Bozen, am 25.05.2020

 

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

 

am 19. Mai 2020 ist das neue Hilfspaket der italienischen Regierung (Decreto Rilancio) veröffentlicht worden und in Kraft getreten. Nachfolgend die wichtigsten Maßnahmen für Unternehmen und Freiberufler.

1               Beiträge INPS

Für den Monat April 2020 sind vonseiten des NISF/INPS weitere 600 Euro zu den gleichen Bedingungen wie für den Monat März 2020 vorgesehen.

Zur Erinnerung: Für den Monat März 2020 konnten Freiberufler, Unternehmer, Gesellschafter und Familienmitarbeiter, die bei der Rentenkasse der Handwerker oder Kaufleute („AGO, gestione artigiani oder commercianti“) oder Sonderverwaltung („gestione separata“) eingeschrieben sind, um einen Beitrag in Höhe von 600 Euro ansuchen.

Voraussetzung hierfür war, dass der Gesuchsteller keine Rente bezieht und in keiner anderen obligatorischen Rentenkasse, mit Ausnahme der INPS-Sonderverwaltung und ENASARCO, eingetragen ist.

Die Auszahlung für April erfolgt automatisch an alle, die bereits für März angesucht hatten.

Für Mai ist hingegen sind unterschiedliche Vorgehensweisen für die folgenden Steuerzahler vorgesehen:

1.1         Eingeschrieben in die Sonderverwaltung INPS (gestione separata) mit MWST-Nummer (Freiberufler ohne eigene Pensionskassa)

Die Freiberufler (also ausgenommen Unternehmer, die in der Handelskammer eingetragen sind) bekommen für den Monat Mai einen Beitrag in Höhe von 1.000 Euro, wenn das Einkommen (nicht der Umsatz) der Monate März und April im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 33% zurückgegangen ist.

Achtung: Der Vergleich des Einkommens mit dem Vorjahr bedarf einer nicht einfachen Berechnung, wobei u.a. auch die anteilige Abschreibung berücksichtigt werden muss.

1.2         Eingeschrieben in Sonderverwaltung INPS (gestione separata) als CoCoCo

Mitarbeiter, die in Sonderverwaltung INPS einzahlen bekommen dann einen Betrag, wenn das Arbeitsverhältnis zum 19.05.2020 aufgelöst wurde.

1.3         Handwerker und Kaufleute

Die Handwerker, Kaufleute usw. bekommen für April automatisch nochmals die gleiche Zuwendung wie für März von Seiten des INPS.

Es wurde zudem der 03.06.2020 als Endtermin für die Einreichung des Antrages festgelegt.

Für Mai ist hingegen kein weiterer Beitrag von Seiten des INPS vorgesehen. Diese müssen um den staatlichen Verlustbeitrag (siehe nächster Punkt) ansuchen.

2               Staatlicher Verlustbeitrag für Unternehmer (Art. 25 DL 34/2020)

Der Beitrag steht Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz (Umsatz 2019) unter 5 Millionen Euro zu, vorausgesetzt die Tätigkeit ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht aufgelassen.

Zudem muss im April 2020 ein Umsatzrückgang von mehr als 33% im Vergleich zum April 2019 verzeichnet worden sein. Der Verlustbeitrag ist gestaffelt und wird auf den effektiven Umsatzrückgang berechnet. Es ist folgende Staffelung vorgesehen:

  • Betriebe mit einem Vorjahresumsatz unter 400.000 Euro: 20 Prozent;
  • Betriebe mit einem Vorjahresumsatz von 400.000 bis 1 Mio. Euro: 15 Prozent;
  • Betriebe mit einem Vorjahresumsatz ab 1 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro: 10 Prozent.

Der Mindestbetrag beläuft sich auf 1.000 Euro für Einzelunternehmen und 2.000 Euro für Gesellschaften.

