweit im Zuge der Umschuldung die Finanzierung um mindestens 10% erhöht wird.

Achtung: Als Hindernis für diese Maßnahme dürfte die Anforderung sein, dass die Dauer der Finanzierung auf 6 Jahre beschränkt ist; damit ist der Anwendungsbereich sicher recht beschränkt.

5          Finanzierungen bis zu 5 Mio. Euro an Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern

Unternehmen mit maximal 499 Mitarbeitern können um kostenlose Staatsgarantien im Ausmaß von 90% für Finanzierungen bis zu 5 Millionen Euro ansuchen und zwar mit einer vereinfachten Vorprüfung.

Um in den Genuss der vollen Finanzierung zu gelangen, müssen allerdings folgende Schwellen eingehalten werden:

  1. Die begünstigte Finanzierung darf maximal im Ausmaß des Doppelten der Lohnkosten 2019

oder

  1. im Ausmaß von 25% der Erlöse des Jahres 2019 gewährt werden.

Um einen Missbrauch zu unterbinden, muss zudem mittels Eigenerklärung der Finanzbedarf für Investitionen oder Betriebsmittel in den nächsten 18 Monaten (bei KMU) bzw. 12 Monaten (bei größeren Unternehmen mit nicht mehr als 499 Mitarbeitern) bestätigt werden. Auch hier gilt, dass die erhöhte Garantie von 80% auf 90% noch durch die EU-Kommission genehmigt werden muss.

6          Investitionen im Tourismus

Für Investitionen ab 500.000 Euro für Immobilien im Tourismussektor wird ausdrücklich erlaubt, dass die so gewährte Staatsgarantie mit einer Mindestdauer von 10 Jahren auch mit anderen Garantien kumulierbar ist.

Hinweis: Dies würde es dem Land Südtirol ermöglichen, hier Zusatzgarantien zu gewähren.

Abgesehen von den Finanzierungen bis zu 25.000 Euro wird vom Staatlichen Garantiefond eine Prüfung der Kreditwürdigkeit aufgrund der beiden letzten Jahresabschlüsse durchgeführt. Deshalb erscheint es notwendig, diese trotz allem vorzubereiten, um somit die notwendige Dokumentation vorweisen zu können.

Empfehlung: Wir raten allen Unternehmen, ehestmöglich mit der eigenen Bank Kontakt aufzunehmen, um diese Möglichkeiten auszuloten. Aus unserer Sicht ist die Chance unbedingt zu nutzen, weil die angebotenen Garantien auch für die Banken sehr interessant sind und sich u.a. die Möglichkeit bieten könnte, persönliche Garantien durch staatliche Garantien auszutauschen.

7          Garantieleistungen durch SACE

Für größere Finanzierungen (über 5 Millionen Euro) bzw. für die Finanzierung größerer Unternehmen (über 499 Mitarbeiter) können Garantien beim des Garantiefonds SACE beantragt werden. Die Garantien werden grundsätzlich ebenfalls mit einer Höchstdauer von 6 Jahren gewährt, und das Unternehmen darf nicht bereits im Februar 2020 in Schwierigkeiten gewesen sein.

8          Interne Mitteilung

Wir sind auf den Nummern +39-349-6430640 (Katrin) und +39-333-6774846 (Peter) sowie via E-Mail wie gewohnt zu erreichen.

Für alle diesbezüglichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer                                                                                     Dr. Peter Göller