Rundschreiben #17-2022: Beitrag 200 Euro für Einkommen unter 35.000 Euro

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

das Gesetzesdekret 50/2022 (sogenannte DL „Aiuti“) führt einen Beitrag von 200 Euro zugunsten von Arbeitnehmern, Rentnern, Arbeitslosen und Empfängern von Staatsbürgerschaftseinkommen ein.

Den Angestellten und Pensionisten wurde der Betrag bereits mit dem Lohn / Pension ausbezahlt. Diese müssen nichts weiter unternehmen. Allerdings müssen sie prüfen, ob sie, beispielsweise durch weitere Einkünfte, die Einkommensgrenze von 35.000 Euro im Jahre 2021 nicht überschritten haben.

Dieser einmalige Beitrag wird auch für Unternehmer und Freiberufler gewährt, sowohl wenn sie bei der INPS als auch einer privatrechtlichen Rentenkasse eingetragen sind.

Die Beihilfe wird Selbständigen und Freiberuflern gewährt, die:

  • nicht von der in den Artikeln 31 (Beitrag für Angestellte) und 32 (Beitrag für Pensionsempfänger) genannten Entschädigung profitiert haben;
  • im Steuerzeitraum 2021 die Einkommensgrenze im Jahre 2021 von 35.000 Euro nicht überschritten haben.

Das Ansuchen muss über die Seite der INPS bzw. bei der jeweiligen Pensionsvorsorgekasse eingereicht werden.

Ansuchen für Unternehmer und Freiberufler über die INPS:

Das Ansuchen muss Online und mittels SPID auf der Seite der INPS (www.inps.it) eingereicht werden.

Folgende Schritte sind voraussichtlich notwendig (ist noch nicht aktiv):

  1. Gehen Sie auf die Webseite der INPS (www.inps.it);
  2. Gehen Sie auf „Entra in MyINPS“ (rechts oben auf der Homepage);
  3. Greifen Sie auf den Dienst zu, indem Sie sich mit Ihren SPID-Anmeldeinformationen oder mit einer elektronischen Identitätskarte (CIE) oder einer Nationalen Service Card (CNS) authentifizieren.
  4. Klicken Sie auf „Prestazioni e servizi“
  5. Wählen Sie den Punkt "Servizi" (die erste der zweiten Spalte der auswählbaren Optionen)
  6. Wählen Sie aus den unter dem Buchstaben „P“ eingeordneten Leistungen den Punkt „Prestazioni a sostegno del reddito - Domande“.

Ansuchen für Freiberufler über die eigene Pensionskasse:

Jedes Pensionsvorsorgeinstitut legt die Modalitäten selbst fest. In aller Regel ist der Antrag über die Homepage der Pensionskasse online zu erledigen.

Wichtig:

Nach heutigem Stand sollte es ab dem 15. September möglich sein, die Anträge einzureichen. Da die Mittel begrenzt sind und die Anträge nach Reihenfolge der Einreichung bearbeitet werden, sollte der Antrag gleich am 1. Tag eingereicht werden.

In der Zeit bis dahin sollten Sie sicherstellen, dass Ihr SPID funktioniert, alle Passwörter und Zugangsdaten aktuell und zugriffsbereit sind, damit der Antrag schnell eingereicht werden kann.

 

Update 14/09/2022

Das Ansuchen kann nicht vor dem 20.09.2022 gestellt werden, muss aber innerhalb 30. November gestellt werden.

Es sollten ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um einen Click-Day zu vermeiden.

Update 20/09/2022

Das Ansuchen kann nicht vor dem 26.09.2022 gestellt werden. Weitere Aufschübe nicht ausgeschlossen...

 

Wir bitten Sie uns bei Bedarf telefonisch (0471/980291), per  Mail an info@profitax.it oder Ihre Ansprechperson für die Buchhaltung zu kontaktieren , damit wir Ihnen ihr Einkommen für das Jahr 2021 mitteilen können.

Wir bitten um Verständnis, dass wir das Ansuchen nicht für Sie einreichen können, da dieses ausschließlich mit dem persönlichen SPID eingereicht werden können. Etwaige Beratungen werden wir nach Aufwand berechnen.

 

Für jegliche Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Katrin Hofer                                                                                              Dr. Peter Göller


Rundschreiben #53-2020: Landesverordnung Nr. 69/2020 vom 12.11.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

am 12. November 2020 hat die Landesregierung die Verordnung Nr. 69/2020 betreffend neue Maßnahmen gegen das Coronavirus veröffentlicht. Wir haben sie auf unserer Homepage unter folgendem Link veröffentlicht:

http://hofer-goeller.com/download/landesverordnung-nr-69-2020-vom-12-11-2020/

Sie tritt bereits heute (13.11.2020) um Mitternacht in Kraft und gilt bis einschließlich 29. November 2020!

Bitte lesen Sie die Verordnung durch, beachten Sie vor allem:

  • Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten ausgesetzt!

Ausnahmen:

  • Tätigkeiten, die durch die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 68 vom 8.11.2020 zugelassen sind (siehe unseren Downloadbereich und voriges Rundschreiben);
  • die in der Tabelle 1 (siehe Verordnung ab Seite 9) genannten Tätigkeiten;
  • Tätigkeiten der Lieferketten, für die eine Meldung an die angeführte Adresse antrag.dm@pec.prov.bz.it notwendig ist;
  • Vorausgeschickt ist, dass keine Kundenkontakte stattfinden;
  • Die Fertigstellung von bestellten Produkten ist erlaubt;
  • Dienstleistungen sollen nach Möglichkeit in Telearbeit ausgeführt werden, Dienstleistungen mit direktem Kundenkontakt sind untersagt;
  • Die Herstellung, Transport, Vertrieb und die Lieferung von Medikamente, medizinischen Geräten und Lebensmitteln ist weiterhin erlaubt;
  • Tätigkeiten mit einem kontinuierlichen Produktionszyklus sind weiterhin erlaubt, wenn eine Unterbrechung schwere Schäden an den Anlagen oder ein gesundheitliches Risiko mit sich bringen würden;
  • Die Baustellen werden geschlossen, ausgenommen:
    • Bauarbeiten für grundlegende öffentliche Dienste;
    • Baustellen für öffentliche Infrastrukturen;
    • Baustellen für die Behebung von Schäden, Wartung und Instandhaltung;
    • Baustellen mit besonderer Dringlichkeit oder strategischer Bedeutung, deren Schließung zu nachweislich relevanten Schäden führt (Meldung an Landeshauptmann notwendig);
    • Zulässig sind die Arbeiten zur Schließung der Baustellen, sowie Arbeiten um bereits realisierte Bauarbeiten sicherzustellen;
  • Tätigkeiten der Luft- und Raumfahrtindustrie und der Verteidigungsindustrie, sowie andere Tätigkeiten von strategischer Bedeutung für die nationale Wirtschaft sind zulässig.