Der Verlustbeitrag ist steuerfrei und die Antragstellung hat in elektronischer Form bei der Agentur der Einnahmen zu erfolgen.

Für Betriebe, die ihre Tätigkeit nach April 2019 aufgenommen haben, ist eine Pauschalförderung von 1.000 Euro für Einzelfirmen, bzw. von 2.000 Euro für Gesellschaften vorgesehen.

Der Antrag muss über die Agentur der Einnahmen gestellt werden. Die diesbezüglichen Anweisungen und Anleitungen werden von der Agentur der Einnahmen erlassen und stehen im Moment noch nicht zur Verfügung.

3               Steuerbonus für Desinfektionsmaßnahmen im Betrieb

Für Desinfektionsmaßnahmen im Betrieb sowie für den Ankauf von Schutzausrüstung zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos mit dem Coronavirus wird ein Steuerbonus für Unternehmen von 60 Prozent der im Jahr 2020 getragenen Kosten vorgesehen.

Für diesen Steuerbonus ist ein Höchstbetrag von 60.000 Euro vorgesehen, wobei staatlich begrenzte Finanzmittel vorgesehen wurden.

Das Steuerguthaben wurde mit dem Dekret Cura Italia eingeführt und mit dem Dekret Liquidità auf den Ankauf von Schutzausrüstung ausgedehnt, wobei für die Umsetzung dieser Bestimmung noch entsprechende Durchführungsbestimmungen zu erlassen sind.

4               Steuerbonus auf Leasing, Miet- und Pachtzins (Art. 28 DL 34/2020)

4.1         Allgemein

Der Steuerbonus auf Mietzahlungen wird auf alle Immobilien außer Wohnimmobilien ausgedehnt und gilt für die Monate März, April und Mai 2020. Er gilt zudem auch für Freiberufler und für nicht gewerbliche Körperschaften.

4.2         Bedingungen

Um in den Genuss des Steuerbonus‘ zu kommen, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • Umsatz 2019 nicht über 5 Mio. Euro;
  • Umsatzrückgang von mindestens 50% in den einzelnen Bezugsmonaten 2020 im Vergleich zu jenen des Vorjahres.

4.3         Gegenstand des Vertrages

Der Steuerbonus gilt künftig auch für Leasing- und Pachtverträge, die die Nutzung einer Immobilie (keine Wohnimmobilie) beinhalten.

4.4         Höhe

Der Steuerbonus beläuft sich auf 60% der bezahlten Miete oder Leasingrate.

Bei einem Pachtvertrag oder einem Vertrag mit Dienstleistungen beträgt der Steuerbonus 30% des bezahlten Betrages im entsprechenden Monat.

4.5         Verwendung

Der Steuerbonus kann im Folgemonat nach Bezahlung der Miete/Leasing/Pacht mittels Verrechnung über den Zahlungsvordruck F24 oder in der Steuererklärung in Anspruch genommen werden.

4.6         Zusammenspiel mit der Bestimmung aus dem Dekret „Cura Italia“

Der „alte“ Steuerbonus auf die Mieten von reinen Verkaufslokalen der Klasse C/1 ist mit der neuen Regelung nicht vereinbar. D.h. wurde diese Steuergutschrift bereits angewandt, so darf diese Mietzahlung nicht nochmals berücksichtigt werden, sehr wohl aber, wenn es anderen Einheiten gibt, die nicht von der vorigen Regelung berücksichtigt worden sind.

5               Aussetzung IRAP-Saldo 2019 und erste Rate IRAP-Akonto 2020

Das Dekret sieht eine Streichung der IRAP-Saldozahlung 2019 sowie der ersten Rate des IRAP-Akontos 2020 vor. Diese Beträge sind somit definitiv nicht geschuldet.

Diese beiden Steuerzahlungen sind somit nicht mehr geschuldet.

