Rundschreiben Nr. 17 - 2020: Beitrag INPS-Sonderverwaltung, Steuergutschrift Mieten

Bozen, am 19.03.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrte Kunden,

es zeichnen sich erste konkrete Maßnahmen auf der Grundlage der Notverordnung „Cura Italia“ ab, siehe unser gestriges Rundschreiben.

Wie gestern berichtet, wird den Freiberuflern mit INPS-Pensionsversicherung ein Beitrag von 600 Euro gewährt. Der Präsident des Vorsorgeinstitutes INPS hat angekündigt, dass es hier allerdings eines „Click days“ bedarf, da die zugeteilten Mittel für die schätzungweisen 4,8 Mio. Freiberufler nicht ausreichen.

Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass der voraussichtliche Beitrag ausschließlich Freiberufler, Kaufleute und Handwerker betrifft, die in die INPS  als Pensionsvorsorge einzahlen und keine andere Versicherung haben. Nicht betroffen sind folglich alle, die zusätzlich angestellt sind oder eine Pension beziehen.

Ausgenommen zudem alle Freiberufler mit eigenen Pensionsverwaltungen wie Architekten, Rechtsanwälte, Ärzte, Geometer, usw. Die Meldung im WIKU von gestern ist somit als nicht zutreffend anzusehen. Die betroffenen Kunden werden wir getrennt anschreiben.

Steuergutschrift Mieten

Für Unternehmer (Kaufleute/Handwerker) ist ein Steuerguthaben in Höhe von 60% der Miete des Monats März vorgesehen, beschränkt auf Mieten für Immobilien Katasterkategorie C1 (Geschäfte). Nach heutigem Stand ist hierfür kein Ansuchen notwendig.

Wir stehen für alle weiteren Fragen gerne zur Verfügung.

Interne Mitteilung

Wenn Sie uns im Büro nicht erreichen, sind wir auf den Nummern +39-349-6430640 (Katrin) und +39-333-6774846 (Peter) sowie via Email zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer                                                                                     Dr. Peter Göller


Rundschreiben Nr. 15 - 2020: Aufschub Steuerzahlungen vom 16.03.2020

Bozen, am 16.03.2020

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

im Laufe des heutigen Tages sollte die Notverordnung zum Aufschub der heutigen Zahlungen erlassen werden. Wir möchten betonen, dass diese im Moment des Verfassens dieses Rundschreibens konkret noch nicht erlassen wurde (was wir andererseits schon gewohnt sind).

Der Inhalt des Dekretes müsste wie folgt lauten:

  • Alle Zahlungen von Steuern und Abgaben (z.B. Lohnsteuern, Quellensteuern, MWST, INPS, INAIL, usw.) mit heutiger Fälligkeit werden zunächst auf den März aufgeschoben;
  • Für Unternehmen und Freiberufler mit einem Jahresumsatz von weniger als 2 Mio. Euro im Zeitraum 2019 werden die Zahlungen mit Fälligkeit März und April auf den Mai aufgeschoben;
  • Ebenso werden die Zahlungen von Unternehmen und Freiberuflern in den besonders betroffenen Branchen wie Tourismus, Sport, Unterhaltung (Restaurants, Bars, Sportclubs, Kinos, … die Liste ist sehr lang) auf den 05. aufgeschoben.
  • Die Zahlung am 31.05. erfolgt ohne Strafen und Zinsen und kann auf Wunsch auf 5 Raten aufgeteilt werden.

Wenngleich die Bemühungen sicherlich wichtig sind, um Liquidität für die Unternehmen zu schaffen, so ist es doch verwunderlich und ärgerlich, dass diese Maßnahmen immer in der letzten Minute erlassen werden, wo viele Unternehmen die Zahlungen bereits durchgeführt haben.

 

Interne Mitteilung

Wir sind weiterhin eingeschränkt aktiv. Wir sind zwar nicht mehr im Büro, Sie erreichen uns aber auf den Mobiltelefonen +39-349-6430640 (Katrin) oder +39-333-6774846 (Peter) sowie per eMail.

Wir versuchen allen Verpflichtungen so gut wie möglich nachzukommen, alle Mitarbeiter arbeiten von zu Hause aus.

Mit freundlichen Grüßen

Für jegliche Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Katrin Hofer                                                                                     Dr. Peter Göller


Rundschreiben Nr. 14 - 2020: Aktuelle Neuerungen zum Corona-Virus

Bozen, am 12.03.2020

 

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

am gestrigen Mittwoch 11.03.2020 wurden von Ministerpräsident Conte zahlreiche Neuerungen und Klärungen betreffend des Coronavirus CONVID-19 erlassen. Wie bekannt, gilt seit Montag ganz Italien als Schutzzone (bis 3. April). Seit gestern, d.h. seit dem 11.03.2020 bis zum 25.03.2020 (voraussichtlich – je nach Entwicklung der Situation), werden nun weitere Einschränkungen eingeführt. Im vorliegenden Rundschreiben haben wir für Sie die wichtigsten Neuerungen und aktuellen Regelungen zum heutigen Tag zusammengefasst.

In den kommenden Tagen werden sicherlich weitere Klärungen und Details bekannt gegeben, über welche wir Sie natürlich gegeben falls informieren werden.

