Sehr geehrte Kundin, sehr geehrte Kunde,
das Steuersystem für die Pauschalunternehmern „Forfettari“ hat bekanntlich eine ganze Reihe von Vorzügen aber auch Zutrittsbeschränkungen.
Eine wichtige Grundvoraussetzung ist die Einhaltung der Umsatzgrenze (also Summe der Ausgangsrechnungen) von 65.000 Euro. Dieser Betrag ist an die Dauer des Geschäftsjahres anzupassen „ragguaglio alla durata dell’esercizio“.
Beispiel:
Wenn die Tätigkeit am 01. Juli des Jahres begonnen wurde, so ist als Höchstbetrag 6/12 von dem Betrag zu berechnen.
Wichtig ist hier, dass nur die kassierten Beträge zu zählen sind. Also:
- Rechnungen, die 2021 ausgestellt wurden, aber erst im Laufe des Jahres 2022 kassiert wurden, müssen demnach 2022 berücksichtigt werden;
- Rechnungen, die 2022 ausgestellt wurden (oder noch werden) und heuer nicht mehr kassiert werden, zählen zum Umsatz des nächsten Jahres.
Es ist also sehr wichtig zu prüfen, wie hoch die kassierten Erlöse 2022 sind.
Hier einige Tipps:
- Wenn noch Spielraum besteht, sollte dieser konsequent ausgenutzt werden, d.h. man müsste unter Umständen mit den eigenen Kunden reden, um möglichst die noch fehlenden Beträge zu kassieren bzw. noch Vorauszahlungen zu kassieren;
- Wenn man bereits an der Umsatzgrenze ist, dann dürfen die ausständigen Rechnungen erst nächstes Jahr kassiert werden. Auch das ist mit den Kunden abzusprechen.
Wichtig: Das Einhalten der Umsatzgrenzen muss laufend von dir selbst überprüft werden, da wir die Ausgangsrechnungen nicht vorliegen haben. Bitte dies sorgfältig und laufend zu erledigen, da das Ausscheiden aus diesem System mit einem sehr viel höheren Verwaltungsaufwand und Kosten verbunden ist und in der Regel auch zu spürbar höheren Steuerzahlungen führt. Zudem ist das „normale“ Steuersystem ab dem 01.01. des Folgejahres automatisch anzuwenden, es besteht somit das Risiko, die Rechnungen falsch auszustellen.
Beachte zudem, dass Pauschalunternehmer „Forfettari“ wie auch die Kleinstunternehmer „Minimi“ ab dem 01.07.2022 verpflichtet sind, elektronische Rechnungen auszustellen, wenn man im Vorjahr Erlöse (= ausgestellte Rechnungen) über einem Betrag von 25.000 Euro hatte.
Bitte diesen Punkt unbedingt gleich Ende des Jahres 2022 prüfen, da die Pflicht zur Verwendung von elektronischen Rechnungen dann mit dem 01.01.2023 beginnt.
MWST auf Einkäufe aus dem Ausland
Für Einkäufe aus dem EU-Ausland muss die MwSt am 16. des Folgemonats bezahlt werden, die INTRASTAT-Meldung für Verkäufe (für Einkäufe nur bei Überschreitung von bestimmten Grenzen) muss innerhalb 25. nach Quartalsende übermittelt werden.
Für jene Kundinnen und Kunden, die bereits zur Verwendung der elektronischen Rechnungen verpflichtet sind, müssen wir ausländische Rechnungen als elektronisch an das Steueramt melden. Diese Meldung ersetzt die vormalige Meldung der Auslandsumsätze „esterometro“. Diese Meldung ist zeitnahe zu erledigen, wir bitten deshalb immer um die Zusendung dieser Rechnungen direkt nach dem Monatsende.
Tipp:
Sollte man heuer die Umsatzgrenze (=kassierte Beträge) sowieso überschreiten oder aus anderen Gründen nächstes Jahr in das Normalsystem (mit MwSt) wechseln, so sollte man unbedingt versuchen, noch so viel wie möglich an Rechnungen zu kassieren, um letztmalig die Vorteile ausnutzen zu können… Die Vorteile liegen auf der Hand!
Sollte man nächstes Jahr „geplant“ ins Normalsystem kommen, dann sind umgekehrt alle Einkäufe, Investitionen usw. möglichst auf das nächste Jahr aufzuschieben, da diese heuer steuerlich nichts bringen (Pauschalabzug!) und nächstes Jahr dann sowohl die MwSt als auch die Kosten steuerlich „veredelt“ werden.
Weiterer Tipp:
Auch Kleinstunternehmer:innen („Minimi“ und „Forfettari“) können die Steuerguthaben für Investitionen in neue Anlagegüter (beispielsweise Computer usw.) in Anspruch nehmen (aktuell 6%). Dafür müssen Sie uns die Rechnungen mit der entsprechenden Gesetzesangabe schicken.
N.B. Die gesetzlichen Angaben können auch nachträglich manuell angebracht werden.
Weitere Entwicklungen / gesetzliche Änderungen:
Derzeit wird in der Regierung diskutiert, ob und wie man das Pauschalsystem ändern kann. Auf dem Tisch liegt der Vorschlag, die Umsatzgrenze von derzeit 65.000 Euro auf künftig 85.000 Euro zu erhöhen. Es steht aber gleichzeitig im Raum, dass man den Steuersatz erhöht, möglicherweise für den Betrag über der aktuellen Grenze von 65.000 Euro. Wir werden das Thema aber laufend verfolgen.
Für alle diesbezüglichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Katrin Hofer Dr. Peter Göller