Für alle Baustellen gelten neben den bereits geltenden Bestimmungen und Sicherheitsprotokollen, folgende verschärfte Maßnahmen:

  • Reduzierung der sozialen Kontakte durch verpflichtendes Mittagessen auf der Baustelle;
  • Baustellenbesprechungen online oder im Freien mit Maske und Abstand;
  • Maßnahmen zur Reduzierung der Personen in den Betriebsautos sowie zur Verkleinerung und Trennung von Arbeitsgruppen.

Für alle zugelassenen wirtschaftlichen Tätigkeiten und auf den Baustellen gilt zudem, dass kein Kundenkontakt stattfinden darf. Zusätzlich müssen noch folgende verschärfte Maßnahmen in die allfälligen Sicherheitsprotokolle aufgenommen werden:

  • Zur Reduzierung der Anzahl an Personen muss die 1/10-Regelung angewandt werden.
  • Die Maßnahmen zur Reinigung und Desinfizierung von Arbeitsplätzen werden verstärkt.
  • Es kann nur das Personal eingesetzt werden, das bei vom Landesgesundheitsdienst organisierten Corona-Screenings nächste Woche (20.11.) teilnimmt.

Nach der Meldung an die oben angeführte eMailadresse muss der Betrieb nicht auf eine Genehmigung warten, sondern kann seine Tätigkeit ohne Unterbrechung weiterführen. Sollte es im Zuge einer Kontrolle seitens der Behörde ergeben, dass die Tätigkeit nicht ausgeführt werden darf, muss die Tätigkeit eingestellt werden.

Gastgewerbe

Für das Gastgewerbe (einschließlich Konditoren und Eisdielen) gelten weiterhin die Bestimmungen der Verordnung Nr. 68/20. Die Tätigkeiten von Betriebe, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an die Belegschaft/Arbeitern/Bedienstete (Mensa) haben, sind ausgesetzt. Diese Betriebe dürfen aber weiterhin Mahlzeiten zustellen (z.B. auf Baustellen oder in Betrieben).

Wir möchten darauf hinweisen, dass wir unser Büro weiterhin für dringende Fälle offenhalten, wir sind telefonisch und per eMail aber wie gewohnt zu erreichen.

Wir bitten Sie jedoch, auf nicht unbedingt notwendige Kontakte zu verzichten, zum Schutze für Sie und uns.


Rundschreiben #54-2020: Aufschub Zahlung MWST vom 16.11.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

die Notverordnung „Ristoro-bis“ hat für bestimmte Branchen einen Aufschub der MWST-Zahlung vom 16.11.2020 auf den

  1. März 2021

vorgesehen.

Dieser Aufschub gilt nicht für alle sondern beschränkt auf folgende Bereiche:

  • Unternehmen, für welche laut Ministerialverordnung vom 3. November 2020 die Tätigkeit ausgesetzt wurde (unter anderem Diskotheken, Spielhallen, Fitnessstudios, Thermen, Museen und Messen);
  • Gastronomiebetriebe mit Sitz oder Tätigkeitsort in einer roten oder orangen Zone (n.b. ganz Südtirol ist eine rote Zone!);
  • Unternehmen mit Sitz oder Tätigkeitsort in einer roten Zone, welche vorwiegend eine Tätigkeit laut Tabelle 2 (Einzelhandel und Schönheitssalons) oder eine Beherbergungstätigkeit ausüben, sowie Reiseagenturen und -veranstalter.
  • Die nachstehend angeführten Tätigkeiten: 201110 All2_DL_149_2020 Tabelle 2 -Aufschub 2. Vorauszahlung 30-11-20.

Die erwähnten Zahlungen sind als einmaliger Betrag bis 16. März 2021 oder zinsfrei in vier gleichen Monatsraten ab dem gleichen Stichtag zu entrichten.

ACHTUNG:

Wir empfehlen trotzdem allen die Zahlungen ordnungsgemäß zu tätigen. Aufgeschoben heißt nicht aufgehoben.

Wer allerdings wünscht, soll sich bitte bis MONTAG, 16. NOVEMBER UM 9:00 UHR SCHRIFTLICH BEI UNS MELDEN, sodass die Voraussetzungen geprüft und die Zahlungen aufgeschoben werden.

Wir möchten darauf hinweisen, dass wir unser Büro weiterhin für dringende Fälle offenhalten, wir sind telefonisch und per eMail aber wie gewohnt zu erreichen.

Wir bitten Sie jedoch, auf nicht unbedingt notwendige Kontakte zu verzichten, zum Schutze für Sie und uns.


Rundschreiben #41-2020: Ansuchen staatlicher Verlustbeitrag

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

nun kann man den staatlichen Verlustbeitrag ansuchen, die entsprechende Software steht zur Verfügung.

Das Ansuchen kann man selbst über Fiscoonline machen (entsprechende Zugangsdaten erforderlich) oder Sie geben uns den Auftrag, dann stellen wir den Antrag für Sie (kostenpflichtig).

Sollten wir den Antrag für Sie machen, so bitten wir um Mitteilung des MWST-Umsatzes (ausgestellte Rechnungen und Tageseinnahmen, inklusive aufgeschobene Rechnungen auf Grund von Verwendung von Lieferscheinen) des Monats April 2020. Sollten nicht wir Ihre Buchhaltung führen, dann benötigen wir auch den Umsatz des Monats April 2019.

