Rundschreiben #04-2024: Wichtigste Fälligkeiten 2024

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

unter dem folgenden Link RS 04-2024 - Fälligkeiten 2024 mit den wichtigsten (bei weitem nicht alle!) veröffentlicht. Für jedes Monat wurde ein getrenntes Blatt angelegt, um die (leider sehr lange) Liste möglichst übersichtlich zu gestalten.

Wir sind uns absolut bewusst, dass es sich um eine große Anzahl von Fälligkeiten handelt und nicht alle auf Sie zutreffen. Anderseits ist klar, dass nicht alle, sondern nur die wichtigsten Termine angeführt sind. Da unserer Gesetzgeber die Termine regelmäßig ändert empfehlen wir zudem, regelmäßig unsere Rundschreiben und Hinweise zu lesen.

Wichtig erscheint uns, dass Sie Ihre Termine kennzeichnen und vormerken, dann ist diese Übersicht eine wertvolle Hilfe.

Für alle diesbezüglichen Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Katrin Hofer                                                                                         Dr. Peter Göller

 

Anlage

RS 04-2024 - Fälligkeiten 2024


Liste der besonders betroffenen Branchen lt. Art. 61, GD 18/2020

  • Hotels, Gastbetriebe, Reisebüros, Tour Operator;
  • Subjekte, die Theater, Konzertsäle und Kinos führen, einschließlich der Ticketdienste und der wirtschaftlichen Tätigkeiten, welche die Abhaltung von kulturellen Veranstaltungen unterstützen, ebenso wie Diskotheken, Tanzsäle, Nachtclubs, Spiel- und Billardsalons;
  • Subjekte, welche Lotto- und Wettannahmestellen führen, einschließlich der entsprechenden Geräte und Maschinen;
  • Subjekte, die Kurse, Messen und ähnliche Events organisieren, ebenso Veranstaltungen im Bereich der Kunst, Kultur, Spiele und auch religiöse Veranstaltungen;
  • Restaurants, Eisdielen, Bars, Pubs etc.;
  • Subjekte, welche Museen, Bibliotheken, Archive, Denkmäler, botanische Gärten, Zoos und Naturparks führen;
  • Subjekte, die Kinderhorte und sonstige Kinderbetreuungsstätten führen, ebenso pädagogische Einrichtungen und Orte der Betreuung für behinderte Kinder, Kindergärten, Schulen, Berufsausbildungen, Segelkurse, Flug- und Fahr-schulen etc.;
  • Subjekte, welche Senioren und behinderte Personen betreuen (“assistenza sociale non residenziale”);
  • Thermalbäder im Sinne von Gesetz 24.10.2000 Nr. 323 und Wellnesszentren;
  • Subjekte, die Vergnügungs- und Themenparks führen;
  • Subjekte, welche Bahnhöfe, Haltestellen für Busse, Häfen, Yachthäfen und Flugplätze führen;
  • Transportunternehmen für Personen und Waren, zu Wasser, Luft und Land, einschließlich Seilbahnen und Skilifte;
  • Subjekte, die Transportmittel zu Wasser, Luft und Land verleihen;
  • Subjekte, die Sportgeräte sowie Geräte für Veranstaltungen und Shows verleihen;
  • Fremdenführer;
  • ONLUS, Volontariatsvereine, Vereine zur Förderung sozialer Anliegen, die jeweils in den entsprechenden Verzeichnissen eingetragen sind und ausschließlich oder vorwiegend allgemeinnützige Tätigkeiten im Sinne von Art. 5, Abs., 1, GvD 117/2017 ausüben.

#NeustartSüdtirol: Ab Dienstag (21.04.20) um Bankkredite ansuchen

Unternehmen und Familien können in der Woche ab 21. April um Sofortkredite und Darlehen ansuchen, um die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise abzufedern. Antragsformulare stellen die Banken bereit.

Mehr dazu auf

http://www.provinz.bz.it/news/de/news.asp?news_action=4&news_article_id=637842

 

 

 


NEWS: Wer darf Arbeiten - wer nicht?

Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,

uns errreicht eine große Anzahl von Fragen, ob man nun jetzt arbeiten darf oder nicht. Es herrscht offensichtlich große Unsicherheit in Bezug darauf, welche Tätigkeiten zur Zeit ausgeübt werden dürfen und welche nicht.