Detailhandel und Geschäfte

Am Mittwochabend wurde beschlossen, dass sämtliche Detailhandelsgeschäfte und Boutiquen geschlossen werden müssen,sofern es sich nicht um lebensnotwendige Produkte handelt.

Lebensmittelgeschäfte, Apotheken und Reformhäuser werden in jedem Fall geöffnet bleiben.

Zu den Lebensmittelgeschäften und notwendigen Detailhandelsbetrieben zählen:

  • Ipermarket, Supermarket, Discounter, Minimarket und andere auf Lebensmittel spezialisierte Geschäfte
  • Detailhandel von Tiefkühlprodukten
  • Getränkehandel
  • Tabaktrafiken und Zeitungskioske
  • Tankstellen
  • Waschsalons und Reinigungen
  • Betriebe die im Bereich Audio/Video, Telekommunikation, Elektrogeräte und Computer tätig sind
  • Geschäfte welche Glas, Eisen, Farben/Lacke, Materialien für Hydrauliker, Isolierungen,… verkaufen
  • Gesundheits- & Kosmetikartikel, Hygieneartikel, Parfümerien, Seifen- & Putzmittel, Orthopädische Produkte,…
  • Lampen und Beleuchtungen
  • Kleintierhandlungen
  • Optiker
  • Fotografen und Geschäfte die Artikel für die Fotografie verkaufen
  • Druckereien

Der Verkauf von Produkten mittels Internet, Fernsehen, Radio oder Telefon ist in jedem Fall möglich, unabhängig davon, um welches Produkt es sich handelt.

In den geöffneten Geschäften muss ein Mindestabstand von einem Meter strikt eingehalten werden.

Restaurants, Bars

Bars, Restaurants, Pubs, Eisdielen und Konditoreien bleiben geschlossen. Die Heimlieferung ist erlaubt (natürlich unter Einhaltung aller hygienischen Maßnahmen laut letzten Dekreten). Bäckereien dürfen geöffnet bleiben. Mensa und Catering können geöffnet bleiben, solange der Mindestabstand von 1 m eingehalten wird.

Bars und Restaurants in auf Autobahntankstellen, Flughäfen, Zugbahnhöfen, Häfen und Krankenhäuser bleiben geöffnet.

Dienstleistungen

Betriebe, welche Dienstleistungen an Personen durchführen, wie Friseursalons, Barbier und Schönheitspfleger/Kosmetiker usw. bleiben geschlossen.

Lediglich Bestattungsunternehmen (inkl. Zusatzleistungen) bleiben weiterhin geöffnet.

Weiterhin offen haben auch Hydrauliker, Mechaniker, Elektriker usw., Fotografen und Optiker.

Gewährleistet bleiben auch die Dienstleistungen der Banken, Postfilialen, Versicherungen und Finanzierungsinstitute.

Unternehmer, Handwerker und Produktionsbetriebe

Sämtliche Unternehmen, Freiberufler und Handwerker (ausgenommen jene im Schönheitsbereich) können ihre Tätigkeit vorerst weiterhin ausüben.

Unternehmen sollen, wenn möglich, die Arbeit mittels Home-Office fördern und auf Urlaub/Sonderurlaub/Mutterschafts-Vaterschaftsurlaub… zurückgreifen.

Die Produktion in den Betrieben darf weiterhin durchgeführt werden. Es müssen jedoch die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten (laut Sicherheitsprotokolle „Anti-contagio“), sowie der gesetzliche Mindestabstand von 1 m garantiert werden. Sämtliche nicht für die Produktion unbedingt notwendige Abteilungen sollen geschlossen werden.

Sämtliche Betriebe die in der Landwirtschaft, sowie in der Viehzüchtung tätig sind führen ihre Arbeit weiterhin fort.

Transportsektor

Der öffentliche Personentransport wird weiterhin gewährleistet.

Laut ersten Informationen erhalten die Regionen jedoch die Möglichkeit, Einschränkungen im Personentransport zu erlassen und den öffentlichen Personentransport auf ein Notwendigkeitsminimum zu reduzieren. Der interregionale Zug-, Flug- und Schifftransport könnte somit in den nächsten Tagen eingeschränkt werden.

Eigenerklärung (Autodichiarazione)

Wie im gestrigen Rundschreiben mitgeteilt, wollten wir nochmal daran erinnern, dass sich seit Montag wie bekannt jeder italienische Staatsbürger nur noch in den angeführten Fällen das Haus verlassen darf.

In diesem Fall ist es vorgeschrieben, eine sog. Eigenerklärung („Autodichiarazione“) mitzuführen.

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass diese Eigenerklärung in jedem Fall mit sich geführt werden muss, egal ob es sich um eine Fahrt innerhalb oder außerhalb der Heimatgemeinde handelt.

Im Falle einer Kontrolle von Seiten der Ordnungshüter muss diese Eigenerklärung vorgelegt werden können.

Mit freundlichen Grüßen

Für jegliche Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer                                                                                     Dr. Peter Göller

Anlagen

modulo-autodichiarazione.200326


Neuerungen Begleitverordnung zum Haushalt 2020

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