Rundschreiben #05-2023: Wichtige Informationen „Formalitäten“ – PEC – Fakemails usw.

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

nachfolgend ein paar ganz allgemeine Hinweise, auch auf der Grundlage der Erfahrungen der letzten Steuererklärungen und der laufenden Anfragen und Hinweise durch unsere Kundinnen und Kunden.

  • Phishing/Fake e-Mails

Wir stellen fest, dass immer wieder diverse Phishing E-Mails im Umlauf sind. Unter anderem werden Mail im Namen des Steueramtes / Agentur für Einnahmen und von diversen Zustelldiensten verwendet. Bitte vergewissern Sie sich bei allen Mitteilungen, dass die E-Mail-Adresse korrekt ist, ansonsten bitte nicht öffnen. Löschen Sie die Mails sofort und definitiv und klicken Sie auf keine Links! Unbedingt Ihr Antivirenprogramm aktualisiert halten.

  • PEC regelmäßig abrufen!

Alle Unternehmen und Freiberufler (mit wenigen Ausnahmen) haben eine PEC Adresse (zertifizierte E-Mail-Adresse). Die Zusendung über diese Adresse hat die Wirkung eines Einschreibebriefes und gilt als zugestellt, auch wenn die Mail nicht geöffnet wird. Bitte prüfen Sie regelmäßig Ihren Maileingang. Noch besser: Stellen Sie sicher, dass bei jedem neuen eMail-Eingang eine Hinweismail auf Ihre normale Mail-Adresse geschickt wird.

Sie verlieren unwiderruflich die Möglichkeit des Einspruchs. Wenn die Einspruchsfristen verfallen sind, müssen Sie die vollen Strafen bezahlen!

  • Steuergutschrift Investitionen – fehlende Anmerkung

Bei Investitionen jeglicher Art bitte den Vermerk selbst (auch per Hand) ergänzen:

Investitionen im Sinne des Art. 1, Komma 44, Gesetz Nr. 234/2021“, falls 2022 noch eine Vorauszahlung von 20% geleistet wurde.

  • Telefonate und falsche Rechnungen, „komische“ E-Mails

Wir erinnern Sie daran, Telefonnummern mit unbekannten Vorwahlen strikt zu ignorieren und telefonische Verkaufsangebote sofort zu unterbrechen.

Bezahlen Sie keine Rechnungen oder scheinbare Belege von Handelskammer oder anderen Institutionen, die Sie nicht kennen. Halten Sie ggf. Rücksprache mit uns.

Löschen Sie die Mails von unbekannten Adressen, ohne diese zu öffnen.

  • Einhaltung der Formalitäten vor Baubeginn von Wiedergewinnungsarbeiten sowie korrekte Überweisung

Leider stellen wir immer wieder fest, dass vergessen wird, bei Wiedergewinnungsarbeiten die nötigen Meldungen zu machen. Zudem wird bei den Überweisungen an die Lieferanten nicht der richtige Artikel des entsprechenden Gesetzes bzw. gar kein Gesetz angegeben. Nachdem es uns nicht möglich ist, dies zu kontrollieren und wir dies erst im Zuge der Erstellung der Steuererklärung feststellen, ersuchen wir Sie, alle Arbeiten sehr genau mit Ihrem Geometer, Techniker, Architekten oder Ingenieur abzusprechen.

  • Vorschriften für Steuerguthaben 50%, 60% 65%, 110% usw.

Bei den Steuerguthaben gibt es eine Änderung für die ab 28.05.2022 begonnenen Arbeiten mit einem gesamten Auftragswert von 70.000 Euro UND wenn das Guthaben abgetreten wird: Das Bauunternehmen, welches die Arbeiten durchführt, muss auf den Rechnungen den Verweis auf den angewandten Kollektivvertrag angeben, auch wenn das Unternehmen keine Arbeiter hat. Dieser Verweis ist auch in den Verträgen anzuführen. Diese Regelung gilt nur Unternehmen der Baubranche, nicht hingegen für Fensterbauer, Freiberufler, Händler usw., die in der Regel einen anderen Kollektivvertrag anwenden.

Falls das Unternehmen über keine lohnabhängigen Mitarbeiter verfügt:

„Im Sinne des Art. 1, Absatz 43-bis des G. 234/2021 (abgeändert durch das GD 4/2022) erklärt der Subunternehmer unter eigener Verantwortung, dass er über keine lohnabhängigen Mitarbeiter verfügt.“

Falls das Unternehmen über lohnabhängige Mitarbeiter verfügt, bitte den entsprechenden Kollektivvertrag anführen:

„Im Sinne des Art. 1, Absatz 43-bis des G. 234/2021 (abgeändert durch das GD 4/2022) erklärt der Subunternehmer unter eigener Verantwortung, dass seine lohnabhängigen Mitarbeiter gemäß Kollektivvertrag ………………….. angestellt sind.“

Achtung: Für Arbeiten für 110%-Bonus, Fassadenbonus und Abbau von architektonischen Barrieren hingegen sind die Angaben immer zu machen (also auch dann, wenn diese Steuerguthaben nicht abgetreten werden).

Ab 01.01.2023 kommt zudem für die Sanierung 110% mit einem Gesamtbetrag über Euro 516.000 die Pflicht zur SOA-Zertifizierung für die ausführenden Unternehmen hinzu. Bis 01.07.2023 ist diesbezüglich eine Übergangsregelung vorgesehen, in welcher ein unterschriebener Auftrag für die SOA-Zertifizierung ausreichend ist.

Für jegliche Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katrin Hofer                                                                                              Dr. Peter Göller