Selbiges gilt auch für die Pauschalunternehmer und Kleinstunternehmer (Forfettari und Minimi), da wir die monatlichen Umsätze benötigen.

Zudem benötigen wir die aktuelle Bankverbindung. Bitte schicken Sie uns deshalb sicherheitshalber auch den IBAN mit.

Wir benötigen somit folgende Daten:

MWST-Umsatz April 2019:  
MWST-Umsatz April 2020:  
IBAN:  

Bitte die Rückmeldung an die Adresse: buch03@profitax.it schicken.

Zur Erinnerung nochmals den Ausschnitt aus unserem Rundschreiben Nummer 38/2020, das Sie auch auf unserer Homepage hofer-goeller.it finden.

Staatlicher Verlustbeitrag für Unternehmer (Art. 25 DL 34/2020)

Der Beitrag steht Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz (Umsatz 2019) unter 5 Millionen Euro zu, vorausgesetzt die Tätigkeit ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht aufgelassen.

Zudem muss im April 2020 ein Umsatzrückgang von mehr als 33% im Vergleich zum April 2019 verzeichnet worden sein. Der Verlustbeitrag ist gestaffelt und wird auf den effektiven Umsatzrückgang berechnet. Es ist folgende Staffelung vorgesehen:

  • Betriebe mit einem Vorjahresumsatz unter 400.000 Euro: 20 Prozent;
  • Betriebe mit einem Vorjahresumsatz von 400.000 bis 1 Mio. Euro: 15 Prozent;
  • Betriebe mit einem Vorjahresumsatz ab 1 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro: 10 Prozent.

Der Mindestbetrag beläuft sich auf 1.000 Euro für Einzelunternehmen und 2.000 Euro für Gesellschaften.

Der Verlustbeitrag ist steuerfrei und die Antragstellung hat in elektronischer Form bei der Agentur der Einnahmen zu erfolgen.

Für Betriebe, die ihre Tätigkeit nach April 2019 aufgenommen haben, ist eine Pauschalförderung von 1.000 Euro für Einzelfirmen, bzw. von 2.000 Euro für Gesellschaften vorgesehen.


Rundschreiben #38-2020: Coronavirus – Dekret Neustart vom 19. Mai 2020

Bozen, am 25.05.2020

 

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

 

am 19. Mai 2020 ist das neue Hilfspaket der italienischen Regierung (Decreto Rilancio) veröffentlicht worden und in Kraft getreten. Nachfolgend die wichtigsten Maßnahmen für Unternehmen und Freiberufler.

1               Beiträge INPS

Für den Monat April 2020 sind vonseiten des NISF/INPS weitere 600 Euro zu den gleichen Bedingungen wie für den Monat März 2020 vorgesehen.

Zur Erinnerung: Für den Monat März 2020 konnten Freiberufler, Unternehmer, Gesellschafter und Familienmitarbeiter, die bei der Rentenkasse der Handwerker oder Kaufleute („AGO, gestione artigiani oder commercianti“) oder Sonderverwaltung („gestione separata“) eingeschrieben sind, um einen Beitrag in Höhe von 600 Euro ansuchen.

Voraussetzung hierfür war, dass der Gesuchsteller keine Rente bezieht und in keiner anderen obligatorischen Rentenkasse, mit Ausnahme der INPS-Sonderverwaltung und ENASARCO, eingetragen ist.

Die Auszahlung für April erfolgt automatisch an alle, die bereits für März angesucht hatten.

Für Mai ist hingegen sind unterschiedliche Vorgehensweisen für die folgenden Steuerzahler vorgesehen:

1.1         Eingeschrieben in die Sonderverwaltung INPS (gestione separata) mit MWST-Nummer (Freiberufler ohne eigene Pensionskassa)

Die Freiberufler (also ausgenommen Unternehmer, die in der Handelskammer eingetragen sind) bekommen für den Monat Mai einen Beitrag in Höhe von 1.000 Euro, wenn das Einkommen (nicht der Umsatz) der Monate März und April im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 33% zurückgegangen ist.

Achtung: Der Vergleich des Einkommens mit dem Vorjahr bedarf einer nicht einfachen Berechnung, wobei u.a. auch die anteilige Abschreibung berücksichtigt werden muss.

1.2         Eingeschrieben in Sonderverwaltung INPS (gestione separata) als CoCoCo

Mitarbeiter, die in Sonderverwaltung INPS einzahlen bekommen dann einen Betrag, wenn das Arbeitsverhältnis zum 19.05.2020 aufgelöst wurde.

1.3         Handwerker und Kaufleute

Die Handwerker, Kaufleute usw. bekommen für April automatisch nochmals die gleiche Zuwendung wie für März von Seiten des INPS.

Es wurde zudem der 03.06.2020 als Endtermin für die Einreichung des Antrages festgelegt.

Für Mai ist hingegen kein weiterer Beitrag von Seiten des INPS vorgesehen. Diese müssen um den staatlichen Verlustbeitrag (siehe nächster Punkt) ansuchen.

2               Staatlicher Verlustbeitrag für Unternehmer (Art. 25 DL 34/2020)

Der Beitrag steht Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz (Umsatz 2019) unter 5 Millionen Euro zu, vorausgesetzt die Tätigkeit ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht aufgelassen.

Zudem muss im April 2020 ein Umsatzrückgang von mehr als 33% im Vergleich zum April 2019 verzeichnet worden sein. Der Verlustbeitrag ist gestaffelt und wird auf den effektiven Umsatzrückgang berechnet. Es ist folgende Staffelung vorgesehen:

  • Betriebe mit einem Vorjahresumsatz unter 400.000 Euro: 20 Prozent;
  • Betriebe mit einem Vorjahresumsatz von 400.000 bis 1 Mio. Euro: 15 Prozent;
  • Betriebe mit einem Vorjahresumsatz ab 1 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro: 10 Prozent.

Der Mindestbetrag beläuft sich auf 1.000 Euro für Einzelunternehmen und 2.000 Euro für Gesellschaften.

