Rundschreiben Nr. 15 - 2020: Aufschub Steuerzahlungen vom 16.03.2020
Bozen, am 16.03.2020
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
im Laufe des heutigen Tages sollte die Notverordnung zum Aufschub der heutigen Zahlungen erlassen werden. Wir möchten betonen, dass diese im Moment des Verfassens dieses Rundschreibens konkret noch nicht erlassen wurde (was wir andererseits schon gewohnt sind).
Der Inhalt des Dekretes müsste wie folgt lauten:
- Alle Zahlungen von Steuern und Abgaben (z.B. Lohnsteuern, Quellensteuern, MWST, INPS, INAIL, usw.) mit heutiger Fälligkeit werden zunächst auf den März aufgeschoben;
- Für Unternehmen und Freiberufler mit einem Jahresumsatz von weniger als 2 Mio. Euro im Zeitraum 2019 werden die Zahlungen mit Fälligkeit März und April auf den Mai aufgeschoben;
- Ebenso werden die Zahlungen von Unternehmen und Freiberuflern in den besonders betroffenen Branchen wie Tourismus, Sport, Unterhaltung (Restaurants, Bars, Sportclubs, Kinos, … die Liste ist sehr lang) auf den 05. aufgeschoben.
- Die Zahlung am 31.05. erfolgt ohne Strafen und Zinsen und kann auf Wunsch auf 5 Raten aufgeteilt werden.
Wenngleich die Bemühungen sicherlich wichtig sind, um Liquidität für die Unternehmen zu schaffen, so ist es doch verwunderlich und ärgerlich, dass diese Maßnahmen immer in der letzten Minute erlassen werden, wo viele Unternehmen die Zahlungen bereits durchgeführt haben.
Interne Mitteilung
Wir sind weiterhin eingeschränkt aktiv. Wir sind zwar nicht mehr im Büro, Sie erreichen uns aber auf den Mobiltelefonen +39-349-6430640 (Katrin) oder +39-333-6774846 (Peter) sowie per eMail.
Wir versuchen allen Verpflichtungen so gut wie möglich nachzukommen, alle Mitarbeiter arbeiten von zu Hause aus.
Mit freundlichen Grüßen
Für jegliche Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Katrin Hofer Dr. Peter Göller
Rundschreiben Nr. 14 - 2020: Aktuelle Neuerungen zum Corona-Virus
Bozen, am 12.03.2020
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
am gestrigen Mittwoch 11.03.2020 wurden von Ministerpräsident Conte zahlreiche Neuerungen und Klärungen betreffend des Coronavirus CONVID-19 erlassen. Wie bekannt, gilt seit Montag ganz Italien als Schutzzone (bis 3. April). Seit gestern, d.h. seit dem 11.03.2020 bis zum 25.03.2020 (voraussichtlich – je nach Entwicklung der Situation), werden nun weitere Einschränkungen eingeführt. Im vorliegenden Rundschreiben haben wir für Sie die wichtigsten Neuerungen und aktuellen Regelungen zum heutigen Tag zusammengefasst.
In den kommenden Tagen werden sicherlich weitere Klärungen und Details bekannt gegeben, über welche wir Sie natürlich gegeben falls informieren werden.
Detailhandel und Geschäfte
Am Mittwochabend wurde beschlossen, dass sämtliche Detailhandelsgeschäfte und Boutiquen geschlossen werden müssen,sofern es sich nicht um lebensnotwendige Produkte handelt.
Lebensmittelgeschäfte, Apotheken und Reformhäuser werden in jedem Fall geöffnet bleiben.
