Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
die italienische Regierung hat die Ausgangsverbote und Einschränkungen wiederum verlängert, und zwar bis zum 03. Mai 2020. Allerdings wurde die Beschränkung für einige wenige Betriebe und Geschäfte bereits ab 14. April 2020 wieder aufgehoben.
Neben den Tätigkeiten die bis zum 13. April 2020 bereits geöffnet bleiben bzw. arbeiten durften, können zusätzlich einige wenige Geschäfte im Einzelhandel (in Anlage unter „allegato 1“), wie z.B. Geschäfte in den Bereichen Kinderbekleidung, Papierwaren und Bücher wieder Ihre Tätigkeit aufnehmen. Auch wieder gearbeitet werden darf (in Anlage unter „allegato 3“) in der Forstwirtschaft sowie in Sachen Holzeinschlag. Firmen, die im Bereich der Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ausgenommen Möbel) tätig sind, dürfen ebenfalls wieder arbeiten. Zudem werden folgende Tätigkeiten wieder aufgenommen: Herstellung von elektronischen Bauelementen und Leiterplatten, Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten, Großhandel mit Waren aus Papier, Karton, Pappe und Schreibwaren, Großhandel mit Düngemitteln und anderen chemischen Erzeugnissen für die Landwirtschaft sowie Exterritoriale Organisationen und Körperschaften. Auch im Bereich der Landschaftspflege (Landschaftsgärtner) darf wieder gearbeitet werden.
Als Anlage übermittelt wir Ihnen einen Auszug aus dem Dekret vom 10.04.2020, welches jedoch noch erst in der Gazzetta Ufficiale veröffentlicht werden muss, aus welchen die Tätigkeiten ersichtlich sind, welche ab 14.04.2020 Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen können. Bis dahin gilt die Tabelle vom 26.03.2020. Natürlich müssen jene Betriebe, welche Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen können, die notwendigen Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen einhalten (siehe in Anlage „allegato 4“ und „allegato 5“).
Sollten eventuelle Änderungen, Ergänzungen bzw. Neuerungen in Kraft treten, so werden wir Sie so zeitnah zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen / Cordiali saluti / Best regards
Peter
Anlagen / Allegati / Attachments