Der Verlustbeitrag ist steuerfrei und die Antragstellung hat in elektronischer Form bei der Agentur der Einnahmen zu erfolgen.

Für Betriebe, die ihre Tätigkeit nach April 2019 aufgenommen haben, ist eine Pauschalförderung von 1.000 Euro für Einzelfirmen, bzw. von 2.000 Euro für Gesellschaften vorgesehen.

Der Antrag muss über die Agentur der Einnahmen gestellt werden. Die diesbezüglichen Anweisungen und Anleitungen werden von der Agentur der Einnahmen erlassen und stehen im Moment noch nicht zur Verfügung.

3               Steuerbonus für Desinfektionsmaßnahmen im Betrieb

Für Desinfektionsmaßnahmen im Betrieb sowie für den Ankauf von Schutzausrüstung zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos mit dem Coronavirus wird ein Steuerbonus für Unternehmen von 60 Prozent der im Jahr 2020 getragenen Kosten vorgesehen.

Für diesen Steuerbonus ist ein Höchstbetrag von 60.000 Euro vorgesehen, wobei staatlich begrenzte Finanzmittel vorgesehen wurden.

Das Steuerguthaben wurde mit dem Dekret Cura Italia eingeführt und mit dem Dekret Liquidità auf den Ankauf von Schutzausrüstung ausgedehnt, wobei für die Umsetzung dieser Bestimmung noch entsprechende Durchführungsbestimmungen zu erlassen sind.

4               Steuerbonus auf Leasing, Miet- und Pachtzins (Art. 28 DL 34/2020)

4.1         Allgemein

Der Steuerbonus auf Mietzahlungen wird auf alle Immobilien außer Wohnimmobilien ausgedehnt und gilt für die Monate März, April und Mai 2020. Er gilt zudem auch für Freiberufler und für nicht gewerbliche Körperschaften.

4.2         Bedingungen

Um in den Genuss des Steuerbonus‘ zu kommen, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • Umsatz 2019 nicht über 5 Mio. Euro;
  • Umsatzrückgang von mindestens 50% in den einzelnen Bezugsmonaten 2020 im Vergleich zu jenen des Vorjahres.

4.3         Gegenstand des Vertrages

Der Steuerbonus gilt künftig auch für Leasing- und Pachtverträge, die die Nutzung einer Immobilie (keine Wohnimmobilie) beinhalten.

4.4         Höhe

Der Steuerbonus beläuft sich auf 60% der bezahlten Miete oder Leasingrate.

Bei einem Pachtvertrag oder einem Vertrag mit Dienstleistungen beträgt der Steuerbonus 30% des bezahlten Betrages im entsprechenden Monat.

4.5         Verwendung

Der Steuerbonus kann im Folgemonat nach Bezahlung der Miete/Leasing/Pacht mittels Verrechnung über den Zahlungsvordruck F24 oder in der Steuererklärung in Anspruch genommen werden.

4.6         Zusammenspiel mit der Bestimmung aus dem Dekret „Cura Italia“

Der „alte“ Steuerbonus auf die Mieten von reinen Verkaufslokalen der Klasse C/1 ist mit der neuen Regelung nicht vereinbar. D.h. wurde diese Steuergutschrift bereits angewandt, so darf diese Mietzahlung nicht nochmals berücksichtigt werden, sehr wohl aber, wenn es anderen Einheiten gibt, die nicht von der vorigen Regelung berücksichtigt worden sind.

5               Aussetzung IRAP-Saldo 2019 und erste Rate IRAP-Akonto 2020

Das Dekret sieht eine Streichung der IRAP-Saldozahlung 2019 sowie der ersten Rate des IRAP-Akontos 2020 vor. Diese Beträge sind somit definitiv nicht geschuldet.

Diese beiden Steuerzahlungen sind somit nicht mehr geschuldet.

6               Zahlungsaufschub für Steuern und Abgaben

Sämtliche Steuern und Abgaben, deren Zahlungsfristen von den Dekreten Cura Italia und Liquidità auf Juni 2020 aufgeschoben wurden, wurden nochmals verlängert und können nun zins- und straffrei in einer Rate innerhalb 16. September 2020, bzw. in vier Monatsraten ab dem genannten Datum entrichtet werden.

7               Streichung der ersten Rate der IMU für Gastbetriebe

Die am 16. Juni 2020 fällige erste Rate der Gemeindeimmobiliensteuer IMU wird für Immobilien der Katasterkategorie D/2 (Gasthäuser und Pensionen) sowie die für die Beherbergung von Gästen genutzten Immobilien wie Urlaub auf dem Bauernhof, Zimmervermietung, B&B usw. gestrichen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Immobilieneigentümer den Betrieb selbst führt.

8               Abschaffung der Bestimmungen zur schrittweisen Erhöhung der Mehrwertsteuer

Die Bestimmungen zur schrittweisen Erhöhung der Mehrwertsteuer werden endgültig gestrichen.

9               Steuerbonus „Bonus vacanze“

Beim „Bonus vacanze“ handelt es sich um einen Steuerbonus, der für den Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben in Italien gewährt wird und Familien mit einem ISEE-Wert unter 40.000 Euro vorbehalten ist. Der Steuerbonus von max. 500 Euro kann erst ab dem 2. Semester 2020 eingelöst werden. Die Zahlung der Leistung muss direkt über den Gastbetrieb, bzw. über einen Tour-Operator oder eine Reiseagentur erfolgen. Der Steuerbonus besteht aus einem Anteil von 80 Prozent Rabatt, der vom Gastbetrieb gewährt wird, und einem Steuerabsetzbetrag von 20 Prozent, der in der Steuererklärung des Gastes geltend gemacht werden kann. Für den Gastbetrieb stellt dieser Rabatt ein Steuerguthaben dar, der mittels Kompensation mit anderen Steuern über den Zahlungsvordruck F24 verrechnet werden kann.

10           Steuerbonus energetische Sanierung von Gebäuden

Der Steuerbonus für die energetische Sanierung von Gebäuden wird für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 erweitert.