Zu den Lebensmittelgeschäften und notwendigen Detailhandelsbetrieben zählen:
- Ipermarket, Supermarket, Discounter, Minimarket und andere auf Lebensmittel spezialisierte Geschäfte
- Detailhandel von Tiefkühlprodukten
- Getränkehandel
- Tabaktrafiken und Zeitungskioske
- Tankstellen
- Waschsalons und Reinigungen
- Betriebe die im Bereich Audio/Video, Telekommunikation, Elektrogeräte und Computer tätig sind
- Geschäfte welche Glas, Eisen, Farben/Lacke, Materialien für Hydrauliker, Isolierungen,… verkaufen
- Gesundheits- & Kosmetikartikel, Hygieneartikel, Parfümerien, Seifen- & Putzmittel, Orthopädische Produkte,…
- Lampen und Beleuchtungen
- Kleintierhandlungen
- Optiker
- Fotografen und Geschäfte die Artikel für die Fotografie verkaufen
- Druckereien
Der Verkauf von Produkten mittels Internet, Fernsehen, Radio oder Telefon ist in jedem Fall möglich, unabhängig davon, um welches Produkt es sich handelt.
In den geöffneten Geschäften muss ein Mindestabstand von einem Meter strikt eingehalten werden.
Restaurants, Bars
Bars, Restaurants, Pubs, Eisdielen und Konditoreien bleiben geschlossen. Die Heimlieferung ist erlaubt (natürlich unter Einhaltung aller hygienischen Maßnahmen laut letzten Dekreten). Bäckereien dürfen geöffnet bleiben. Mensa und Catering können geöffnet bleiben, solange der Mindestabstand von 1 m eingehalten wird.
Bars und Restaurants in auf Autobahntankstellen, Flughäfen, Zugbahnhöfen, Häfen und Krankenhäuser bleiben geöffnet.
Dienstleistungen
Betriebe, welche Dienstleistungen an Personen durchführen, wie Friseursalons, Barbier und Schönheitspfleger/Kosmetiker usw. bleiben geschlossen.
Lediglich Bestattungsunternehmen (inkl. Zusatzleistungen) bleiben weiterhin geöffnet.
Weiterhin offen haben auch Hydrauliker, Mechaniker, Elektriker usw., Fotografen und Optiker.
Gewährleistet bleiben auch die Dienstleistungen der Banken, Postfilialen, Versicherungen und Finanzierungsinstitute.
Unternehmer, Handwerker und Produktionsbetriebe
Sämtliche Unternehmen, Freiberufler und Handwerker (ausgenommen jene im Schönheitsbereich) können ihre Tätigkeit vorerst weiterhin ausüben.
Unternehmen sollen, wenn möglich, die Arbeit mittels Home-Office fördern und auf Urlaub/Sonderurlaub/Mutterschafts-Vaterschaftsurlaub… zurückgreifen.
Die Produktion in den Betrieben darf weiterhin durchgeführt werden. Es müssen jedoch die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten (laut Sicherheitsprotokolle „Anti-contagio“), sowie der gesetzliche Mindestabstand von 1 m garantiert werden. Sämtliche nicht für die Produktion unbedingt notwendige Abteilungen sollen geschlossen werden.
Sämtliche Betriebe die in der Landwirtschaft, sowie in der Viehzüchtung tätig sind führen ihre Arbeit weiterhin fort.
Transportsektor
Der öffentliche Personentransport wird weiterhin gewährleistet.
Laut ersten Informationen erhalten die Regionen jedoch die Möglichkeit, Einschränkungen im Personentransport zu erlassen und den öffentlichen Personentransport auf ein Notwendigkeitsminimum zu reduzieren. Der interregionale Zug-, Flug- und Schifftransport könnte somit in den nächsten Tagen eingeschränkt werden.
Eigenerklärung (Autodichiarazione)
Wie im gestrigen Rundschreiben mitgeteilt, wollten wir nochmal daran erinnern, dass sich seit Montag wie bekannt jeder italienische Staatsbürger nur noch in den angeführten Fällen das Haus verlassen darf.
In diesem Fall ist es vorgeschrieben, eine sog. Eigenerklärung („Autodichiarazione“) mitzuführen.
Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass diese Eigenerklärung in jedem Fall mit sich geführt werden muss, egal ob es sich um eine Fahrt innerhalb oder außerhalb der Heimatgemeinde handelt.
Im Falle einer Kontrolle von Seiten der Ordnungshüter muss diese Eigenerklärung vorgelegt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Für jegliche Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Katrin Hofer Dr. Peter Göller
Anlagen
modulo-autodichiarazione.200326