6               Zahlungsaufschub für Steuern und Abgaben

Sämtliche Steuern und Abgaben, deren Zahlungsfristen von den Dekreten Cura Italia und Liquidità auf Juni 2020 aufgeschoben wurden, wurden nochmals verlängert und können nun zins- und straffrei in einer Rate innerhalb 16. September 2020, bzw. in vier Monatsraten ab dem genannten Datum entrichtet werden.

7               Streichung der ersten Rate der IMU für Gastbetriebe

Die am 16. Juni 2020 fällige erste Rate der Gemeindeimmobiliensteuer IMU wird für Immobilien der Katasterkategorie D/2 (Gasthäuser und Pensionen) sowie die für die Beherbergung von Gästen genutzten Immobilien wie Urlaub auf dem Bauernhof, Zimmervermietung, B&B usw. gestrichen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Immobilieneigentümer den Betrieb selbst führt.

8               Abschaffung der Bestimmungen zur schrittweisen Erhöhung der Mehrwertsteuer

Die Bestimmungen zur schrittweisen Erhöhung der Mehrwertsteuer werden endgültig gestrichen.

9               Steuerbonus „Bonus vacanze“

Beim „Bonus vacanze“ handelt es sich um einen Steuerbonus, der für den Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben in Italien gewährt wird und Familien mit einem ISEE-Wert unter 40.000 Euro vorbehalten ist. Der Steuerbonus von max. 500 Euro kann erst ab dem 2. Semester 2020 eingelöst werden. Die Zahlung der Leistung muss direkt über den Gastbetrieb, bzw. über einen Tour-Operator oder eine Reiseagentur erfolgen. Der Steuerbonus besteht aus einem Anteil von 80 Prozent Rabatt, der vom Gastbetrieb gewährt wird, und einem Steuerabsetzbetrag von 20 Prozent, der in der Steuererklärung des Gastes geltend gemacht werden kann. Für den Gastbetrieb stellt dieser Rabatt ein Steuerguthaben dar, der mittels Kompensation mit anderen Steuern über den Zahlungsvordruck F24 verrechnet werden kann.

10           Steuerbonus energetische Sanierung von Gebäuden

Der Steuerbonus für die energetische Sanierung von Gebäuden wird für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 erweitert.

Um den neuen Superbonus von 110 Prozent in Anspruch nehmen zu können, müssen die Baumaßnahmen entsprechende Kriterien erfüllen sowie eine Verbesserung der Energiewerte (Verbesserung APE um zwei Klassen) mit sich bringen. Betrieblich genutzte Immobilien sind von diesem Steuerbonus ausgenommen.

11           Kulanzfrist für die elektronische Übermittlung der Tageseinnahmen

Die Kulanzfrist für die Übermittlung der elektronischen Tageseinnahmen für Betriebe mit einem Vorjahresumsatz unter 400.000 Euro, die sich noch nicht technisch an die neuen Bestimmungen angepasst haben, wird bis Jahresende verlängert. Dies bedeutet, dass die Nichtanpassung der elektronischen Registrierkasse bis Jahresende straffrei bleibt und die Tageseinnahmen weiterhin innerhalb des Folgemonats über das Webportal an die Agentur der Einnahmen übermittelt werden können.

12           Aufschub der Einführung der Lotterie der Kassenbelege

Die Einführung der Lotterie der Kassenbelege wird auf 1. Jänner 2021 aufgeschoben.

13           Steuergutschrift Werbekosten

Die Werbekosten in Zeitungen und Zeitschriften, auch Online, werden mit einer Steuergutschrift von 50% bezuschusst. Die Anmeldung muss ab dem 1. September erfolgen. Es müsste sich nach erster Einschätzung um einen erneuten (ärgerlichen) „Click-day“ handeln… in diesem Falle heißt es schnell sein, in der Vergangenheit waren die Mittel innerhalb von 2-3 Sekunden (!!!) verbraucht…

 

Für alle diesbezüglichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Katrin Hofer                                                                                        Dr. Peter Göller