Um den neuen Superbonus von 110 Prozent in Anspruch nehmen zu können, müssen die Baumaßnahmen entsprechende Kriterien erfüllen sowie eine Verbesserung der Energiewerte (Verbesserung APE um zwei Klassen) mit sich bringen. Betrieblich genutzte Immobilien sind von diesem Steuerbonus ausgenommen.

11           Kulanzfrist für die elektronische Übermittlung der Tageseinnahmen

Die Kulanzfrist für die Übermittlung der elektronischen Tageseinnahmen für Betriebe mit einem Vorjahresumsatz unter 400.000 Euro, die sich noch nicht technisch an die neuen Bestimmungen angepasst haben, wird bis Jahresende verlängert. Dies bedeutet, dass die Nichtanpassung der elektronischen Registrierkasse bis Jahresende straffrei bleibt und die Tageseinnahmen weiterhin innerhalb des Folgemonats über das Webportal an die Agentur der Einnahmen übermittelt werden können.

12           Aufschub der Einführung der Lotterie der Kassenbelege

Die Einführung der Lotterie der Kassenbelege wird auf 1. Jänner 2021 aufgeschoben.

13           Steuergutschrift Werbekosten

Die Werbekosten in Zeitungen und Zeitschriften, auch Online, werden mit einer Steuergutschrift von 50% bezuschusst. Die Anmeldung muss ab dem 1. September erfolgen. Es müsste sich nach erster Einschätzung um einen erneuten (ärgerlichen) "Click-day" handeln... in diesem Falle heißt es schnell sein, in der Vergangenheit waren die Mittel innerhalb von 2-3 Sekunden (!!!) verbraucht...

 

Für alle diesbezüglichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Katrin Hofer                                                                                        Dr. Peter Göller


Abzug von Gesundheitskosten 2020

Wer auch für das laufende Jahr Kosten für Gesundheitsausgaben von der Steuer abziehen möchte, sollte gut darauf achten, wie diese Kosten bezahlt werden. Ab 1. Jänner 2020 gelten neue Regelungen in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten dieser Ausgaben, wenn man den Steuerabzug im Ausmaß von 19% in Anspruch nehmen möchte.

Die Neuigkeiten in Kürze

  1. bar bezahlt werden dürfen weiterhin Medikamente, medizinische Behelfe und Leistungen, die von Strukturen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder von privaten Strukturen, die mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst konventioniert sind, erbracht bzw. verkauft werden; für den Steuerabzug bleibt es jedoch notwendig, eine Rechnung oder einen “sprechenden” Kassenbon zu haben, auf welchen die Steuernummer des oder der Begünstigten angegeben ist.
  2. bei allen anderen Ausgaben muss die Zahlung mit „nachverfolgbaren“ Mitteln erfolgen, also per Bancomat-Karte, Kreditkarte, aufladbare Karte, Überweisung, Scheck oder anderer nachverfolgbarer Zahlungsmethode.

Tipp: für Leistungen außerhalb des öffentlichen Gesundheitswesens kann es ratsam sein, schon beim Vormerken nachzufragen, welche Zahlungsmittel verwendet werden können, um nicht im Moment der Bezahlung auf Schwierigkeiten zu stoßen.


Rundschreiben #34-2020: WICHTIGER HINWEIS: Betrügerische Anrufe „INPS“

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

wir möchten Sie darauf hinweisen, dass momentan vermehrt betrügerische Anrufe stattfinden, wobei sich die Betrüger als INPS Mitarbeiter ausgeben. Es wird nach persönlichen Daten wie Steuernummer und Bankdaten gefragt, welche dann eventuell für betrügerische Handlungen missbraucht werden könnten. Wenn Sie solche betrügerischen Anrufe erhalten, bitten wir Sie keine Auskunft über Ihre persönlichen Daten zu geben. Sollten Sie bereits einen PIN erhalten haben, können Sie sich mit großer Wahrscheinlichkeit sicher sein, dass es sich um einen betrügerischen Anruf handelt.

Normalerweise besitzt die INPS bereits die Daten und wird sich diese bei einem Anruf nur bestätigen lassen, das heißt z.B. man wird nicht gefragt wie die persönliche Steuernummer lautet, sondern diese wird von der INPS-Mitarbeiter durchgegeben um sich diese bestätigen zu lassen.

Für jegliche Fragen stehen wir dir jederzeit gerne zur Verfügung.


Rundschreiben #32-2020: Staatliche Garantien laut Bestimmungen der Notverordnung „Decreto liquidità“ vom 08.04.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

im Amtsblatt der Republik vom 8. April 2020 ist die „Liquiditätsverordnung“ (Dekret Nr. 23 vom 8. April 2020) erlassen worden. Es handelt sich um ein sehr umfangreiches Hilfspaket für die Wirtschaft. Die wichtigsten Punkte sind:

  • Liquiditätssicherung durch Kreditgarantien;
  • Aufschub von Steuer- und Beitragszahlungen.

Maßnahmen zur Liquiditätssicherung

Der zentrale Punkt der gegenständlichen Verordnung ist die Liquiditätssicherung für Unternehmen über staatliche Garantien. Nachstehend die wichtigsten Bestimmungen:

1          Unterstützung durch den Staatlichen Garantiefond

Die im März erlassenen Regelungen für Kreditgarantien werden wieder abgeschafft und durch ein neues Regelwerk ersetzt. Nachstehend die diversen Garantien des staatlichen Garantiefonds, wobei vorweggenommen werden muss, dass die besicherten Finanzierungen grundsätzlich eine Dauer von nicht mehr als 6 Jahren haben dürfen, bei Beginn der Rückzahlung ab dem 3. Jahr. Die Maßnahmen sind vorerst auf Finanzierungsverträge, die bis zum 31.12.2020 abgeschlossen werden, beschränkt.

2          Finanzierungen bis zu 25.000 Euro

Unternehmen und Freiberuflern werden kostenlose Garantien von 100% ohne vorherige Prüfung durch den Garantiefond für Finanzierungen bis zu maximal 25.000 Euro gegeben.

Die Finanzierung darf maximal von 25% der Erlöse im Jahr 2019 ausmachen; den vollen Betrag kann also nur nutzen, wer zumindest einen Umsatz im Vorjahr von 100.000 Euro hatte.