Wir weisen nochmal darauf hin, dass grundsätzlich nur jene Unternehmen und Freiberufler ihre Tätigkeit ausüben dürfen, welcher in der beigefügten ATECO Tabelle enthalten sind. Anbei eine gute Übersicht (in italienischer Sprache):

200410 DPCM proroga 03-05-2020 - tabella attivita 200410-ATECO-consenti-vietati

Zudem ist es jedoch möglich, dass auch Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen, welche zwar nicht in der genannten eingeschränkten ATECO Tabelle enthalten sind, jedoch notwendig sind um die Lieferkette aufrecht zu erhalten, d.h. wenn eine Tätigkeit, die laut ATECO Tabelle erlaubt ist, eine Dienstleistung benötigt oder voraussetzt, um seine eigene Tätigkeit fortführen zu können, dann darf man sich auch eines Dienstleisters bedienen, welcher nicht in der eingeschränkten ATECO Tabelle enthalten ist.

Um jedoch die Tätigkeit auszuüben, muss im Vorfeld eine Mitteilung an das Regierungskommissariat gemacht werden, für welches Unternehmen man die Tätigkeit ausübt und warum (siehe Anhang).

Auf der Webseite des Regierungskommissariat für die Provinz Bozen ist eine zweisprachige Vorlage in Word, welche mittels PEC an das Regierungskommissariat vorab gesandt werden müssen.

Wir empfehlen dieses Schreiben mit Empfangsbestätigung (Ricevuta di consegna der PEC) mitzuführen (auch den Mitarbeitern geben), um bei eventuellen Kontrollen den Nachweis zu haben. Selbstverständlich müssen alle Maßnahmen der Sicherheits- und Hygienebestimmungen aufgrund von CODIV19 eingehalten werden.

Anbei der Link zum Regierungskommissariat für die Provinz Bozen:

http://www.prefettura.it/bozen/contenuti/Coronavirus-8623176.htm

Link zum Gesetz "Decreto Liquidità":

https://www.gazzettaufficiale.it/atto/vediMenuHTML;jsessionid=jB0o-sNOccw12Ro7OuRCBQ__.ntc-as1-guri2a?atto.dataPubblicazioneGazzetta=2020-04-11&atto.codiceRedazionale=20A02179&tipoSerie=serie_generale&tipoVigenza=originario

Mit freundlichen Grüßen

Katrin Hofer                           Peter Göller

Anhang

Modello_A_Filiere_BILING_NEU_dpcm_10.04.2020


In der Krise für Sie da!

Sehr geehrte Kunden,

Wir arbeiten für Sie. Aber unser Büro bleibt für den Parteienverkehr geschlossen.

Wir sind auf den Nummern +39-349-6430640 (Katrin)

und +39-333-6774846 (Peter) sowie via E-Mail wie gewohnt zu erreichen.


Saldozahlung / Ausgleich Gemeindeimmobiliensteuer GIS (IMU)

Wir erinnern Sie daran, dass am 16. Dezember die Saldozahlung der Gemeindeimmobiliensteuer GIS (italienisch IMU) zu zahlen ist.

Die Zahlungsaufforderungen werden in aller Regel von der Gemeinde auf dem Postwege direkt zugeschickt. Auf dieser Aufstellung sind die Immobilien, die Berechnung, die Abzüge und Freibeträge und die Hebesätze ersichtlich.

Wenn Sie keine Zahlungsaufforderung bekommen haben, so empfehlen wir, bei Ihrer Gemeinde nachzufragen. Die Steuerämter der Gemeinden sind in aller Regel sehr zuvorkommend und hilfsbereit.

Ausgenommen ist in aller Regel die Hauptwohnung (nicht zu verwechseln mit der Erstwohnung) und die zugehörigen Bauten wie Garagen oder ähnliches. Die Hauptwohnung ist jene Immobilie, in der die Familie ihren Hauptwohnsitz hat. In diesem Falle ist normalerweise keine Zahlung geschuldet.

NEU 2022: Sollten die Ehepartner getrennte Wohnsitze haben, so sind nach neuester Auslegung beide Hauptwohnsitze von der GIS befreit (Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 209 vom 13.10.2022). Demzufolge ist es jedem Steuerzahler möglich, die Immobilie, in der er seinen Wohnsitz und Aufenthalt begründet hat, unabhängig vom eingetragenen Status seines Ehepartners von der Steuer zu befreien.

Im Falle eines Leasings muss die Zahlung vom Leasingnehmer beglichen werden.

Im Falle von Änderungen beim Immobilienbestand (Kauf, Verkauf von Immobilien, Neueinstufung oder sonstige Änderungen, die eine Auswirkung auf die Berechnungsgrundlage haben), muss eine Neuberechnung gemacht werden. In diesen Fällen ist kann es durchaus sein, dass die Daten der Gemeinde nicht aktuell sind.

Sollten Sie Fragen haben oder wünschen, dass wir die Berechnung überprüfen, dann bitten wir Sie, uns zu kontaktieren, da wir nicht von uns aus aktiv werden.