Die Garantie wird durch den staatlichen Garantiefond automatisch gewährt, so dass kürzeste Abwicklungszeiten möglich sein sollten. Zugang zu diesem Sofortkredit haben alle kleinen und mittleren Unternehmen.

3          Finanzierungen bis zu 800.000 Euro an Kleinunternehmen

Für neue Finanzierungen an Unternehmen mit einem Umsatz bis zu 3,2 Millionen Euro kann in Zusammenarbeit zwischen staatlichem Garantiefond (90%) und lokalen Garantiegenossenschaften (Confidi oder Garfidi) ebenfalls eine kostenlose Garantie im Ausmaß von 100% gewährt werden.

Achtung: Die so besicherte Finanzierung darf maximal 25% des Umsatzes 2019 betragen, sodass man maximal eine Finanzierung in Höhe von 800.000 Euro (25% von 3,2 Mio. Euro) besichern kann. Zwecks Beanspruchung dieser Begünstigung wird eine eigene Erklärung über erlittene Schäden aus der Pandemie Covid-19 verlangt.

4          Garantien für Umschuldungen

Für Umschuldungen bestehender Finanzierungen wird in Kombination aus Staatsgarantie und lokalen Garantiegenossenschaften ebenfalls eine Staatsgarantie von 90% (ohne Zustimmung der EU-Kommission von 80%) gewährt, soweit im Zuge der Umschuldung die Finanzierung um mindestens 10% erhöht wird.

Achtung: Als Hindernis für diese Maßnahme dürfte die Anforderung sein, dass die Dauer der Finanzierung auf 6 Jahre beschränkt ist; damit ist der Anwendungsbereich sicher recht beschränkt.

5          Finanzierungen bis zu 5 Mio. Euro an Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern

Unternehmen mit maximal 499 Mitarbeitern können um kostenlose Staatsgarantien im Ausmaß von 90% für Finanzierungen bis zu 5 Millionen Euro ansuchen und zwar mit einer vereinfachten Vorprüfung.

Um in den Genuss der vollen Finanzierung zu gelangen, müssen allerdings folgende Schwellen eingehalten werden:

  1. Die begünstigte Finanzierung darf maximal im Ausmaß des Doppelten der Lohnkosten 2019

oder

  1. im Ausmaß von 25% der Erlöse des Jahres 2019 gewährt werden.

Um einen Missbrauch zu unterbinden, muss zudem mittels Eigenerklärung der Finanzbedarf für Investitionen oder Betriebsmittel in den nächsten 18 Monaten (bei KMU) bzw. 12 Monaten (bei größeren Unternehmen mit nicht mehr als 499 Mitarbeitern) bestätigt werden. Auch hier gilt, dass die erhöhte Garantie von 80% auf 90% noch durch die EU-Kommission genehmigt werden muss.

6          Investitionen im Tourismus

Für Investitionen ab 500.000 Euro für Immobilien im Tourismussektor wird ausdrücklich erlaubt, dass die so gewährte Staatsgarantie mit einer Mindestdauer von 10 Jahren auch mit anderen Garantien kumulierbar ist.

Hinweis: Dies würde es dem Land Südtirol ermöglichen, hier Zusatzgarantien zu gewähren.

Abgesehen von den Finanzierungen bis zu 25.000 Euro wird vom Staatlichen Garantiefond eine Prüfung der Kreditwürdigkeit aufgrund der beiden letzten Jahresabschlüsse durchgeführt. Deshalb erscheint es notwendig, diese trotz allem vorzubereiten, um somit die notwendige Dokumentation vorweisen zu können.

Empfehlung: Wir raten allen Unternehmen, ehestmöglich mit der eigenen Bank Kontakt aufzunehmen, um diese Möglichkeiten auszuloten. Aus unserer Sicht ist die Chance unbedingt zu nutzen, weil die angebotenen Garantien auch für die Banken sehr interessant sind und sich u.a. die Möglichkeit bieten könnte, persönliche Garantien durch staatliche Garantien auszutauschen.

7          Garantieleistungen durch SACE

Für größere Finanzierungen (über 5 Millionen Euro) bzw. für die Finanzierung größerer Unternehmen (über 499 Mitarbeiter) können Garantien beim des Garantiefonds SACE beantragt werden. Die Garantien werden grundsätzlich ebenfalls mit einer Höchstdauer von 6 Jahren gewährt, und das Unternehmen darf nicht bereits im Februar 2020 in Schwierigkeiten gewesen sein.

8          Interne Mitteilung

Wir sind auf den Nummern +39-349-6430640 (Katrin) und +39-333-6774846 (Peter) sowie via E-Mail wie gewohnt zu erreichen.

Für alle diesbezüglichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer                                                                                     Dr. Peter Göller


Rundschreiben #31-2020: Antrag Zuteilung SPID

Bozen, am 17.04.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

im Moment schaut es so aus, dass die Ansuchen für Beiträge von Seiten des Landes Südtirol mittels SPID (digitale Identität – „sistema pubblico identità digitale“) gestellt werden müssen.

Wir prüfen derzeit noch, ob es möglich ist, dass Sie uns eine Vollmacht ohne den SPID-Zugang geben können. Sollte dies möglich sein, können wir für Sie den Antrag stellen, ohne dass Sie den SPID beantragen müssen.

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass der SPID persönlich ist, also nicht von uns für Sie beantragt werden kann.

Tipp: Mit dem SPID können Sie jedoch nicht nur diesen Antrag stellen, Sie können ihn auch für den Betrag über 600 Euro von Seiten der INPS benutzen, sollten Sie Probleme mit dem PIN haben. Weiters benötigen Sie ihn auch für sonstige Dienstleistungen von Seiten der öffentlichen Hand wie beispielsweise Südtirolpass, Einschreibung Kinder in Schule usw.

Mehr finden Sie unter: https://www.spid.gov.it/richiedi-spid

1          SPID beantragen, Anbieter

Sollten Sie den SPID beantragen, dann haben Sie verschiedene Möglichkeiten und Anbieter:

Die Anmeldung muss über die Homepage gemacht werden. Die abschließende Authentifizierung erfolgt über das nächstgelegene Postamt. Für die Anmeldung haben wir auf unserer Downloadseite (https://hofer-goeller.com/?post_type=wpdmpro&p=83684&preview=true) die Anleitungen bereitgestellt.

Der Vorteil bei diesem Anbieter besteht darin, dass die Authentifizierung für die zeit der Coronakrise auch über eine kurze Videoschaltung über Ihren PC erledigt werden kann;

Auch hier soll die direkte Aktivierung möglich sein.

Weitere Anbieter finden Sie unter https://www.spid.gov.it/richiedi-spid.

Achtung: Nicht alle Anbieter sind kostenlos!!!

2          Update Landesbeiträge für Corona

Die Landesregierung hat die Bestimmungen für die Beiträge noch geringfügig abgeändert. Bitte lesen Sie die aktuellen Bestimmungen auf https://hofer-goeller.com/rundschreiben-30-2020-aufschub-steuerzahlungen-vorabinformation-zuschuesse-der-autonomen-provinz-bozen/.

Ab Montag, 20.04.2020 soll es möglich sein, die ersten Anträge zu stellen. Die Einreichefrist geht bis September 2020.

Bitte melden Sie sich, sollten Sie wünschen, dass wir für Sie den Antrag stellen sollen.

3          Interne Mitteilung

Wir sind auf den Nummern +39-349-6430640 (Katrin) und +39-333-6774846 (Peter) sowie via E-Mail wie gewohnt zu erreichen.

4          Neue Homepage Hofer & Göller

Wir möchten noch auf unsere neue Homepage hinweisen. Unter www.hofer-goeller.com finden Sie unsere aktuellen Rundschreiben, News und weitere Informationen.

Für alle diesbezüglichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer                                                                                     Dr. Peter Göller


Rundschreiben #30-2020: Aufschub Steuerzahlungen, Vorabinformation Zuschüsse der Autonomen Provinz Bozen

Bozen, am 14.04.2020

 

1          Aufschub von Steuer- und Beitragszahlungen

Die Regierung hat mit Dekret 23/2020 den zinsfreien Aufschub der Steuer- und Beitragszahlungen mit Fälligkeit 16.04.2020 und 16.05.2020 auf den 30.06.2020 beschlossen, allerdings ist dieser Aufschub an Bedingungen gekoppelt:

1.1         F24 mit Fälligkeit 16.04.2020:

  • muss der Umsatz des Monats März 2020 gegenüber jenem vom März 2019 um mindestens 33% gesunken sein.

1.2         F24 mit Fälligkeit 16.05.2020:

  • muss der Umsatz des Monats April 2020 gegenüber jenem vom April 2019 um mindestens 33% gesunken sein.

Betriebe die ihre Tätigkeit erst nach dem 31.03.2019 begonnen haben, können die Zahlungen jedenfalls aufschieben.

Unabhängig davon gilt für bestimmte Branchen wie Tourismus, Restaurants, Bar, Sportvereine, Konditoreien, Speiseeisverkäufer, Pubs, der Aufschub unabhängig von der Veränderung des Umsatzes.

Achtung: Die so gestundeten Zahlungen müssen dann innerhalb 30 Juni 2020 in einer einmaligen Zahlung oder aber in 5 gleichen Monatsraten nachgezahlt werden, immer ohne Anrechnung von Zinsen.

1.3         Steuereinbehalte von Freiberuflern und Vertretern

Freiberufler und Handelsvertreter mit Umsätzen von bis zu 400.000 Euro im Jahr 2019 können bei ihren jeweiligen Mandanten ansuchen, die Vergütungen in der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 ohne Steuereinbehalte ausgezahlt zu bekommen. Voraussetzung ist eine Erklärung an den Auftraggeber, dass im Vorjahr die genannte Umsatzgrenze nicht überschritten worden ist und zudem dass im Vormonat keine Kosten für Lohnabhängige oder Mitarbeiter mit den Lohnabhängigen gleichgestellten Verhältnissen (also auch nicht Verwaltungsräte) angefallen sind.

Achtung: Die Freiberufler und Handelsvertreter müssen diese Quellensteuern jedoch innerhalb 31.07. nachzahlen. Wir empfehlen also, diese Bestimmung genauestens zu prüfen, und zu überlegen, ob der sich Aufwand dann lohnt.

1.4         Steuervorauszahlungen 2020

Wer im Juni in Erwartung eines geringeren steuerpflichtigen Einkommens im Jahr 2020 geringere Steuervorauszahlungen leistet, soll nur dann Verwaltungsstrafen zahlen, wenn er weniger als 80% der effektiven Steuerschuld vorausbezahlt hat.

1.5         Sanierung Zahlungen März 2020

Aufgrund der verspäteten, unklaren und teils widersprüchlichen Anleitungen im Zuge der G.V. 18/2020 wird verfügt, dass alle Zahlungen an öffentliche Verwaltungen (sprich Steuern und Abgaben), die am 16. März 2020 fällig waren und dann auf den 20. März 2020 verlängert worden sind, als ordnungsmäßig durchgeführt gelten, wenn sie innerhalb 16. April 2020 geleistet werden. Wer also im März in der falschen Annahme begünstigt zu sein, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, kann dies innerhalb 16. April 2020 tun.

Die Sanierung gilt u.a. auch für die jährliche Vidimierungsgebühr für die Gesellschaftsbücher, welche nur bis zum 20. März verlängert worden ist. Wer diese Gebühr noch nicht entrichtet hat, kann dies straffrei innerhalb 16. April 2020 erledigen.

2          Aufschub diverser Meldungen

  • Der Termin für die Aushändigung und elektronische Übermittlung der CU-Meldungen wird vom 30. März 2020 auf den 30. April 2020 verschoben.
  • Ansonsten bleiben die Fristverlängerungen, welche mit der G.V. Nr. 18/2020 verfügt worden sind, unverändert aufrecht. Die Meldungen der Auslandsrechnungen „Esterometro“, der MWST-Abschlüsse „Lipe“, INTRASTAT usw. sind generell auf den 30.06. aufgeschoben, wobei die Zollbehörde trotzdem „empfiehlt“, die INTRASTAT-Meldungen möglichst innerhalb der normalen Fristen durchzuführen. Es sind aber keine Strafen vorgesehen.

3          Aufschub Einzahlung Stempelsteuer

Die Stempelsteuer auf elektronischen Rechnungen (z.B. bei den Pauschalunternehmern „forfettari“ und Kleinstunternehmer „Minimi“, die elektronische Rechnungen ausstellen) bei Beträgen unter 250 Euro für das 1. Quartal wird auf das 2. Quartal aufgeschoben.

Sollte auch im 2. Quartal der (gesamte) Betrag unter 250 Euro liegen, wird dieser abermals auf das 3. Quartal aufgeschoben. Das 3. und 4. Quartal sind regulär zu bezahlen.

Die Gesamtausgabe für diese Maßnahme ist im Staatshaushalt mit 50 Millionen Euro begrenzt und der Zugang muss über eine eigene Verordnung geregelt werden, also alles wieder sehr bürokratisch…

4          Steuergutschrift für Mieten – Zahlung notwendig

Entgegen der ursprünglichen Aussagen hat das Finanzministerium nun die Meinung geändert und klargestellt, dass der Steuerabzug für Mieten von Geschäftslokalen („Verkaufslokale mit Katastereinstufung C/1“) nur dann zusteht, wenn diese effektiv bezahlt worden sind. Wir bitten somit alle Kunden, uns zu den Verträgen auch die Zahlungsbestätigung zuzuschicken.

5          Hilfe für Kleinunternehmen vom Land Südtirol - Vorabinfo

Die Landesregierung hat angekündigt, noch diese Woche ein umfangreiches Hilfspaket für die Unternehmen auf die Beine zu stellen. Dem ersten Vernehmen nach, sollen folgenden Beiträge gewährt werden:

  • 3.000,00 € für Antragsteller, welche die Tätigkeit im Jahre 2019 begonnen haben;
  • 5.000,00 € für Antragsteller, die im Jahr 2019 bis zu zwei Personen beschäftigt haben;
  • 7.500,00 € für Antragsteller, die im Jahr 2019 mehr als zwei und bis zu vier Personen beschäftigt haben;
  • 10.000,00 € für Antragsteller, die im Jahr 2019 mehr als vier und bis zu fünf Personen beschäftigt haben.

Die Zuschüsse sind für folgende Sektoren bestimmt: Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen, Gastgewerbe. Begünstigte sind Freiberufler, Selbständige, Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, die in Südtirol eine Tätigkeit ausüben.

5.1         Kriterien

Um in den Genuss dieses Beitrages zu kommen, müssen folgende Kriterien erfüllt werden:

  • Die Tätigkeit ist vor dem 23. Februar 2020 aufgenommen worden.
  • Im letzten verfügbaren Geschäftsjahr (in der Regel 2018) wurde ein besteuerbares Einkommen von maximal 50.000,00 € erzielt, 85.000,00 € für Gesellschaften mit mehr als ein Gesellschafter und Familienunternehmen.*
  • Im letzten verfügbaren Geschäftsjahr wurde ein Umsatz von mindestens 10.000,00 € erreicht.
  • Im Jahr 2019 wurden maximal fünf Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt (in Jahresarbeitseinheiten - JAE - auf das gesamte Unternehmen angegeben. Umfasst die Angestellten, für das Unternehmen tätige Personen, mitarbeitende Eigentümer sowie Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit im Unternehmen ausüben. Lehrlinge sind nicht zu berücksichtigen).

Das besteuerbare Einkommen entspricht:

  • Bei Einzelunternehmen der Gesamtsumme der besteuerbaren Einkommen laut den jeweiligen Übersichten zur Einkommensermittlung aus kontinuierlich ausgeübter freiberuflicher oder unternehmerischer Tätigkeit (Übersichten RG, RE, RF und LM).
  • Bei Gesellschaften das besteuerbare Gesamteinkommen zuzüglich der in Abzug gebrachten Co.co.co. Vergütungen der Gesellschafter.
  • Für Unternehmen, welche die Tätigkeit im Laufe des Jahres 2019 begonnen haben, wird eine Schätzung des im Jahre 2019 erzielten Einkommens herangezogen.

5.2         Voraussetzung

Um in den Genuss der Beiträge zu kommen, muss in den Monaten März, April oder Mai 2020 im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres ein Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent vorliegen.

Achtung: Der Beitrag ist samt Zinsen zurückzuzahlen, wenn im Gesamtjahr 2020 nicht mindestens 20% Umsatzrückgang stattfindet.

Der Umsatz entspricht der Summe der ausgestellten Rechnungen, Belege, Quittungen und Tagesinkassi - alle unabhängig vom Inkasso.

Eine Sonderregelung gilt für Antragsteller, welche die Tätigkeit 2019 begonnen haben: Für diese ist kein Nachweis eines Umsatzrückganges erforderlich. Sie müssen aber einen Umsatz von durchschnittlich mindestens 1.000,00 € pro Tätigkeitsmonat bis Ende Februar 2020 erreicht haben.

5.3         Zugangsvoraussetzungen

Unternehmen und Betriebe müssen das Ansuchen Online unter Verwendung des SPID stellen.

Die Ansuchen können voraussichtlich, abgesehen vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, aber auch von einer dazu delegierten Person (Steuerberater) eingereicht werden. Dazu ist es nötig, uns eine entsprechende Vollmacht zu geben. Es ist eine Stempelsteuer über 16,00 Euro zu entrichten.

5.4         Weitere Informationen

Weitere Infos finden Sie unter http://www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1036124

SPID der italienischen Post: https://posteid.poste.it/.

Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie wünschen, dass wir den Antrag für Sie stellen (kostenpflichtig). Wir schicken voraus, dass für den Antrag eine Reihe von Bewertungen notwendig sind.

6          Interne Mitteilung

Wir sind auf den Nummern +39-349-6430640 (Katrin) und +39-333-6774846 (Peter) sowie via E-Mail wie gewohnt zu erreichen.

Für alle diesbezüglichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer                                                                                     Dr. Peter Göller